Ausgabe 
27.3.1869
 
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1869.

Samstag den 27. März.

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»Oberhefftscher Anzeiger.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Auf den wöchentlich dreimal erscheinendenOberhessischen Anzeiger

kann man für das zweite Quartal l. J. bei allen Poststellen für 38 kr., mit Bestellgeld für 47 kr. abonniren.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Den unbekannt wo abwesenden Jobannes Sulzbach J. von Oppershofen, zuletzt in Butzbach wohnhaft.

Friedberg den 20. Marz 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Der Erledigung unserer Auflage vom 18. Januar sehen wir binnen 8 Tagen entgegen, soweit dies noch nicht geschehen ist.

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Betreffend: Das Kreioersatzgeschäft für das Jabr 1869 im Kreise Friedberg.

Das diesjährige Militär-Ersatzgeschäft für den Kreis Friedberg wird vom 19. bis zum 27. April d. J. im Saale des Gasthauses Zu den drei Schwertern dahier vorgenommen werden. Die Muste rung findet an folgenden Tagen statt:

Montag den 19. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Assenheim, Bauern beim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchenbrücken, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim.

Dienstag den 20. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr., Friedberg, Gambach.

Mittwoch den 21. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Griedel, Hausen mit

Oes, Hoch- Weisel, Ilbenstadt, Kirch-Goͤns, Langenhain mit Ziegen-

berg, Maibach, Melbach, Muͤuster, Münzenberg.

Donnerstag den 22. April d. J., Vormittags präcie 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Nauheim, Nieder Florstadt, Nieder-Mörlen, Nieder-Rosbach, Nieder-Weisel, Nieder Wöllstadt, Ober⸗Florstadt.

Freitag den 23. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Mllitärpflichtigen aus den Gemeinden: Ober-Mörlen, Ober Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen, Ossenheim, Ostheim, Pohl⸗Göns, Reichelsheim.

Samstag den 24. April d. J., Vormittags präcis 8 Uhr, für die Militärpflichtigen aus den Gemeinden: Rockenberg, Roͤdgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurth, Trais-Munzenberg, Weckes heim, Wickstadt, Wisselsheim, Wölfersheim, Wohnbach.

Die Loosziehung findet

Montag den 26. April d. J. statt.

Dienstag den 27. April d. J, Vormittags präcis 8 Uhr, erfolgt die Klassifizirung der Reservisten. Hierbei haben nur diejenigen Reservisten und Landwehrmänner zu erscheinen, welche mit Rücksicht auf ihre besonderen häuslichen und gewerblichen Verhältnisse ein Gesuch um zeitweise Zurückstellung hinter den letzten Jahrgang ihrer Kategorie begründen zu können glauben.

Unter Bezugnahme auf die Verordnung vom 21. April 1868, das Bundesgesetzblatt vom 9. November 1867, wegen der Verpflichtung lum Kriegsdienste und unter Hinweisaͤng auf die Milttär-Ersatz Instruction vom 26. März 1868, Regierungsblatt Nr. 21, namentlich 5. 20 dieser Instruction, werden sämmtliche Militärpflichtigen aus dem Kreise Friedberg, wozu, wie sich von selbst versteht, worauf aber doch noch besonders aufmerksam gemacht wird, die im vorigen Jahre auf ein Jahr Zurückgestellten gehören, hiermit auf gefordert, sich an den vorbezeichneten Tagen im Saale des Gasthauses Zu den drei Schwertern dahier, jedesmal Morgens peäcic 8 Uhr, zur Musterung und Loosziehung einzufinden. Von den Militärpflich tigen wird erwartet, daß sie reinlich und in ordentlichem Anzuge erscheinen. a

Diejenigen Militärpflichtigen, welche ohne genügenden Ent⸗ schuldigungsgrund sich nicht stellen, haben sich der in den nachstehend abgedruckten 89. 176, 177 und 178 der Militär-Ersatz-Instruction angedrohten Nachtheile zu gewärtigen.

Entbunden von der persönlichen Gestellung

sind diejenigen,

ma ch welchen Ausstand bewilligt, oder denen Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienste ertheilt worden ist.

Wenn von einem Militärpflichtigen, oder für einen solchen, von seinem Vater, sciner Mutter eine Zurückstellung resp. Befreiung vom Militärdienste nach den§§. 43, 44, 45 der Militär-Ersatz Instruction verlangt wird, so ist dieses Verlangen, wenn es noch nicht gestellt sein sollte, sofort bei Großherzoglicher Bürgermeisterei zu stellen, welche alsbald nach Vorschrift des Reglements vom 12. Mai v. J., Rgsbl. Nr. 26, vor dem Musterungstermin das vorschriftsmäßige Protokoll mit Beurkundung der behaupteten That sachen einzusenden hat. Verspätete Gesuche haben keinen Anspruch auf Berücksichtigung. Wenn die Zurückstellung auf die Arbeitsun fähigteit eines Familienangehörigen gegründet wird, so hat der be

treffende Familienangehörige sich selbst persönlich im Termin vor der

Kreis-Ersatzcommisston einzuftuden.

Leidei ein Militärpflichtiger an Gebrechen, die äußerlich nicht wahrnehmbar sind, z. B. Taubheit, Harthörigkeit, Kurzsichtigkeit ꝛc., so ist dies durch amtlich ausgestellte oder beglaubigte Zeugnisse des Arztes, sowie des Bürgermeisters, Geistlichen, Lehrers ꝛc. nachzuweisen. Das Vorhandensein von Epilepsie ist durch eidliche Erklärung von mindestens drei glaubwürdigen Zeugen zu erhärten.

Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben sämmtliche ihrer Gemeinde angehörigen oder in ihrer Gemeinde gestellungspflichtigen Militärpflichtigen, die auswärts sich aufhaltenden, schriftlich auf Grund der ihnen kurzer Hand wieder zugehenden Stammrollen, zu der Musterung einzuladen. An den Musterungstagen haben die betr. Großherzogl. Bürgerweister oder Beigeordneten mit den Militärpflich tigen ihrer Gemeinden anwesend zu sein und sich darum zu bemühen, daß die letzteren zu der bestimmten Zeit zur Stelle sind, nüchtern und, wie oben schon bemerkt, reinlich gekleidet sind und während des Musterungsgeschäfts ein anständiges, ruhiges Verhalten beobachten.

Wenn ein Militärpflichtiger wegen Gebrechen oder Krankheit persönlich zu erscheinen nicht im Stande ist, oder wenn er sich in gerichtlicher Haft befindet, so ist darüber ein auf persönlicher An schauung beruhendes Zeugniß des Arztes und der Bürgermeisterei, beziehungsweise des Gerichts, vorzulegen.

Den Großherzoglichen Buͤrgermeistereien liegt es ferner ob, darauf aufmerksam zu machen, wenn ein Militärpflichtiger wegen gerichtlicher Bestrafung des Militärdienstes unwüͤrdig ist und sind deshalb die erforderlichen Nachweise amtlich zu erwirken und vorzulegen

Friedberg den 22. März 1869.

Der Civilvorsitzende der Großherzoglichen Kreis-Ersatz Commission des Kreises Friedberg Trapp.

§. 176.

Strafe für unterlassene Meldung zur Berichtigung der Stammrolle, bez. für unterlassene Cestellung zu den Musterungs. oder Aushebungs Terminen.

1) Militärpflichtige, welche die im§. 59. vorgeschriebenen An- und Abmeldungen zur Berichtigung der Stammrollen unterlassen, werden auf den Antrag der mit Führung der Stammrolle beauftrag ten Behörden mit Geldstrafen bis zu 10 Thalern belegt, welcher im Falle des Unvermögens Gefängnißstrafe zu substituiren ist.

2) Militärpflichtige, welche der nach den Vorschriften der§§. 71. 98. und 115. erlassenen Aufforderung: sich zur Musterung oder