Ausgabe 
7.12.1869
 
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Dienstag den 7. Dezember. ö M143.

e 8 N N 9 77 i halt bite amllichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnersiag und Samfag. r Hetref Die Rückversicherung der Ortsviehv gsk bei der Vi 6⸗Anstalt i 5 I Friedberg den 3. Dezember 1869. e Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Wir fordern Sie zum baldigen Bericht darüber auf, welche Ortsviehversicherungskassen in Ihren Gemeinden bestehen Im Falle ar sehle a olche vorhanden sind, wollen Sie uns genaue Auskunft über die Vermögensverhältnisse, Zahl der Mitglieder, Namen der Vorstände geben und zugleich ein Exemplar ihrer Statuten hierher einsenden. g Ter a p p. uren Betreffend Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund. Friedberg am 3. December 1869.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg Bapet, n die Großherzogliche Polizeiverwaltung Nauheim, die Großherzoglichen Bürgermeistereien, den Großherzoglichen Polizei-Commissär zu a Wickstadt und die Großherzogliche Gensdarmerie des Kreises. 0 Unter Couvert lassen wir Ihnen Abdrücke einer Anweisung zur Ausführung der Gewerbeordnung für den Norddeutschen Bund vom

J 1 1. Juni d. J. in den zum Bunde gehörenden Theilen des Großherzogthums Hessen zur Nachachtung zugehen. ra La Anweisung zur Ausführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 in den zum Bunde gehörenden a. Theilen des Großherzogthums Hessen.

In den zum Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Groß⸗ 2) Die Polizeibehörde prüft, ob von dem Gewerbetreibenden org 6. lerzegthume sind nunmehr für die Ordnung des Gewerbewesens die den gesetzlichen Anforderungen Genüge geleistet ist.

i Zestimmungen der Gewerbe⸗Ordnung fur den Norddeutschen Bund in Mangeln demselben für den begonnenen Gewerbebetrieb der vor 0 ö rster Reihe maßgebend. Es treten daher die Vorschriften des bestehen-[geschriebene Befähigungsnachweis(§§. 30. 31. 34.), oder die erfor⸗ ö 1 1 en Rechtes, so weit sie damit nicht vereinbar sind, außer Wirksam⸗derliche Approbation, Concession, Bestallung, Erlaubniß oder Ge 1 eit; nur in so weit, als sie neben der Gewerbe⸗Ordnung bestehen[ nehmigung(88. 29. 30. 32. 33. 34. 42. 43.), erscheint ferner mit b N Innen, bleiben sie in Geltung. Die Gewerbe-Ordnung hat an ver- Rücksscht auf eine erfolgte Bestrafung sein Gewerbebetrieb im poli . chiedenen Stellen, wenn gleich nicht überall in gleicher Form, auf zeilichen Interesse bedenklich(§. 35.), oder entspricht der Gewerbe

2 nie in Kraft bleibenden Theile der Landesgesetzgebung hingewiesen;; treibende sonst den polizeilichen Anforderungen nicht(§. 37.), so ist

e nimmt bald auf die bestehenden landesgesetzlichen Bestimmungen ihm der Gewerbebetrieb zu untersagen und, falls die Untersagung

I zusdrücklich Bezug, bald hat sie der Landesgesetzgebung nur die nicht beachtet wird, der zuständigen Gerichtsbehörde zur strafgericht⸗

0 Regelung gewisser gewerblicher Verhältnisse vorbehalten oder auch die[lichen Verfolgung Anzeige zu machen. 9 n

0 4 Zefugniß zu einer solchen Regelung zugesprochen. Es entspricht der 3) Von den im§. 41. der Verordnung vom 28. December 1860

50 ennertt übsicht des Gesetzes, daß in allen diesen Fällen diejenigen Bestimmungen. verzeichneten Gewerben, zu deren Betrieb ein Gewerbspatent erst * er Landesgesetzgebung, die zur Zeit bereits bestehen, in Wirksamkeit[dann ertheilt werden darf, wenn vorher die Erlaubniß der höheren

eerbleiben sollen. Es ist außerdem zu beachten, daß die Gewerbe- Administrativbehörde dazu eingeholt worden ist, sind durch spätere

b Cu Ordnung, indem sie die Berechtigung zum Gewerbebetrieb grundsätzlich[Verordnungen bereits in Wegfall gekommen: Fruchthandel(Bekannt

einen anderen, als den von ihr ausdrücklich hervorgehobenen Be- machung vom 4. August 1863), Mäkler mit Getreide, Hülsenfrüchten

chränkungen unterwirft, nicht beabsichtigt, die Gewerbetreibenden von und Kartoffeln und Mäkler nach Maßgabe der Verordnung vom 15.

ö. er Beachtung derjenigen Beschränkungen zu entbinden, welche sich] September 1846(§. 9. der Verordnung vom 22. September 1864),

rde 2 jus allgemein polizeilichen, theils in Gesetzen, theils in Verordnungen[zünftige Gewerbe(Verordnung vom 16. Februar 1866), Bauhand⸗

1 at Bahn mthaltenen Vorschriften ergeben und die für Jedermann, er mag ein[werke(Bekanntmachung vom 15. Juni 1866) und Hufschmiede(Be⸗

lotapt gewerbe betreiben oder nicht, Anwendung finden. Die bestehenden] kanntmachung vom 3. Februar 1869). Durch die Gewerbe Ordnung

Algemeinen polizeilichen Vorschriften, insbesondere der Bau-, Feuer-, für den Norddeutschen Bund wird die Concessionspflicht für weitere 1n Tect, Js Hesundheits⸗, Sicherheits- und Sitten-Polizei, sind daher bei dem[der in der Verordnung vom 28. December 1860 genannten Gewerbe

Betriebe eines Gewerbes auch ferner zu beachten. aufgehoben. Hierher zählen insbesondere die Agenturen für Versiche⸗ In Bezug auf die Aenderungen, welche die seitherigen gesetz.[rungsgeschäfte, sowie für Dampfschifffahrts⸗ und Eisenbahnfahrts⸗ ichen Bestimmungen über den Betrieb der Gewerbe im Großherzog: Unternehmungen und die Preßgewerbe. In Folge dessen zählen in

chuhe. vum durch die Einführung der Gewerbe-Ordnung für den Norddeut⸗[ den zu dem Norddeutschen Bunde gehörenden Theilen des Großher chen Bund in einzelnen Beziehungen erleiden, ist außer den in der T zogthums zu den Gewerben und Gewerbsanlagen, zu deren Betrieb bien nerordnung vom 1. l. Mts., die Ausführung der Gewerbe⸗-Ordnung ein Gewerbspatent erst dann ertheilt werden darf, wenn vorher die 2 ür den Norddeutschen Bund betreffend(Reg.⸗Bl. Nr. 53) getroffenen[Erlaubniß der höheren Administrativbehörde eingeholt worden ist, nur dracddeig.nordnungen insbesondere Folgendes zu beachten:. noch: Agenturen für den Transport von Auswanderern, Apotheken, N g 1) Als allgemeines Erforderniß für den selbstständigen Betrieb[Eisenbahnfahrts- Unternehmungen, Schiffer für Ueberfahrten, Ver

b. anes jeden Gewerbes hat§. 14. der Gewerbe-Ordnung die Anzeige sicherungs-Unternehmungen, Hausirhandel und Gewerbebetrieb im Um- 111½ ron dem Beginn desselben aufgestellt. Die Anzeige hat den Zweck, herziehen, Schifffahrtsbetrieb auf dem Rhein und Main, Steuermanns⸗ 66. de Beaufsichtigung des Gewerbebetriebs nach Maßgabe der Gewerbe gewerbe, Wirthschaften mit Ausnahme der bloßen Speisewirthschaften, ttt dordnung und die Handhabung der sonstigen, mit dem Gewerbe in Be-[und die in den 88. 16. und 24. der Gewerbe⸗Ordnung genannten dolle jehung tretenden Gesetze, insbesondere der Steuergesetze, zu ermoglichen. Anlagen, welche für die Besitzer oder Bewohner der benachbarten Apt f Die Anzeige ist von dem Gewerbetreibenden bei der Bürger- Grundstücke oder für das Publikum überhaupt erhebliche Nachtheile, iraklte meisterei des Ortes, wo er das Gewerbe betreibt, zu machen; sie ist Gefahren oder Belästigungen herbeiführen können. 5 101 sets erforderlich, auch wenn es für den Betrieb des Gewerbes einer! Außerdem bedürfen einer Approbation, welche auf Grund eines Aide besonderen Genehmigung bedürfen und diese bereits ertheilt sein sollte.] Nachweises der Befähigung ertheilt wird, Aporheker und diefenigen f Die besonderen Anmeldungen, welche nach§. 14. der Gewerbe- Personen, welche sich als Aerzte(Wundärzte, Augenärzte, Geburts 4 ret Drdnung außerdem für die Agenten der Feuerversicherungs⸗Anstalten[helfer, Zahnärzte und Thierärzte) oder mit gleichbedeutenden Titeln 0 und für die Preßgewerbe vorgeschrieben sind, müssen, wenn der Ge- bezeichnen oder Seitens des Staates oder einer Gemeinde als solche * merbetreibende am Sitze eines Kreisamts wohnt, an dieses, anderen anerkannt oder mit amtlichen Functionen betraut werden sollen. Einer 3 zalles an die Ortspolizeibehörde gerichtet werden, welche dem vorge Concession der hoheren Verwaltungsbehörde bedürfen die Unternehmer 7 200 siczten Kreisamt von der Anzeige jedesmal Mittheilung zu machen hat. von Privat⸗Kranken⸗, Privat-Entbindungs⸗ und Privat⸗Irren⸗Anstalten, i Die Bürgermeistereien haben die an sie gelangenden Anzeigen eines Prüfungszeugnisses der zuständigen Behörde die Hebammen, und e, 1 die Tagebücher über Ab- und Zugang der Gewerbe einzutragen, der Erlaubniß zum Betrieb ihres Gewerbes die Schausplelunternehmer. i nelche sie nach§. 14. der Gewerbsteuer⸗Verordnung vom 24. Dec.(SS. 2932 der Gewerbe- Ordnung.) a 1860 zu führen haben, und zwar auch in dem Falle, wenn es sich 4) Alle Anlagen, zu deren Errichtung es nach der Gewerbe

nent don Gewerben handeln sollte, welche der Gewerbsteuer nicht unterliegen.] Ordnung einer besonderen Genehmigung bedarf, sind bezüglich ihres Die Vorschriften der Gewerbesteuergesetzgebung in Bezug auf[ Betriebes auch für die Zukunft derjenigen polizeilichen Aufsicht unter⸗ 1 der Gewerbspatente bleiben nach wie vor in Kraft. worfen, welche besondere Gesetze oder polizeiliche Verordnungen ein⸗