Ausgabe 
19.8.1869
 
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Donnerstag den 19. August.

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a Sberhessischer Anzeige

enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Zntelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Für die Monate August und September kann auf denOberhessischen Anzeiger bei der Verlags- Expedition mit 20 kr., bei den Poststellen mit 32 kr. abonnitt werden.

Amtlicher Theil.

Letreffend: Das Departement⸗Ersatzgeschäft des Jahres 1869.

Friedberg am 17. August 1869.

An die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Da nur wenige von Ihnen meiner Verfügung vom 2. d. M. di Meidung der Abholung.

entsprochen haben, so erinnere ich Sie an deren sofortige Erledigung Der Eivilvorsitzende Großherzoglicher Kreis-Ersatz-Commission .an.

detreffend: Beschädigung der Brüffungsstelne von Brücken und dergl. durch das Schleifen von land⸗

wirthschaftlichen Geräthen auf denselben.

Friedberg am 17. August 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg die Großherzogliche Polizei⸗Verwaltung zu Nauheim, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu Wickstadt und die Großherzogliche Gendarmerie des Kreises.

Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß in letzterer Zeit ufig Uebertretungen der Bestimmungen des Art. 103 des Polizei- srafgesetzes vorkommen, weshalb wir im nachstehenden Abdruck diesen artikel wiederholt öffentlich bekannt geben und Ihnen den Auftrag theilen, strengstens darüber zu wachen, daß desfallsige Verfehlungen ur Anzeige gebracht werden und den Ihnen untergedenen Officianten ssondere Wachsamkeit in dieser Beziehung zur Pflicht zu machen. Bir bemerken hierzu, daß das Scharfmachen von Schneidinstrumenten daf Sandsteinbrüstungen ic. auch als Contravention im Sinne des sedachten Artikels erscheint. Tera pp.

Art. 103. Verletzungen und Beschadigungen der Staats- und Provinzialstraßen, ferner der chaussirten oder gepflasterten Vicinal wege und Ortsstraßen nebst Zubehörungen innerhalb der Straßen grenzen, namentlich der Bräcken, Dohlen, Kanäle, Gräben, der Geländer und Abweiser, der Wegweiser, Nummer- und Meilensteine, Ruhebänke ꝛc. insofern sie nicht durch ordnungsmäßigen Gebrauch der Straßen stattfinden werden, insoweit nicht der Thatbestand einer widerrechtlichen, vorsetzlichen Eigenthumsbeschädigung im Sinne des Strafgesetzbuchs vorliegt, mit einer Geldbuße von 30 kr. bis 10 fl. bestraft.

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lettesfend: Die General⸗Verfammlung des landw. Vereins für die Provinz Oberhessen.

Die General⸗Versammlung des landw. Vereins von deberhessen soll Montag den 6. September d. I., Vormittags 0 Uhr, zu Gießen im Saale des Gasthauses zum Einhorn abgehalten erden, zu welcher der Unterzeichnete die Mitglieder des landw. hereins, sowie alle Freunde der Landwirthschaft hierdurch ergebenst emladet.

Nach der statutenmäßigen Rechenschafts-Ablage sollen folgende en zur Verhandlung kommen:

Welche Einrichtungen in der Viehfütterung empfehlen sich im Hinblick auf den in Folge der anhaltend trocknen Witterung ein tretenden Futtermangel?

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4. Welchen Einfluß werden voraussichtlich die neueren Erscheinungen im Wollhandel auf den Umfang und die Richtung der Schaf zucht und Schafhaltung der Provinz üben?

Ist der Verkauf des Schlachtviehes nach lebendem Gewicht dem üblichen Verfahren des Verkaufs vorzuziehen, und welche Mittel dürften eventuell zu ergreifen sein, um eine Aenderung der be stehenden Sitte anzubahnen?.

Welche Mittel empfehlen sich, um der Errichtung landw. Fort⸗ bildungsschulen in den Gemeinden mehr Eingang zu verschaffen d Bestimmung des Ortes für Abhaltung der nächstjährigen General

2. In welcher Richtung ist eine Verbesserung der Rindviehzucht in Versammlung.. 1g. in Oberhessen durch Einführung von Zuchtthieren des Berner Da nach§. 33 der Statuten jedes Vereinsmitglied, welches (Simmentbaler) Schlages zur Reinzucht und Kreuzung zu er⸗ un der Versammlung einen Vortrag zu halten wünscht, dies vor der warten, und für welche Kreise der Provinz kann im Allgemeinen Versammlung dem Präsidium anzeigen muß und da schriftliche Mit- die Anwendung jenes Verfahrens als zweckmäßig bezeichnet theilungen, die für die Versammlung destimmt sind, mindestens einige werden 2 Tage vor derselben dem Präsidium eingereicht werden müssen, so , Welche Erfolge sind mit der Einführung englischer Zuchtschweine unterläßt der Unterzeichnete nicht, nochmals besonders hierauf auf⸗ erzielt worden, und empfiehlt es sich in Rücksicht auf die Bedürf⸗[merksam zu machen. nisse der Provinz, daß der landw. Verein das Verfahren, den Laubach am 23. Juli 1869. Bezug von Zuchtthieren zu vermitteln und zu erleichtern, fort⸗ Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen setze d Otto, Graf zu Solms⸗Laubach. Wei kan n nun om eie ne ene,

betrefsenb: Der Ankauf von Rindvieh Berner Race.

Der Unterzeichnete bringt hiermit zur öffentlichen Kenntniß, im September d. J. eine größere Anzahl junger Bullen der Simmenthaler Race im Canton Bern auf Kosten des landw. Vereins un Oberbessen angekauft und dann zu Anfang October d. J. zu Friedberg öffentlich an Landwirthe der Provinz unter den noch näher u treffenden Bestimmungen versteigert werden soll. a

Indem der Unterzeichnete hiermit das landwirthschaftliche publikum, und namentlich auch die Gemeinden der Provinz auf

diesen Enkauf aufmerksam macht, fügt er zugleich an, daß Dielenigen, welche gelegentlich dieses Ankaufs für sich und auf eigene Rechnung Mutterthiere Berner Race mit angekauft haben wollen, gebeten werden, ihre desfallsigen Wünsche längstene bis zum 1. September d. J. bei dem Buͤrtau des landw. Vereins von Oberhessen einzureichen. Laubach den 16. Juli 1869. Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen Otto, Graf zu Solms-Laubach.

Hessen. Darmstadt. bermstadt's enthalten folgenden Artikel:Da nach geglaubt

Octroyirung der zu erwartenden Verfassung unserer unterlassen zu sollen.

wangelischen

andeekirche keine Rede ist, so hat sofort in mehreren Darmstädter Blättern ein be- Vereinen begonnene Agitation zu schwächen.

Sämmtliche Blätter der Vorstand des hiesigenevangelischen Vereins züglicher Artikel, welcher erklärt, daß fragliche jede Maßregel des Vereins und seiner Mittheilung keinen anderen Zweck haben könne, Freunde in dieser Richtung als gegenstandslos als die von dem Landesausschuß für die kirchlichen

Vorstehendem folgt indeß Angelegenheiten in Hessen und von den Protestanten- Die