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1869.
Dienstag den 12. Januar.
24.
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berhessischer Anzeiger.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Inlelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Die Einführung des Poltzeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, hier
Beerdigung verstorbener Menschen.
Friedberg am 31. Dezember 4868.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim und die Großherzoglichen Bürgermeistereien Dorheim, Dorn-Assenheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim. Mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d. M., zu Nr. M. d. J. 12292, erhält hiermit das von uns
erlassene, im Abdruck nachfolgende Polizeireglement rubr. Betresss vorn 11. November 1856 für Ihre Gemeinden Gultigkeit. das selbe oͤffentlich bekannt machen lassen, die Todtengraber darnach anwersen und, wie geschehen, Anzeige erstatten.
Be an un
Nach Ansicht des Art. 364 des Polizeistrafgesetzes, also lautend:
„Diejenigen, welche den polizeilichen Vorschriften über
die Tiefe der Gräber und die reihenweise Grabfertigung zu—
wider handeln, verfallen in eine Strafe von 3 bis 10 fl.,“
werden in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Menistertums des
Innern zu Nr. d. J 5174 vom 5. April l. J. für diejenigen
Orte, in welchen keine besondere Todtengräber, die in diesem Falle
nach ihren besonderen Instructionen zu handeln haben, angestellt sind, nachstehende Vorschriften erlassen, beziehungs weise eingeschärft:
§. 1. Die Gräber für Personen bis zu einem Alter von
15 Jahren müssen 6 Fuß tief, die Graber für ältere Personen
7 Fuß tief se in.
Sie wollen Trapp.
mach ung.
Betreffend: Dat Pollzelstrafgesetz, insbesondere Beerdigung verstorbener Meuschen, namentlich Tlese der Gräber und reihenweise Grabfertigung(Art. 364).
§. 2. Die Gräber sind reihenweise zu fertigen; für Personen bis zum 15. Jahre ist eine besondere Reihe, für ältere Personen gleichfalls eine besondere Reihe zu halten.
§. 3. Der Zwischenraum zwischen den Gräbern muß auf den Seiten 1½ Fuß, und eben so viel am Kopfe und an den Füßen betragen.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien haben dieses Regulativ in ihren Gemeinden öffentlich bekannt zu machen und diese Bekannt- machung in dem Verkundigungsregister zu beurkunden.
Friedberg den 11. November 1856.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Müller.
Betreffend: Einführung des Polizeistrafgesetzes in den neu erworbenen Landestheilen, dier Rein—
daltung und Wegsamkeit der Ortestraßen. Sassfel'be
Friedberg am 31. Dezember 1868.
an die selben.
Mit Ermächtigung Eroßberzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. d. M., zu Nr. M. d. J. 12295, erhält biermit die von uns in rubr. Betreffe erlassene, im Abdruck nachfolgende, Polizeiliche Bekanntmachung vom 14. Februar 1857 für Ihre Gemeinden mit dem Anfügen Gültigkeit, daß die Bestimmungen sub A. auf säammtliche Gemeinden, die sub B. auf Nauheim und Reichelsheim und die sub C.
auf Nauheim Anwendung erleiden.
Sie wollen die Bekanntmachung, soweit nöthig, ortsüblich veröffentlichen lassen, das Polizeipersonal darnach instruiren und, daß dies
geschehen, anzeigen.
vom 25. August 1856 versahren.
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In gleicher Weise wollen Sie bezüglich des ferner unten abgedruckten Ausschreibens Großherzoglicher Oberdaudirection
Trap p.
Bekanntmachung.
Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere Reinhaltung und Wegsamkeit der Ortsstraßen.
Nach Ansicht des Artikels 114 des Polizeistrafgesetzes also lautend: Art. 114, Diejenigen, welche den sonstigen von der Polizei verwaltungsbehörde erlassenen Verordnungen wegen Reinhaltung und Wegsamkeit der Straßen innerhalb der Städte und Ort⸗ schaften, namentlich auch wegen Bestreuung der Fußpfade mit Sand u. s. w. bei entstehendem Glatteise, sowie wegen Anlegung von Röhren an unmittelbar auf die Straße gehenden Dach— rinnen oder Küchengoßsteinen nicht Folge leisten, verfallen in eine Strafe von dreißig Kreuzern bis zwei Gulden. und in Folge Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 5. April v. J. zu Nr. M. d. J. 5141, und 11. Dezember 1856 zu N. M. d. J. 16744 werden die bestehenden Regulative einge schärft, beziehungsweise verfügt:
K. Allgemeine Voischriften für saͤmmtliche Gemeinden des Kreises.
8. 1. In der Regel müssen in jeder Woche einmal Samstags und außerdem so oft es die Polizeiverwaltungs-Behörde besonders anordnet, sämmtliche Ortsstraßen gereinigt und der zusammengekehrte Koth von der Straße weggebracht werden.
Das Reinigen muß vor Einbruch der Nacht vollzogen sein.
Fällt auf den Reinigungstag ein christlicher Feiertag, so ge— schieht die Reinigung an dem nächstvorhergehenden Werktage.
Sollte Schnee gefallen sein, so fällt die vorhererwähnte Ver— bindlichkeit zur Straßenreinigung bis zu eingetretenem Thauwetter weg. Statt dessen muß aber der Schnee von den Banquets zunächst der Häuserreihe in einer Breite von 4 bis 5 Fuß in der Weise ent— fernt und weggekehrt werden, daß dadurch keine Anhäufung des Schnees in der Fahrbahn veranlaßt wird. n
Bei entstehendem Glatteise muͤssen die Fußpfade zunächst der Häuferreihe von denen, die zur Reinigung der Straße verpflichtet sind, mi Sand, Sägmehl und dergleichen bestreut werden.
In gleicher We ise haben dieselben auf Aufforderung der Polizei⸗ behoͤrde sofort das Eis auf den Straßen aufzuhauen, und, wo es nicht auf Gemeindekosten geschieht, wegzuschaffen.
§. 2. Die Reinigung der Straßen liegt denjenigen, die mit Gebäuden und dazu gehörigen Höfen, Gärten und Plätzen an den⸗ selben angrenzen, dergestalt ob, daß sie diese Reinigung längs deren Ausdehnung an der Straße hin und bis in die Mitte derselben d. i. die Mitte der Fahrbahn besorgen lassen müͤssen.
Durchkreuzen sich zwei Straßen, so hat jeder der anstoßenden Nachbarn auch noch den Theil der Kreuzstraße reinigen zu lassen, welcher nach seiner Hofraithe liegt. In der Regel ist nur der be— treffende Eigenthümer dafür, daß die Reinigung ordnungsmäßig ge⸗ schieht, verantwortlich und es kann, wenn gleich ihm frei steht, mit Miethsleuten oder anderen Personen wegen der Straßensäuderung eine Privatübereinkunft zu treffen, eine solche doch nur privatrechtliche Wirkungen äußern, den Eigenthümer aber vor der Unterlassungsstrase nicht schützen.
§. 3. Nur in folgenden Fällen geht die Verantwortlichkeit des Hauseigenthümers auf Andere über, nämlich:
1) wenn eine Hofraithe sich im Nießbrauche von Jemand befindet, auf den Nießbraucher,
2) wenn sie als Besoldungswohnung hingegeben ist, auf den Be— soldungsinhaber, und
3) wenn sie der Eigenthümer, ohne selbst darin wohnen zu dleiben,
im Ganzen an eine Familie vermiethet, und daß dies geschehen,
der Poltzeibehoͤrde angezeigt hat, auf den Miether.
§. 4. Die Sorge für die Reinigung vor öffentlichen Gebäuden, insoweit die Bestimmungen des vorstehenden§. nicht darauf Anwendung finden, liegt den betreffenden Verwaltungs vorständen od.
§. 5. Ist eine Straße nicht über 2½ Klafter breit, und auf der einen Seite kein Besitzthum vorhanden, dessen Eigenthüwer oder
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