Ausgabe 
12.1.1869
 
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Inhaber nach den vorstehenden Bestimmungen zur Reinigung verpflichtet wäre; so ist der Eigenthümer oder Inhaber(vergl.§. 3 und 4) der gegenüber liegenden Hesraithe verbunden, die Straße nicht blos bis zur Mitte, sondern vollständig auf beiden Seiten reinigen zu lassen.

§. 6. Die Reinigung derjenigen Straßenstrecken, wozn nach vorstedenden Vorschriften fuͤr einen Anderen keine Verbindlichkeit be⸗ steht, ferner die Reinigung der öffentlichen Platze und der Platze um die offentlichen Brunnen, soll auf Kosten der Gemeinden geschehen.

§. 7. Es ist verboten bei der Straßenreinigung dem Nachbar den Unrath zuzuführen. Dagegen muͤssen die aufstoßenden Nachbarn die Stelle, wo sie angrenzen, insbesondere die aufstoßenden Rinnen und Gossen dergestalt säubern, daß kein Koth oder Unraih dazwischen liegen bleibt.

B. Besondere Vorschriften und zwar: Für die Gemeinden Friedberg und Butzbach und die Gemeinden Niederwöllstadt, Oberwöllstadt, Niedermörlen, Niederweisel, Kirchgöns,

Pohlgöns, Obermörlen, Assenheim, Böͤnstadt, Fauerdach II., Ossenheim,

Florstadt(Ober- und Nieder-), Staden, Melbach, Soͤdel, Wölfersheim, Ober⸗ und Niederrosbach.

§. 8. Jeden Mittwoch und Samstag müssen sämmtliche Straßen gehörig gereinigt werden.

C. Für die Städte Friedberg und Butzbach:

§. 9. An den unmittelbar auf die Straße gehenden Dachkandeln oder Dachrinnen müssen Rohren angelegt werden, welche bis auf einen Fuß von dem Straßenpflaster herabreichen.

Zuwiderbandlungen gegen die in diesem Regulative enthaltenen Bestimmungen werden nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes bestraft.

Vorstehendes Requlativ ist von den Großherzoglichen Bürger meistereien in ibren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und die Bekanntmachung in dem Verkündigungsregister zu beurkunden.

Friedberg am 14. Februar 1857.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller.

Die Großherzogliche Oberbaudirection an die Großberzoglichen Kreisbauämter und das Großherzogliche Bergamt Thalitter.

Um eine Gleichförmigkeit in Bezug auf das periodische, zur Unter⸗ haltung chaussirter Orte durchfahrten auf den Staatskunststraßen vor- zunebmende Reinigen derselben in den drei Provinzen des Landes zu be⸗ werkstelligen, werden die nachstehenden Vorschriften ertheilt:

1) Das gewöhnliche, im Frübjahr und Herbst statifindende Koth⸗ abziehen bei dem Einsteinen der Fahrbahn der Ortsstraßen zwischen den Wandsteinen oder Gossenpflastern, sowie der Säuberung derselben nach jedem anhaltenden Regen ocer bei eingetretenem Thauwetter und die Ent⸗ fernung dieses Abraums, wird von den Handarbeitern zu Lasten der Straßzenunterhaltungsfonds und zwar in der Regel jedesmal dann vorge⸗ nommen, wenn gleichzeitig auch außerhalb der Ortschaften diese Arbeiten auf den Chausseen verrichtet werden. Was dagegen

2) die wöchentlich ein- oder mehrmal von Seiten der Einwohner

vorzunehmende ortepoliztiliche Reinhaltung dieser chaussirten Ortsstraßen betrifft, so beschränkt sich solche auf die Reinigung der Gossenpflaster und Troitoirs, auf das Aufeisen derselben nach eingetretenem Frost, auf die Neinhaliung der Fahrbahn in den in Ziffer 1 nicht vorgesehenen Fällen von Koth, Staub ꝛc., wobei sich nöthigenfalls zur möglichsten Schonung der Fahrbahn statt eines Besens einer hölzernen Kratze zu bedienen ist, auf die Wegschaffung dieses Unrathee, auf die bei Schneefall etwa noth⸗ wendig wertende Freimachung der Passage und Beseitigung der angehäuften Schnee- und Eiemassen.

Darmstadt am 25. August 1856. Für die Ausfertigung

Metternich.

Lokalreglement,

die Ausleerung der Abtrittsgruben

Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird biermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Artikels 310 des Pollzeistrafgesetzes verordnet:

§. 1. Adtritts. und Kloaken⸗ Gruben durfen in den Monaten Dezember, Januar und Februar nur von Abends 4 bis Morgens 6 Uhr, in den übrigen Monaten nur von Nachts 12 bis Morgens 4 Uhr ausgeleert werden.

zu Nauheim betreffend.

Der Abraum muß alsbald weggeschafft und die Straße un- verzüglich vollständig gereinigt werden. g

2. Zuwiderhandlungen unterliegen der im Artikel 310 des Polizeistrafgesetzes angedrohten Geldstrafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden.

Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg

Ter a pp

Lokalreglement, die Reinhaltung der Straßen zu

Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung kes Grof herzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim uuf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordnet: Wenn Mist zum Zwecke der Abfuhr vorber auf die Straße ge bracht werden muß, so ist diese Arbeit in den Monaten Mai dis September vor 6 Uhr Morgens und in den ubrigen Monaten vor 9 Uhr Vormittags vorzunehmen. Zuwiderhandlungen werden mit der im Art. 114 des Polzgistrafgesetzes festgesetzten Strafe von 30 Kreuzer bis 2 Gulden bestraft.

Nauheim betreffend.

Zugleich wird bei dieser Gelegenheit darauf aufmerksam gemacht, daß derjenige, welcher verunreinigende, Ekel erregende oder übeln Geruch verbreitende Gegenstande auf Straßen, öffentliche Plätze oder Aulagen wirft, schüttet, oder abfließen läßt, nach Art. 112 des Ponzeistrafgesetzes mit 30 Kreuzer bis 5 Gulden bestraft wird, eventuell auch sich den im Art 379 des Polzeistrafgesetzes angedrohten Strafen aussetzt.

Friedberg den 6. Januar 1869. 5 Großherzogliches Kreis amt Friedberg

Ter a p x.

Lokalreglement für

die Stadt Nauheim.

Vorkehrungen gegen Beschädigungen in der Dunkelheit in der Nacht betr.

Auf Antrag der Lokelpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großberzoglichen Minz steriums des Innern vom 7 Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 277 des Polizeistrafgesetzes verordnet:

§. 1. Wenn es nicht vermieden werden kann, Gegenstände, durch welche die sreie Passage auf den Straßen geheum! wird, während der Nacht auf solchen stehen oder liegen zu lassen, so muß bei diesen

Gegenständen eine die letzteren auf der Straße beleuchtende Laterne unterhalten werden.

5. 2. Zuwiderbandlungen gegen diese Bestimmungen werden mit der im Art. 277 des Pollizeistrafgesetzes angedrohten Strafe von 30 Kreuzer bis 3 Gulden bestraft.

Friedberg den 6. Januar 1869 5

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a pi p.

Lokalreglement, das Verbot des Herumlaufenlassens der Schweine und Gänse zu Nauheim bett.

Auf Antrag der Lokalpolizechebörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministecsnums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 end hiermit fur die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordnet:

§. 1. Es ist verboten, Schweine und Gänse, insoferne sie nicht unter Aufsicht eines Hirten zur Weide getrieben werden, auf den Straßen, Wegen und Anlagen der Stadt Nauheim herumlaufen zu lassen.

§. 2. Zuwider handlungen, als weiche scheon das unterlassene Einhalten der Schweine und Gänse zu betrachten ist, unterliegen nach Art. 114 des Polizeistrafgesetzes einer Strafe von 30 Kreuzern biß 2 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Tra pp.

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