Aushebung vor die Kreis-, Departements, oder Mariue-Ersatz⸗ Commission des Bezirks, in welchem sie nach§. 20. gestellungs⸗ pflichtig sind, zu stellen, keine Folge leisten, oder bei Aufrufung ihrer Namen im Musterungs- oder Aushebungs⸗Lokale nicht an⸗ wesend sind, werden auf den Antrag des Civil-Vorsitzenden der Kreis-, bez. Departements(Marine) Ersatz⸗Commission mit einer Geldstrafe bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Un vermögens Gefäͤngnißstrafe zu substituiren ist.
3) Unabhängig von den vorstehend ad 1. und 2. gedachten Strasen werden die Militärpflichtigen, welche die Anmeldung zur Stamm— rolle unterlassen, oder sich nicht vor die Ersatz⸗Behörden stellen, durch die in den nachstehenden§§. 177. bis 179. enthaltenen Bestimmungen betroffen, über deren Anwendung lediglich die Ersatz⸗Behoͤrden zu entscheiden haben.
§. 177.
Folgen der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle, bez. der unterlassenen Gestellung zu den Mustéerungs⸗ oder Aushebungs Terminen.
1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebene Meldung zur Eintragung ihres Namens in die Stammrolle unteclassen haben, können je nach dem Grade der Fohrlässigkeit oder Absichtlichkeit, welcher die unterlassene Anmeldung zuzuschreiben ist, unter Verlust: a) der Berechtigung, an der Loosung Theil zu neh nen,“)
b) des aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden An— spruchs auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst, vorzugsweise zum Militärdienst herangezogen werden.(§ 21., 7.)
2) Militärpflichtige, welche ohne einen genügenden Entschuldigungs— grund der Aufforderung, sich zur Musterung bez. Aushebung zu stellen, keine Folge leisten, verlieren:
a) die Berechtigung, an der Loosung Theil zu nehmen,“)
*) Verlust der eventuellen Berechtigung, welche aus dec elwe bereits erhaltenen Loosnummer erwachsen ist, of.§. 178.
b) den aus etwaigen Reklamationsgründen erwachsenden Anspruch
auf Zurückstellung bez. Befreiung vom Militärdienst.
Wer ohne einen genügenden Entschuldigungsgrund bei Aufrufung seines Namens im Musterungs- bez. Aushebungs⸗Lokale nicht anwesend ist, verliert die vorstehend ad a. gedachte Berechtigung.
Alle diese Militärpflichtigen werden wie die unter Passus 1. bezeichneten vorzugsweise zum Militär-Dienst herangezogen event.
als unsichere Heerespflichtige nach Vorschrift des§. 179. behandelt.
3) Die zur vorzugs weisen Einstellung designirten Militärpflichtigen können bis zu den gewöhnlichen Aushebungen in ihrer Heimaih verbleiben.
§. 178.
Anwendung der Vorschriften der 88. 176. und 177 auf
disponibel gebliebene Militärpflichtige.
Militärpflichtige, welche in den Vorjahren ihrer Loosnummer nach dis ponibel geblieben, sind den im§. 176. enthaltenen Strafbe— stimmungen unterworfen; die Vorschristen des§8 177. finden jedoch nur in dem Falle auf sie Anwendung, wenn sie in dem Aushebungs— bezirk, in welchem sie zur Zeit der unterlassenen Anmeldung zur Stammrolle oder zur Zeit der unterlassenen bez. verspäteten Gestellung nach§. 20. gestellungspflichtig waren, bei dem Zurückgreifen auf die Disponiblen ihrer Alterskasse, ihrer Loosnummer nach in der vorge- schriebenen Reihsfolge ebenfalls zur Aushebung gekommen wären“*).
Sobald sie hiernach zur Einstellung gelangen müssen, gehen sie auch der Vergünstigung verlustig, welche ihnen aus etwaigen Rekla— mationsgründen erwachsen würde.
**) Z. B. der Militärpflichlige A., 1855 geboren, ist 1875 in Teltow disponibel geblieben. Derselbe' verzieht nach Berlin. In Berlin wird im Jahre 1876 auf die Disponiblen des Jahrganges 1855 zurückgegriffen, es würde der A. in Gemäßheit der Vorschriften des§. 23. zur Einstellung gekommen sein, wenn er sich gestellt hätte. Da Letzteres nicht geschehen, was sich aus dem Loosungs- und Gestellungs-Attest ergeben wird, so wird er in der Folge vorzugsweise zur Einstellung gebracht.
Lokalreglement,
das Baden in der Usa u. s. w.
Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 7. December 1868, zu Nr. M. d. J. 12,287, wird hiermit auf Grund des Artikels 296 des Polizeistrafgesetzes verordnet:
Das Baden im Usaflusse in der Richtung von der Nieder— Mörler Gemarkungsgrenze bis an die Gradierbäue der Saline Nau— heim, sowie ferner in den ohnweit des Teichhauses gelegenen Sam— melteichen, mit Ausnahme der in dem großen Teiche errichteten
betreffend. Badeanstalt, und den von da bis zum ersten Kunstrade führenden Wasserleitungsgraben ist verboten. Der Zuwiderhandelnde verfällt nach Art. 296 des Polizeistraf— gesetzes in eine Strafe von dreißig Kreuzer bis drei Gulden. Friedberg den 22. März 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg n
Lokalreglement,. betreffend die Einhaltung der Feierabendstunde in der Stadt Nauheim.
Nach Auhörung der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 17. März 1869, zu Nr. M. d. J. 3158 wird zur Aasführung des Artikels 220 des Polizeistrafgesetzes hierdurch bestimmt:
Die Feierabendstunde, zu welcher die Gast- und Schenkwirth⸗
schaften geschlossen werden müssen, wird für die Stadt Nauheim auf
Abends 11 Uhr festgesetzt. Friedberg den 22. März 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Lokalreglement, das Mitnehmen von Hunden auf die Terrasse vor dem Kurhause betreffend.
Auf Antrag der Lokalpolizeibthörde und mit Genehmigung des Großherzogl. Ministeriums des Innern vom 7. December 1868, zu Nr. M. d. J. 12287, wird hiermit für die Stadt Nauheim verordnet:
Das Mitnehmen von Hunden auf die Terrasse vor dem Kur⸗ hause ist untersagt.
Zuwiderhandlangen unterliegen Kreuzer bis zwei Gulden. Friedberg den 22. März 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
einer Geldstrafe von dreißig
n d n
Die Mitglieder der landwirthschaftlichen Section Friedberg und sonstige Freunde der Landwirthschaft werden auf Dienstag den 30. 1 Mts., Nachmittags 2 Uhr, zu einer Besprechung der nachstehenden Gegenstaͤnde u. s. w. in den Saal des Gasthauses„Zu den drei Schwertern“ in Friedberg eingeladen:
1) Sind Fütterungsversuche mit Palmkuchen gemacht worden, und wie war das Resultat?
2) Welches ist die geeignetste Vorbereitung eines Ackers, der mit Luzerner-Klee bestellt werden soll, und ist der Saamen allein, oder unter Hafer, Gerste ic. auszusäen?
3) Welche Bedeutung hat die Gähre des Ackers und welche Ver⸗ fahrungsweisen bei der Behandlung des Bodens sind einzu⸗ schlagen, um sie sich zu sichern?
4) Durch welche Mittel kann dem Obstbau eine allgemeine Ver⸗ breitung gesichert und namentlich der Anbau solcher Sorten ge— fördert werden, die einen hohen wirthschaftlichen Werth haben?
Herr Dr. Henkelmann hat es übernommen, Frage 3 durch einen Vortrag einzuleiten.
Zum Schluß wird Herr Kreisveterinärarzt Born seinen be— gonnenen Vortrag über das Währschaftsgesetz bei dem Viehhandel fortsetzen. a
Nieder⸗Wöllstadt den 23. März 1869.
St o b.
Hessen.
Darmstadt. Die Dividende der Bericht erstattet. Die in der Rechtfertigungsschrift[ Lage der Anstalt materiell nicht gefährdet ist, so⸗
Bank für Süddeutschland wurde auf 6 Prozents der Direktion abgegebenen Erklärungen werden swie ferner, daß die früheren Mittheilungen zum und die der Bank für Handel und Industrie auf hiernach jedoch nicht als genügend befunden und Theile ungenau waren, oder ungenau aufgefaßt
8 Prozent festgestellt.
die früher erhobenen Anschuldigungen, wenn auch wurden.
Wenn in der demnächst einzuberufenden
— Die in der vorjährigen General⸗Versamm- nicht mit der gleichen Schärfe, meist aufrecht er⸗ Generalversammlung, durch theilweise Abänderung
b 75 7 lung der Renten- und, eee erwählten Vertrauensmänner haben jetzt ihren
Der Schluß des Berich es constatirt, der Statuten, die bisherigen Mißstände beseitigt wenn auch mit einer gewissen Reserve, daß die werden, so wird hoffentlich dann alsbald das
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