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ienstag den 9. März.
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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
TLiriedberger Intelligenzblalt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
t Amtlicher Theil.
Betrefffend: Die Ertheilung der polizetlichen Exlaubniß für herumziehende s. g. Künsiler zu itzren
Produetionen auf Jahrmärkten, Kirchweihen 2. ꝛc.
Friedberg am 4. Mäcz 1869.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Diejenigen von Ihnen, welche mit der Erledigung unsrer Auflage vom 13. Februar in Ne. 19 des Oberhessischen Anzeigers noc gung 0 ö zeig
rückständig sind, wollen derselben binnen 5 Tagen nachkommen.
Betreffend: Den im Monat März l. J. vorzunehmenden Wiesengang. felbes d
Im Monat März ist nach der Bestimmung der Wiesen-Polizei— Ordnung ein Wiesengang von den Wiesenvorständen unter Zuziehung der Feldschützen und Wiesenwärter vorzunehmen. Wir beauftragen Sie daher, dieselben hierzu aufzufordern und uns die Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis zum 10. April l. J. längstens vorzulegen.
In diese Protokolle haben die Wiesenvorstände, was denselben noch zu eröffnen ist, hauptsächlich folgende Punkte aufzunehmen:
1) Ob die Anordnungen, weiche sie bei dem im Monat Oktober v. J. vorgenommenen Wiesengang getroffen haben, befolgt worden sind und welche nicht, welche Anordnungen von den Wiesenvorständen zur Beseitigung der bei dem diesmaligen Wiesengang vorgefundenen Mangel von Ihnen getroffen worden sind, oder vorgeschlagen werden. Wir empfehlen den Wiesenvorständen hierbei besonders ihr Augen— merk auf die Reinigung der Wiesen von Gestrüpp, Gesträuch, Moos, die Entfernung der Herbstzeitlesen, des Erdaus wurfs
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Friedberg den 6. März 1869. D Ne He be n., aus den Be- oder Entwässerungsgräben, die Verebnung der Maulwurfshügel und dergleichen(Art. 24 der Wiesen-Polizei⸗ Ordnung) und auf die Unterhaltung der Ent, und Bewässerungs— graben(Art. 28 und 29 der Wiesen-Polizei-Ocdnung) zu richten und hierbei nach den bestehenden Bestimmungen zu verfahren, 3) Verbesserungsvorschläge in Bezug auf größere Wiesenfluren, namentlich solche, zu deren Ausführung das Wiesenculturgesetz vom 7. Oktober 1830 Anwendung finden muß. Man erwartet, daß die Wiesenvorstände hiernach genau ver— fahrten und wird noch bemerkt, daß alle Wiesengangsprotokolle, welche
den vorstehenden Bestimmungen nicht ganz⸗genau entsprechen zurück⸗ gegeben werden müssen. Diejenigen, welche ihre Wiesen nicht gründ⸗
lich reinigen, wozu auch das Veresenen des Aus wurfs der Maul⸗ würfe gehört, sind in ein besonderes Verzeichniß zu dringen und es ist dieses dem Wiesengangs-Protokell beizulegen; haben die Wiesen⸗“ besitzer aber in diesem Punkte ihre Schuldigkeit gethan, dann hat der 2 Wiesenvorstaud dies in dem Protokolle kurz vorzumerken.
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Wir haben bis jetzt sämmtliche Liquidationen der Gemeinden und Besitzer besonderer Gemarkungen über Kriegskosten, welche in 1866 durch fremde(nicht großherzogiich hessische) Truppen entstanden, nach Artikel 2 des Gesetzes über Ausgleichung und Vergütung der in 1866 ic. derursachten Kriegslasten und der Bekanntmachung über die Ausgleichung der Kriegskosten des Jahtes 1866 vom 12. Mail und 22. Juni 1868, Regierungeblätter 27 und 34, zu berückfichtigen und durch Vermittelung der Großherzoglichen Kreisämter oder gemäß unserer Bekanntmachung vom 27. Juni 1868, Regierungeblatt 35, direlt bei uns geltend gemacht worden sind, revidiert, abgeschlossen, sowie mit den zugehörigen Belegen und Beschlüssen an die Buürger— meistereien und Besitzer besonderer Gemarkungen nach Art. 9 des Gesetzes vom 12. Mai 1808, Regierungsblatt 27, zurückgeschickt, so daß die letzten nun in dem Besitze dieser Alten sein werden.
Oogleich bei diesem Geschäfte mit der größten Vorsicht verfahren worden ist, so bleibt doch die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß in der gesetzlichen Frist bis zum 15. August 1868 an uns abgesendete Liquidationen über dergleichen Kriegekosten entweder
n nicht hierher in unsere Hände oder nicht zurück in die Hände der Absender gelangt sind, was zur Folge haben müßte, daß die betreffenden Ge⸗ meinden und Besitzer besonderer Gemarkungen für den ersten Fall von der Kriegskosten-Ausgleichung ausgeschlossen bleiben, für den letzten Fall außer Stande sein würden, von dem ihnen gesetzlich zustehenden Rechte der Recursergreifung gegen unsere Beschlüsse Gebrauch zu machen.— Da gegenwärtig mit der Aufstellung der Ausgleichungs⸗ berechnung ꝛc. begonnen wird, so werden zur Vermeidung der er⸗ wähnten Nachtbeile hiermit alle Bürgermeistereien und Besitzer be— sonberer Gemarkungen, welche bis zum 15 August 1868 Liquidationen über dergleichen, durch fremde(nicht großherzoglich hessische) Truppen entstandenen Keiegskosten eingesendet und dieselben abgeschlessen noch nicht zurückerhalten haben, aufgefordert, uns biervon unter genauer Auseinandersetzung der Verhältnisse umgehend und längstens innerhalb 8 Tagen Anzeige zu machen. Darmstadt den 5. März 1869. Die Commission zur Ausgleichung der Kriegskosten. Goldmann. Dr. Zeurgraf. Heß.
Hessen Darmstadt, 4. März. Zweite mit 32 gegen 4 Stimmen zur Berücksichtigung empfohlen wurde, wird auch diesmal nach dem Aus schusses Antrag von Möllinger, den Erlaß eines Gesetzes
Kammer. Das Gesetz über die privatrechtliche Stellung der Eswerbs- und Wirthschastsgenossen— schaften wurde einstimmig angenommen. Zur Berathung gelangt sodaun die Beschwerdevorstellung des Stadtvorstandes der Stadt Offenbach, das Präsentationsrecht des Fürsten zu Isenburg⸗ Birstein zu den Stellen der höheren Töchter⸗ schule zu Offenbach betreffend. K. J. Hoffmann, Metz, Hallwachs, Dernburg sprechen sich für Be- fürwortung der Beschwerde aus; Wirth, Backe und Regieruggecommissär v. Lehmann für Ab— weisung derselben. Bei der Abstimmung wird der Ausschußantrag, das Ministerium zu ersuchen, seine Versügung vom 24. Juni zurückzunehmen, gegen 4 Stimrien angenommen und dem Fürsten überlassen, seine Ansprüche auf dem Rechtswege geltend zu machen.— Die Vorstellung des Stadl vorstandes von Friedberg, Ersatz von Rrisekosten, welche im Interesse des Zustandekemmens der Bahn von Friedberg nach Hanau gemacht wurden, betreffend, welche schon auf dem vorigen Landtage
Antrag des
Ausschußantrag gegen 7
Ausschuß abzulehnen.
— 5. März.
über den Vieinalwegbau betreffend, wird nach dem
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Mitglieder der Handeskammer betreffend, stimmte die Kammer bei; verwarf aber den Antrag der
befürwortet.— Der Abgg. Kraft und Hunsinger auf Erlaß einer Bergordnung sowie denjenigen von Oechsner und Dumont das Coalitionsrecht betreffend. In der Stimmen abgelehnt.— nächsten auf Montag den 8. d. anberaumten
Eine Beschwerde der Dampfmaschinenbesitzer zu Sitzung wird die Rechenschafts vorlage der Militär- Oppenheim, Beseitigung der kreisamtlich verfügten Verwaltung in der Finanzperiode 1863 auf 1865 zwangsweisen Reinigung ihrer Dampfkesselkamine zur Berathung kommen.* durch Schornsteinfeger betressend, beantragt der Fink schlägt vor, die Be Ermordung der 12 jährigen Margarethe Seibel schwerde nochmals dem Ministerium zu übergeben, von der Harbmühle bei Niederresbach zum Fode um Sachverständige zu hören; dem gegen 2 Stimmen bei. In der heutigen Sitzung der zweiten Kammer wurde die Beschwerde des Ge- Riedbahn ist die Schiepenverbindung nunmehr meinderathes der Stadt Mainz, die dem städtischen bergestellt und werden in den nächsten Tagen die Aerar durch die Einquartierung und Verpflegung ersten Probefahrten statifinden.
des Landwehrbezirks Commandos verursachie Geld- einbuße betreffend nach dem Antrag des Ausschusses Direktion gegen 11 Stimmen verworsen. Abgg. Oechsner und Dumont, die Wahl der
— Des Großherzogs K. H. hat den wegen
die Kammer stimmt verurtheilten Peter Feuerbach von Oberwöllstadt zu lebenslänglichem Zuchthaus begnadigt. — Auf der Strecke Darmstadt⸗Gernsheim der
— Laut einer Bekanntmachung der General- der Telegraphie des Norddeutschen Dem Antrag der Bundes kommen von den 49 neuerrichteten Tele-
graphenstationen auf das Großherzogthum Hessen


