310
kattrut
Lokalreglement, die Erhaltung der Wegsamkeit der Straßen zu Nauheim betr.
Auf Antrag der Lo kalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 114 des Polizeistrafgesetzes verordyet:
§. 1. Das Anlegen von Schleif- unt Gleitbahnen, das Fahren mit Hand- und Stuhlschlitten in den abschässigen Straßen der Stadt,
sowie das Schleifen und Schlittenfahren auf den für die Fußgänger bestimmten Theilen der Straßen ist untersagt. §. 2. Zuwiderhandlungen unterliegen nach Art. 114 des Polizei⸗ strafgesetzes eine Polizeistrafe von 30 Kreuzern bis 2 Gulden. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg T /r a p p.
Lokalreglement,
das Verbot des Fahrens in den Promenaden u. s. w. zu Nauheim
Auf Antrag der Lokalpolizerbehorde und mit Genehmigung des Großberzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund des Art. 31 des Feldstrafgesetzes verordnet:
Das Fahren in den zum Bade gehörigen Promenaden, Au— lagen, Spaziergängen u. s. w. mit Fuhrwerken aller Art, mit
betr. Ausnahme solcher Fahrwerke, welche zum Transport der das Bad gebrauchenden Personen dienen, ist verboten und wird mit 1 Gutden bestraft. Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg D pep
Lokalreglement, die Aufsicht über Fremde in der Stadt Nauheim betr.
Auf Antrag der Localpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großb. Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim auf Grund der Artikel 82 ͤ und 84 dee Polizeistcafgesetzes Folgendes verordnet:
1) jeder Gastwirth ist verbunden:
u) ein Fremtenbuch zu führen, in welches alle bei ihm einkehrende
Fremde, ohne Unterschied des Standes einzutragen sind,
bh) das Fremdenbuch nach specleller Weisung der Polizeibehörde und so einzurichten, daß es namentlich folgende Rubriken enthält: laufende Ordnungsnummer, Name, Stand, Wohnort und Ge— folge des Fremden, mit oder ohne Paß, Tag der Ankunft,
Tag der Abreise,
c) aus diesem Fremdenbuch genaue, den Rubriken derselben ent— sprechende Verzeichnisse(Nachtzettel) täglich zu den Stunden an die
Polizeiverwaltung einzusenden, welche diese letztere bestimmen wird.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden nach Artikel 82 dee Poltzeistrafgesetzes mit Ein bis Fünf Gulden bestraft
2) Alle nicht zum gewerbsmäßigen Beherbergen von Fremden berechtigten Einwohner sind verrflichtet, von der Ankunft, sowie der Abreise der von ihnen über Nacht aufgenommenen Fremden, welche nicht in die Klasse der unter Artikel 81 des Polizeistrafgesetzes be— zeichneten Leute gehören, mögen sich dieselben bei ihnen zu Besuch oder aus anderen Gründen aufhalten, binnen 24 Stunden nach der Ankunft oder Abreise bei der Polizeiverwaltung die Anzeige zu machen.
Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschrift werden nach Artikel 84 des Polczeistrafgesctzes mit einer Geldbuße von Dreißig Kreuzern bis Ein Gulden bestraft.
Friedberg den 6. Januar 1869.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg. Trapp.
Lokalreglement, das Betreten der Trinkhalle zu Nauheim betreffend.
Auf Antrag der Lokalpolizeibehörde und mit Genehmigung des Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 7. Dezember 1868 zu Nr. M. d. J. 12287 wird hiermit für die Stadt Nauheim ver— ordnet:
Die Trinkhalle und die dazu gehörigen Gebäulichleiten dürfen von Kindern nur unter Aufsicht Erwachsener betreten werden.
Zuwiderhandlungen unterliegen einer Geldstrafe von 30 Kreuzern bis 1 Gulden.
Friedberg den 6. Januar 1869. Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Bekanntmachung, das Reiten über das Glashüttenwehr der Saline zu Nauheim betreffend. Das Reiten über das Glashüttenwehr der Saline Nauheim ist verboten und wird nach Art. 58 des Feldstrafgesetzes mit 45 kr. bestraft.
Friedberg den 6. Januar 1869.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg ran d
eiae nt Vettreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.
Diejenigen Wehrpflichteten, welche als einjäbrig Freiwillige dienen wollen und im Großberzobthum Hessen nach§. 20. der Militär- Ersatz⸗ Instrution für den Norddeuischen Bund vom 26. März 1868(Regierungs- blatt Nr. 21.) gestellungspflichtig sind, haben idre Anmeldung schriftlich, unter Berücksichtigung der§§. 148. 149. 151. 152. 153. 154. und 155. der erwähnten Militär- Ersatz-Istrution bis zum 1. Februar k. J. bei der unterzeichneten Commission einzureichen.
Der Meldung sind beizufügen:
a, ein Geburtszeugniß(Taufschein);
b. eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder Vormundes;
e. ein Unbescholtenheitszeugniß, welches für Zöglinge von höheren Schulen (Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle übrigen jungen Leute von der Pol'zeiobrigkeit auszustellen ist
Der Nachweis der Qualification kann durch Vorlegung von Schul— zeugnissen oder durch Ablegung einer bisonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des Anspruchs auf die Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst vor dem 1. April desjenigen Kalenderjabres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr k vollendet.
Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Acten zu verbleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglaubigter Abschrift tinzusenden.
Bel Nichtbeachtung der bestehenden Verschriften oder verspäteter Einreichung des Gesuchs wird der Anmeldung keine Folge gegeben.
Die Prüfung derjenigen Wehrpflichtigen, welche nicht schon vorher ihre Berechtigungsscheine erbalten haben, findet dahier im Locale der Handwerkerschule Kirchstraße Nr. 22. statt und zwar:
für Diejenigen aus der Provinz Starkenburg Dienstag den 2. März k. J.,
machn! 4
für Diejenigen aus den Provinzen Oberhessen und Rheinhessen Mittwoch den 3. März k. J, für Diejenigen aus den drei Provinzen, welche im Jahre 1852 geboren sind Donnerstag den 4. März k. J., jedesmal von Morgens 8 Uhr an.
Eine spezielle Vorladung erfolgt nicht.
Die unterzeichnete Commisson macht außerdem auf folgende Be⸗ stimmungen ausdrücklich aufmerksam:
Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebensjahre und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebensjahr vollendet wird.
Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.
Ausnahmsweise kann der durch die versäumte rechtzeitige Anmeldung verloren gegangene Anspruch durch Resolution der Ersatzbehörden dritter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nebmen verpflichtet war oder ver⸗ möge seiner Loos-Nummer disponibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese Vergünstigung indeß nur dann eintreten, wenn der deßfallsige Antrag vor der zweiten Ausbebung, bei welcher der betheiligte Militär- pflichtige zu concucriren hat, formirt wird.
Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Mel- dung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis- Ersatz⸗ Commission zu richten.
Darmstadt u den 28. Dezember 1868.
Großberzogliche Prüfungs⸗Commission für einjährig Freiwillige: v. Grolman. Strecker.


