geführt haben. Auch ist die Polizeibehörde ö 8 des Betriebs einer jeden gewerblichen Anlage, die der Genehmigung bedarf, sich durch eine Untersuchung zu überzeugen, daß die Ausfüh⸗ rung den Bedingungen der ertheilten Genehmigung entspricht.
Demgemäß bleiben namentlich die Vorschriften der Verordnung vom 4. August 1857, der Bekanntmachung vom 3. Juli 1860 und der Verorduung vom 22. Januar 1867, die Anlage und den Gebrauch von Dampfkesseln betreffend, auch ferner in Kraft.
5) Nach F. 34. der Gewerbe ⸗Ordnung ist es den Landesgesetzen überlassen, den Handel mit Giften von einer besonderen Genehmigung abhängig zu machen. In Betreff der Voraussetzungen, unter welchen der Handel mit Giften zugelassen ist, und der Bedingungen, welchen dieser Geschäftsbetrieb unterliegt, bewendet es daher bis auf Weiteres bei den bestehenden Vorschriften.
6) Die bestehenden Vorschriften in Betreff derjenigen Gewerbe⸗ treibenden, welche nach§. 36. der Gewerbe⸗Ordnung auf Grund ihrer Vereidigung und Anstellung oder Concession eine besondere Glaub— würdigkeit in ihrem Gewerbebetrieb erhalten,(Feldmesser 5 Auctiona⸗ toren, Güterbestätiger, Wäger, Messer ꝛc.), bleiben in Kraft. In den Bedingungen, unter welchen ihre Anstellung und die dieser vorher— gehende Prüfung, sofern eine solche vorgeschrieben ist, erfolgt, in den Verpflichtungen, die sie in ihrem Geschäftsbetrieb zu beobachten haben, in den Rechten endlich, die ihnen die Anstellung verleiht, tritt eine Aenderung vorläufig nicht ein.
Dagegen sind diejenigen Gewerbetreibenden, welche ihr Gewerbe auf Grund des S. 36. ohne Vereidigung und ohne eine besondere Anstellung oder Concession frei betreiben, bei Ausübung ihres Ge— werbes an jene Vorschriften ferner nicht gebunden.
7) In Betreff der Preßgewerbe treten folgende Veränderungen der Gesetzgebung in Kraft:
Die nach Art. 43. des Gesetzes vom 1. August 1862, die Presse betreffend, zur Ausübung des Gewerbes eines Buch- oder Steindruckers, Buch- oder Kunsthändlers, Antiquars, Inhabers einer Leihbibliothek oder eines Lesecabinets und Verkäufers von Druckschriften, Zeitungen und Bildern erforderliche Concession kommt in Wegfall. Dagegen bedarf es zum Betrieb dieser Gewerbe der in 8. 14 der Eewerbe⸗ Ordnung vorgeschriebenen Anzeige über das Betriebslokal und jeden späteren Wechsel desselben bei der Ortspolizeibehörde. Die Unterlassung dieser Anzeige ist in§. 148. mit Strafe bedroht.
Nach Art. 45. des Preßgesetzes dürfen nur mit obrigkeitlicher (kreisamtlicher) Erlaubniß und innerhalb der Gränzen derselben Druck— schriften an öffentlichen Orten ausgestreut, angeboten oder vertheilt werden, und nach Art. 48. dürfen Druckschriften an öffentlichen Orten nur mit Erlaubniß der Localpolizeibehörde öffentlich angeschlagen oder angeheftet werden. Dem 8. 43. der Gewerbe⸗Ordnung zufolge ist in diesen Fällen eine Erlaubniß nur für Diejenigen erforderlich, welche erwähnte Thätigkeit gewerbsmäßig ausüben wollen. Diese Erlaubniß darf nur unter den Bedingungen und nach Maßgabe des 5. 57. ver⸗ sagt werden. Die Erlaubniß darf auch nicht zurückgezogen oder die Erneuerung nicht versagt werden, so lange die im F. 57. bezeichneten Erfordernisse vorhanden sind. Wer das erwähnte Geschäft ohne die vorgeschriebene Erlaubniß betreibt, oder den über diese Erlaubniß aus: zustellenden Legitimationsschein nicht bei sich führt, unterliegt der im §. 148. angedrohten Strafe.
8) In Bezug auf die Ertheilung der Erlaubniß zum Betrieb der Gastwirthschaft, der Schenkwirthschaft und des Kleinhandels mit Getränken (S. 33. der Gewerbe⸗Ordnung) sind folgende Grundsätze zu beachten:
a. Die Erlaubniß darf weder auf Zeit ertheilt, noch vorbehältlich der Bestimmungen in den 88. 53. und 143. widerrufen werden(H. 40.);
b. die Errichtung von bloßen Speisewirthschaften ist an eine polizeiliche Erlaubniß nicht gebunden;
5 c. der Kleinbandel mit Branntwein oder Spiritus, auch wenn er in Verbindung mit einem kaufmännischen Geschäft betrieben wird, bedarf der polizeilichen Erlaubniß;
d. eine Prüfung darüber, ob die Lebensart und der Lebenswandel des Nachsuchenden einen üblen Ruf gegen ihn begründet, hat nicht Statt, dagegen kann eine Feststellung darüber eintreten, ob gegen den Nachsuchenden Thatsachen vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, daß er das Gewerbe zur Förderung der Völlerei, des verbotenen Spiels, der Hehlerei oder der Unsittlichkeit mißbranchen werde(§. 33. 1);
e. das zum Betrieb des Gewerbes bestimmte Local muß feiner Beschaffenheit und Lage nach den polizeilichen Anforderungen genügen (F. 38. 2), daher in dieser Beziehung die Prüfung der Polizeibehörde nach wie vor stattfindet.
9) Personen, welche Tanze, Turn, oder Schwimmunterricht, oder das Geschaft der Trödler, Pfanndleiher oder Gesindevermiether als Gewerbe betreiben, haben beim Beginn des Gewerbes die am Schlusse des§. 35. vorgeschriebene Anzeige bei der Polizeibehörde ihres Wohnortes zu machen. Die Polizeibehörde hat festzustellen, ob der Gewerbtreibende wegen eines der im§. 35. genannten Ver⸗ brechen oder Vergehen schon bestraft ist, und zu prüfen, ob mit Rück⸗ sicht hierauf der Geschäftsbetrieb desselben in polizeilichem Interesse Bedenken erregt. Die gleiche Prüfung hat sie vorzunehmen, wenn spaterhin eine Bestrafung des Gewerbetreibenden wegen eines der bezeichneten Verbrechen oder Vergehen erfolgt. Fällt die Prüfung zu Ungunsten des Gewerbetreibenden aus, so ist ihm der Gewerbebetrieb unter Verweisung auf die im§. 148 angedrohte Strafe zu untersagen.
befugt, vor dem Beginn a
10) Die durch die in§. 37. bezeichneten Ortspolizeibehoͤrden. nur auf die Art der Ausübung dieser Gewerbe selbst, sondern auch auf die Bedingungen der Zulassung zu denselben zu erstrecken und sind in Form von Polizeireglements zu erlassen. f
Handelt es sich um die Aufstellung von Taxen für diese Ge⸗ werbe, so hat sich die Polizeibehörde nach 5. 76. der Gewerbe ⸗Ordnung zuvor des Einverständnisses mit der Gemeindebehörde zu vergewissern.
11) In Bezug auf die Einrichtung von Kehrbezirke für die Schornsteinfeger und den Geschäftsbetrieb derselben(8. 39. u. 47. der Gewerbe⸗Ordnung) bewendet es bei den bestehenden Bestimmungen.
12) Nach§. 42. der Gewerbe- Ordnung ist für Musikauf⸗ führungen, Schaustellungen, theatralische Vorstellungen oder sonstige Lustbarkeiten auf den Straßen am Orte der gewerblichen Nie derlassung ebenso eine vorgängige Erlaubniß der Ortspolizeibehörde erforderlich, wie solche in§. 59. für dergleichen Aufführungen im Umherziehen vorgeschrieben ist.
13) Die im§. 44. der Gewerbe Ordnung bezeichneten Legiti⸗ mationen, deren die Handlungsreisenden zu ihrem Geschäftsbetriebe bedürfen, sind von den Kreisämtern zu ertheilen, wenn der Gewerb⸗ treibende, welcher außerhalb des Ortes seiner gewerblichen Nieder; lassung persönlich oder durch einen in seinem Dienste stehenden Reisen, den Waaren aufkaufen oder Bestellungen auf Waaren suchen will, durch Vorzeigung seines für das betreffende Kalenderjahr giltigen, von dem Steuercommissariat visirten Gewerbspatentes nachweist, daß er für sein Gewerbe die gesetzliche Steuer entrichtet. Die Voraus- setzung, unter welcher für den im§. 44. der Gewerbe⸗Ordnung bezeichneten Gewerbetrieb im Gebiete des Norddeutschen Bundes ein Legitimations⸗ schein oder eine den Bestimmungen der Zollvereinsverträge entsprechende Gewerbe-Legitimationskarte ertheilt werden kann, ist hiernach im Großherzogthum die nämliche. Es genügt daher, wenn eine Legiti mation zu dem fraglichen Gewerbebetrieb nachgesucht wird, solche durch Ausfertigung einer Gewerbe-Legitimationskarte nach dem in ber Anlage des Schlußprotocolls zu dem Vertrag über die Fortdauer des Zoll⸗ und Handelsvereins vom 8. Juli 1867 enthaltenen Formular (Regierungsblatt Seite 566) zu ertheilen.
Angehörige der übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes sind in dem zum norddeutschen Bund gehörenden Theilen des Groß⸗ herzogthums zu dem Aufkauf von Waaren und dem Aufsuchen von Waarenbestellungen für befugt zu erachten, wenn sie entweder einen auf Grund des§. 44. der Gewerbe-Ordnung ausgefertigten Legiti mationsschein besitzen, oder auf Grund der Zollvereinsbestimmungen mit einer Legitimationskarte versehen sind. i
Der nach F. 44. der Gewerbe⸗Ordnung legitimirte Handlungs⸗ reisende ist bei seinem Geschäfts verkehr in dem Gebiete des norddeutschen Bundes auf den Besuch von Gewerbetreibenden nicht mehr beschränkt. Der Legitimationsschein, resp. die Gewerbe⸗Legitimatiouskarte berechtigt den Inhaber jedoch nur zum Mitführen aufgekaufter Waaren, Behufs deren Beförderung nach dem Bestimmungsorte, zum Mitführen von Waaren anderer Art oder zu anderen Zwecken dagegen nicht.
14) Die näheren Anordnungen zur Ausführung der in Tittel III. der Gewerbe⸗Ordnung enthaltenen Vorschriften über die Hausir⸗ gewerbe, welche nach§. 156. erst mit dem 1. Januar k. J. in Kraft treten, bleiben vorbehalten.
15) Die in der Gewerbe Ordnung enthaltenen Bestimmungen über die noch bestehenden Innungen und Zünfte führen keine Ver⸗ änderungen in dem dermaligen Zustand dieser Corporationen und deren Stellung herbei. Die Befugnisse, welche denselben durch die Gewerbe- Ordnung entzogen werden, sind bereits durch frühere Acte der diesseitigen Gesetzgebung aufgehoben worden. Die Gewerbeordnung enthält indeß einzelne Bestimmungen über die Verwendung des Ver mögens und die Tilgung von Schulden der sich auflösenden Innungen, welche, wo in der Provinz Oberhessen überhaupt noch Zünfte bestehen, bei deren Auflösung in Anwendung zu bringen sind. Nur in einigen ausdrücklich hervorgehobenen Beziehungen steht den Staatbehörden noch eine Einwirkung auf dieselben zu; im Uebrigen ist deren Beauf⸗ sichtigung den Gemeindebehörden übertragen.
16) An Stelle der Bestimmungen im Art. 348. des Polizeistraf⸗ gesetzes zur Verhütung von Mißbräuchen bei Verwendung der Kinder in Fabriken treten die Vorschriften der Beschäftigung jugendlicher Arbeiter in (So. 128— 134. 149. 150 154.)
17) Zu F. 155. der Gewerbe⸗Ordnung:
Die hoheren Verwaltungsbehörden sind, insoweit deren Functionen durch die Verordnung vom 1. l. Mts. nicht der Provinzial-Direction überwiesen sind, die Kreisämter.
Die den unteren Verwaltungsbehörden in und der Polizeibehörde in§. 147. zugewiesenen ebenfalls den Kreisämtern zu.
Als Gemeindebehörde im der Regel der fur jede Gemeinde In den Fällen der§§. 88. 108. 113. und 124. stehen die der meindebehörde übertragenen Functionen der Bürgermeisterel zu. Die Ortspolizeibehöͤrde ist die Buͤrgermeisterer, insofern nicht
. 5** Verkehrsverhäaͤltnisse gebotene Negelung
den Fabriken und Bergwerken.
den§§. 44. und 1710 Functionen stehen
Sinne der Gewerbe-Ordnung ist in
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für die Ausübung der Polizei für einzelne Orte eine besondere Polizei
verwaltung angeordnet ist.
Straßengewerbe unterliegt dem Ermessen der Die polizeilichen Anordnungen haben sich nicht
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