Ausgabe 
9.12.1869
 
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Vonnerstag den 9. Dezember.

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er Anzeiger.

enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Hiedberger Intelligenzblalt.

Eescheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samftag.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publieiren:

Nr. 55. sub. 1. Friedberg den 6. Dezember 1869.

Bekonk machung, die Steuervergütung bei der Ausfuhr von inländischem Bier betreffend.

etreffend: Die Ausführung des Gesetzes vom 6. Juni 1853, die Versicherung der Gebäude gegen Feuersgefahr und die Vergütung der Brandschäden.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Unserer Verfügung vom 15. v. M. Oberh. Auzeiger Nr. 135 haben nur wenige von Ihnen entsprochen, weßhalb wir an deren

ofortige Erledigung hiermit erinnern.

getreffend: Die von den Großherzoglichen Bürgermeistern zu führenden Geschäfts bücher, Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg n die Großherzoglichen Bürgermeistereien Friedberg, Gambach, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Ober-Florstadt, Oppershofen, Rockenberg,

Großherzogliches Kreisamt Friedberg g p p.

Friedberg am 7. Dezember 1869.

1 Friedberg am 7. Dezember 1869.

p p.

Staden, Steinfurth, Weckesheim, Wisselsheim, Dorn-Assenheim. Die Erledigung unserer Verfügung vom 5. v. M., erinnert am 28. v. M., Oberhess. Anzeiger Nr. 140, bringen wir wiederholt in unregung und sehen umgehend den geforderten Berichten, bei Meidung der Abholung auf Kosten der Säumigen, entgegen.

EN

Hessen. Darmstadt. Das Großherzoglich kegierungsblatt Nr. 55 enthält:

1. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der sinanzen, die Steuerverzütung bei der Ausfuhr von in⸗ andischem Bier betreffend.

II. Bekanntmachung der Großh. Commission für Post⸗ ungelegenheiten, den Personenpostcours(hier die Personen⸗ eldsätze) zwischen Nieder-Wöllstadt und Hanau, sowie wischen Heldenbergen und Hanau betreffend.

III. Bekanntmachung derselben Behörde, den Per- nenpostcouts zwischen Lauterbach und Nieber⸗-Wöllstadt elreffend. 5

IV. Ordeusverleihungen. S. K. H. der Großherzog Aben allergnädigst geruht: am 20. Sept. dem evangel. sarter Dr. Wägner in Kettenheim das Ritterkreuz zweiter lasse des Ludewigsordens, am 11. Okt dem Geheime⸗ auth und Direktor der Oberrechnungskammer Wernher das omthurkreuz zweiter Classe des Philippsordens, am 4. Okt. dem Geheimen Obersteuerrath in der Obersteuer Direktion Hallwachs das Ritterkreuz erster Classe des zilippsordens, dem evangel. Schullehrer Winter zu Zallerstädten in Rücksicht auf seine langjährigen treuen hienste das silberne Kreuz desselben Ordens, am 3. Nov. em Wildmeister auf dem Forsthaus Einsiedel, Habich, in merkennung seiner treugeleisteten 50 jährigen Dienste die eldene Verdienstmedaille des Ludewigsordens, dem Fangel. Schullehrer Ackermann zu Gronau das allgemeine (chrenzeichen mit der Juschrift:sür langjährige treue snienste. b 4 66

V. Ertheilung von Erfindungspatenten. S. K. H. Er Großherzog haben nachstehende Erfindungspalente aller⸗ mäbigst zu ertyeilen geruht: am 1. Oktober dem Isidor Jasch zu Berlin auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Vorrichtung an Nähmaschinen zur Er⸗ nugung von Knopflochnähten während der nächsten fünf hre; dem Maschinenfabrikanten Georg Sebold zu Hurlach auf die durch Zeichnung und Beschreibung näher tlläuterte Zündhölzer-Auslegmaschine, während der nächsten dei Jahre; dem William Betts zu London auf die bͤrch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterten Con suktionen einer Maschine zur Fabrikation von Kapseln in Flaschen, Krüge und ähnliche Gesäße, sowie eine Maschine zum Aufbringen der Kapseln auf diese Gefäße,

nührend der nächsten fünf Jahre; 0 den Maschinen⸗ zabrikanten Schnabel und Henning in Bruchsal auf die darch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Con⸗ snktion einer Hopfenpresse, während der nächsten drei zuhre; am 2. Okl. dem Chemiker Julius Kircher aus zunnsiadt und dem Buchhändler Emil Ebner zu Stutt⸗ gert auf das durch Beschreibung näher exläuterte Ver schren zur Herstellung einer eigenthümlichen Druckerschwärze nührend der nächsten fünf Jahre; dem Dr. Carl Gräbe und dem Dr. Cacl Liebermann zu Berlin auf das durch Leschreibung näher erläuterte Verfahren zur Darstellung un Alizarin aus Anthracen, während der nächsten fünf Auhre; am 4. Okt. dem Carl Sparmann zu Dresden f die durch Zeichnung und Beschreibung näher erläuterte Lonstruktion von Mühlsteinen mit verstellbaren, Valancir⸗ gzwichten, während der nächsten fünf Jahre sämmtlichen f Nachsuchen und unter dem ausdrücllichen Vorbehalte, diß durch das erthellte Patent Niemand in der Anwen dung bereits früher schon bekannt gewesener Theile der

drfindung gehindert werden soll.

VI. Dienstnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 21. Okt. den Zollaufseher Loos zu Mainz, den Gendarm zu Fuß Veiter aus Wenings, den Gendarm zu Pferd Hensing aus Lau⸗ bach, den Sergeanten in der Pionniercompagnie Ma⸗ chemer aus Bosenheim, den Reservist-Gardejäger im 2. Landwehr-Regiment Kling aus Wieseck, den Auf⸗ seher 1. Klasse in dem Landeszuchthause Marienschloß Kaiser aus Groß⸗Steinheim, den Sergeanten in der Feld⸗ artillerie Becker aus Griesheim, den Sergeanten in der

Pionnicrcompugne Bonn aus Größ Felda, den Cor⸗ poral im 2. Infanterie-Regiment Fuchs aus Ulrichstein,

den Gendarm zu Fuß Junck aus Schotten, den Sergeanten im 4. Insanterie-Regiment Bingmann aus Münzenberg, den Musketier im 4. Jufanterie-Regiment Pons aus Walldorf, den Reservist-Corporal im 2. Land⸗

wehr⸗Regiment Schuchard aus Nidda, und den Cor⸗ poral im 2. Infanterie-Regiment Schmahl aus Hirschhorn

zu Steueraussehern zu ernennen; am 28. Oktober dem Schulamtsaspiranten Noth aus Schaafheim die er⸗ ledigte evangelische Schulstelle zu Worselden, und am 30. Okt. dem evangel. Pfarrer zu Dalsheim Lehn, die erledigte evangel. Pfarrstelle zu Crainfeld zu übertragen; an demselben Tage den Oberförster der Oberförsterel Eichelsachsen Fabricius in gleicher Diensteigenschaft iu die Oberförsterei Mombach zu versetzen; den Forstaccessisten Sell aus Nieder-Ursel zum Oberförster der Oberförsterei Eichelsachsen, den Forst-Accessisten Thaler aus Grün⸗ berg zum Oberförster der Oberförsterei Ortenberg, und den Forst-Accessisten Schnittspahn aus Darmstadt zum Obersörster der Oberförsterei König zu ernennenz am 3. November den von dem Herrn Fürsten zu Men⸗ burg und Büdingen zu der erledigten Lehrerstelle an dem Gymnasium zu Büdingen präsentirten Lehrer an dem Gymnasium zu Eutin Dr. Haupt für diese Stelle zu be stätigen; am 6. Nov- den Finanz-Aspiranten Leonhardt aus Groß-Gerau zum Ortseinnehmer der Ortseinnehmerei 2. Classe Alzey, den Ortseinnehmer der Ortseinneh merci Friedberg Battenfeld, den Zollaufseher bei dem Hauptzollamte Mainz Jacob, den Steuerausseher Schreiber zu Haupfzollamts⸗-Assistenten 2. Classe bei dem Hauptzollamte Mainz, und den Finanzaccessisten Fuhry aus Leiselheim zum Hauplzollamts-Assistenten 2. Classe bei dem Hauptzollamte Gießen zu ernennen. Am 26. Okt. wurde der Beneficiat-Verwalter Bernhard Philippi zum Beneficiaten in Gernsheim ernannt.

6. Dez. 2. Kammer. Die Abgg. Goldmann, Hunsinger und Zimmer bringen einen Antrat ein auf Erbauung einer Eisenbahn von Alsfeld nach Friedberg. Dernburg interpellirt das Justizministerium, warum das im August zu Stande gekommene Gesetz über das Genossen⸗ schaftswesen bis jetzt noch nicht zur Ausführung gekommen sei. Hierauf wird der neugewählte Abgeordnete der Stadt Friedberg, Hofgerichts Advokat v. Wedekind dahier, verpflichtet. Ge⸗ genstand der Tagesordnung ist die Gesetzesvorlage der Ministerien des Innern und der Finanzen, den Steuerfuß bei außerordentlichen Steueraufschlägen und Gemeindeumlagen betreffend. Derselbe lautet:

Ludwig III. ꝛc. Nachdem durch Einführung einer allgemeinen Einkommensteuer und Aufhebung der seither bestandenen Personalsteuer eine Abänderung der Bestim⸗ mungen des Gesetzes vom 30. Juni 1827 über den Steuerfuß bei außerordentlichen Steuerzuschlägen und Gemeindeumlagen nothwendig geworden ist, haben Wir mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie solgt: Artikel 1. Die Bestimmun⸗ gen der Art. 1 bis 3 des oben gedachten Gesetzes vom 30. Juni 1827 werden dahin abgeändert, daß au die Stelle der darin genannten Personalsteuerkapitalien vom 1. Januar 1870 an die Einkommensteuerkapitalien bei den Gemeindeumlagen mit den in nachfolgenden Artikeln bestimmten Modifikationen treten. Artikel 2. Für die Communalsteuerausschläge bildet der Betrag von 1000 fl. das Maximum des einem Steuerpflichtigen in Ansatz kommenden Einkommensteuerkapitals. Artikel 3. Wohnt ein Einkommensteuerpflichtiger abwechselnd im Laufe des Jahres an verschiedenen Orten des Großherzogthums, oder wohnt er nur während eines Theils des Jahres im In⸗ land, so wird er an jedem der betreffenden inländischen Wohnorte nur mit derjenigen Quote seines Einkommen steuerkapitals für die Communalumlagen zugezogen, welche dem Theil des Jahres, während dessen er im verflossenen Jahre daselbst wohnte, entspricht. Ueber die Größe dieser Quote entscheidet im Falle der Reklamation Seitens des Steuerpflichtigen oder der betheiligten Gemeinden der Ad- ministrativ⸗Justizhof. Arfikel 4. Gegenwärtiges Gesetz

hat nur Wirksamkeit für die Jahre 1870 und 1871. Ur⸗ kundlich ꝛc. Der Ausschußberichterstatter, Abg. Gold

mann, gibt vorerst eine Uebersicht über die Steuergesetzgebung. Die Grund- und Personal

steuer ist erst seit 1827 gemeinschaftlich, und wur den die Communalumlagen bis jetzt nach der Personalsteuer vertheilt. Diese fällt mit dem 1. Januar 1870 weg und würde alsdann nur die Grundsteuer als Maßstab bleiben. Da es aber doch der Gerechtigkeit entspricht, alle Lasten gleichmäßig zu vertheilen, so empfiehlt Redner mit der Ausschußmehrheit die Einleitung und den Art. 1 des Gesetzes anzunehmen, den Art. 2 aber abzu lehnen und einen Art. 12, folgendermaßen lautend, einzuschalten: Bei denjenigen Einkommensteuer pflichtigen, welche ein Einkommensteuerkapital von mehr als 1000 fl. haben und deren Einkommen ganz oder theilweise aus Grundeigenthum oder Gewerbsanlagen, welche in verschiedenen Gemeinden oder Gemarkungen liegen, fließt, soll in der Ge meinde ihres wirklichen Wohnorts, sofern ein solcher vorhanden ist, behufs Zuziehung zu den Communal umlagen ein Einkommensteuercapital von 1000 fl. im Voraus in Ansatz kommen. Der nach Abzug dieser 1000 fl. verbleibende Rest des Einkommen- steuerkapitals oder, wenn wegen mangelnden wirk lichen Wohnorts kein Abzug stattfindet, das ganze Einkommenstenercapital, wird unter die Gemeinde

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