Ausgabe 
1.12.1870
 
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Donnerstag den 1. Dezember.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. 1

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Jür den Monat Dezember kann auf denOberhessischen Anzeiger bei der Verlags⸗Expedition mit 10 kr., bei den Poststellen mit 16 kr. abonnirt werden.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Betreffend: Die Obsterndte im Jahre 1870.

Indem wir wegen des vorliegenden Gegenstandes auf unser Ausschreiben vom 18. Januar 1868(in Nr. 6 des Oberhess. Anz. von 1868), vom 28. August 1868(in Nr. 103 des Oberhesf. Anz. don 1868) und vom 25. October 1869(in Nr. 126 des Oberheff.

Anz. von 1869) Bezug nehmen, beauftragen wir Sie, eine Zusammen

tellung über die Obst⸗Erndte im Jahre 1870, thunlichst genau und orgfältig, zu fertigen und uns binnen 8 Tagen vorzulegen. Dieselbe hat zu enthalten:

Friedberg am 27. November 1870.

a) den Ertrag und Erlös der verschiedenen Obstarten der Ge⸗ meinden als solche, und zwar der Aepfel, Birnen, Zwetschen, Kirschen und Nüsse; 3

b) den Ertrag und Erlös der verschiedenen(unter à genannten) Obstsorten der Privaten,

und können Sie sich für diese Zusammenstellung des Musters, das Ihnen in den Verhandlungen des landw. Bezirks Vereins Friedberg vom 14. Dezember 1867 mitgetheilt wurde, bedienen. Trapp.

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Zetreffend: Rinderpest.

Die nachstehende Kundmachung der Böhmischen Kaiserlich Königlichen Statthalterei zu Prag bringen wir zur öffentlichen Kenntniß.

Friedberg am 29. Novemder 1870.

Kun d m In Folge mehrseitiger Eingaben und zur Etzielung eines gleschförmigen Sorgehens hat Seine Excellenz der Derr Minister des Innern zu verordnen be⸗

funden, daß während der Dauer einer gegenüber Deutschland anläßlich der dort

terbreiteten Rinderpest im Sinne des Gesetes vom 29. Juni 1868, R. G. Bl. kr. 118, verfügten Grenzsperre überseelsche n thierische Rohproducte, usbesondere vollkemmen trockene Häute und Knochen, Hornspitzen, gesalzene oder tetrocknete Rindsdärme, Saitlinge, geschmolzener Tal in gässern, Kuhbaate, Schwelnsborsten, Schafwolle und Ziegenhaare, sofern letztere Gegenstände in Säcken

der Ballen verpackt find, im Transite durch Deutschland zur Einfuhr und

Durchfuhr in, bezlebungsweise durch die österreichischen Länder unter nachstehenden Dedingungen zuzulassen find.

1) Es muß der amtliche Nachweis geliefert werden, daß derlei thierische

Lohproducte nicht aus verseuchten Gegenden stammen und nicht in verseuchten

Orten geiagert waren, sowie daß weder in dem Orte, in welchem die Verladung

derselben bebufs der Weiterbeförderung durch Deutschland stattgefunden hat, noch h dessen nächster Umgebung zur Zeit der Verfrachtung die Rinderpest herrschte.

Großberzogliches Kreisamt Friedberg Trapp. a ch un g. f

2) Es muß nachgewiesen werden, daß die Transporte solcher Gegenstände durch Deutschland nur auf Eisenbahnen oder nur auf einer Wasserflraße befördert worden find.

3) Bel Transporten, welche auf einer Eisenbahn anlangen, wird verlangt, daß zu deuselben nur vollständig verdeckte und verschließbare Elsenbahnwaggons verwendet, diese Waggons unmittelbar vor ibrer Beladung vorschristsmäßig des iustetrt, die geschehene Desinfeetion der Waggons amtlich benätiget, die Waggons am ursprünglichen Verladungsorte zollämtlich verschlossen und mit unvetsebrtem Verschlusse direct bis zur österreschischen Grenze geführt worden seien.

4) Bei Transporten, welche zur Durchfuhr in die Länder der ungartschen Krone oder in das Ausland bestimmt find, muß außerdem nachgewiesen werden, daß die Regierung des Landes, für welches der Transport bestimmt ist, den Uebertritt desselben über die Grenze nicht beanstände.

Was biermit verlautbart wird.

Von der böhmischen k. k. Statthalterei.

Prag am 7. November 1870.

Wochenmarkts⸗ Ordnung für die Stadt Bad Nauheim.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern

vom 6. October 1870 zu Nr. M. d. J. 9433 wird hiermit nach⸗ sehende Wochenmarkts-Ordnung für die Stadt Bad-Nauheim er⸗ lassen:

5§. 1. Die Wochenmärkte der Stadt Bad⸗Nauheim finden

Montags, Donnerstags und Samstags Vormittags statt.

Für den Fall, daß auf einen dieser Tage ein Feiertag fällt, indet der Markt Tags zuvor statt.

§. 2. Gegenstände des Wochenmarktverkehrs sind nach§. 66 er Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund:

1) robe Naturerzeugnisse, mit Ausschluß des größeren Viehs;

2) Fabricate, deren Erzeugung mu der Land- und Forstwirthschaft, dem Garten- und Obstbau oder der Fischerer in unmittelbarer Verbindung steht oder zu den Nebenbeschäftigungen der Land leute der Gegend gehört oder durch Taglöhnerarbeit bewirkt wird, mit Ausschluß der geistigen Getränke;

3) frische Lebensmittel aller Art.

Mit diesen Gegenständen, welche an den bestimmten Tagen nur auf dem Wochenmarktplatze verkauft werden können, darf erst nach Aelauf der im H. 1. festgesetzten Zeit, sofern sie unverkauft geblieben d, in der Stadt hausirt werden.

§. 3. Der Verkauf sowohl als der Ankauf der für den Wochen nurkt bestimmten Gegenstände vor den Thoren der Stadt, innerhalb

der Stadtgemarkung, sowie das Einstellen der auf den Markt ge⸗ brachten, unverkauft gebliebenen Gegenstände ist untersagt.

§. 4. Die zu Markt gebrachten Gegenstände dürfen nicht blos zum Scheine ausgestellt werden, vielmehr muß sich der Einbringer bei der Waare befinden und den Käufern auf Verlangen die Preise an⸗ geben, auch die Waare käuflich überlassen..

§. 5. Wer Butter auf dem Markte kauft, ist nicht gezwungen, sie auf der stäbtischen Butterwaage wiegen zu lassen. Auf Verlangen der Käufer sind jedoch die Verkäufer verpflichtet, die Butter wiegen zu lassen und hat der Käufer von jedem Pfund gewogener Butter 1 Heller an den staͤdtischen Butierwieger zu entrichten.

§. 6. Die Handhabung der Ordnung auf dem Wochenmarkte steht der Localpolizeibehörde, der Bürgermeisterei, sowie den von letzterer Beauftragten und der Gendarmerie zu; deren bezüglichen Anordnungen ist gebührende Folge zu leisten.

§. 7. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Maßgabe des§. 149 der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund mit Geldbuße bis zu 10 Thaler und im Falle des Unvermögens mit Gefängniß bis zu 5 Tagen bestraft.

Friedberg am 21. November 1870.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p.

Kriegs nachrichten. Dfficielle e mflitärische Nachrichten. Versailles, 27. Nov. La Jdre(kleine Festung im Dep. Aisne, nordöstlich von Laon) et nach zweitägiger Beschießung capitulirt nt 2000 Mann und etwa 70 Geschüten.

Bei

In der Nacht vom 26. zum 27. heftiges unbeträchtliche Verluste bei. 146 Gefangene sielen in Feuer der Forts in der Südfronte von Paris. den Recognoscirungsgefechten i Orleans am 24. stießen zwei Brigaden des nien gegen das 10. Corps vor und wurden abgewiesen, 10. Corps auf das vormarschirende französische wobeissie allein 40 Todte liegen ließen. Unter den 20. Corps, warfen dasselbe aus Ladon und] Gefangenen befindet sich ein General. Diesseitiger Maizieres(bel Montargis) und brachten ihm nicht] Verlust 3 Offiziere, 13 Mann. v. Podbielsks.

unsere Hände. Diesseitiger Verlust etwa 200 Mann. vor Am 26. Nov. gingen mehrere feindliche Compag⸗