Ausgabe 
30.6.1868
 
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Abonnenten, welche den Anzeiger durch die Post beziehen, wollen ihre Bestellung für das II. Halbjahr baldigst machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

1868.

Dienstag den 30. Juni.

M 76.

Anzeiger für

Oberhessen.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. 1

enthält die amtlichen Erlaffe für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt.

Abonnements Einladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjähriges Abonnement auf den Anzeiger für Oberhessen, welcher auch ferner wöchentlich drei⸗ mal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinenen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten

und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, Nachrichten, Markt⸗ und Cours Berichte, Verloosungen von Staatspapieren und locale Notizen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel, Bilderräthsel i.

Unterbaltungs⸗ Blatt interessante Novellen und Erzählungen,

landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen geschäftliche außerdem wöchentlich einmal im beigegebenen Die stets wachsende Zahl der

Abonnenten muß uns die erfreulichste Aufmunterung sein, die Geschäfte der Redaction in der bisher eingehaltenen Weise fortzuführen.

Das Abonnement beträgt halbjährig:

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bei sämmtlichen Postämtern des Großherzogthums 1 fl. 6 kr. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrückliche

Die Expedition.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren:

Nr. 32. sub. 1

Bekanntmachung, den zwischen der Groß berzoglich Hessischen und der Königl. Preußischen Neglerung wegen des Telegraphenwesens abgeschlossenen

Sertrag betr. ub. 2. Bekanntmachung, die Gesetze und Verordnungen des Norddeutschen Bundes detr. sub. 3. Bekannmachung, die Organisation der Kreis⸗

Veiter inärämter betr.

Nr. 33. sub. 1. Die Stistung eines militärischen Eriunerungszeichens betr. aub. 2. Die im Felde verwundeten Mllitärpersonen betr. aub. 4. Bekauni⸗

machung, die Ausgleichung der Kriegs kosten betr. Friedberg den 26. Juni 1868.

Wa N. Friedberg . B. d. K.: Eritzler, Kreisassessor.

Nach verzeichnete Gesetz e ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. XVI. Nr. 105. Gesetz, die Aufhebung der Schuldhaft. der Vereluszolltartf vom 1. Juli 1865. Vom 25.

Nr. XVIII. Rr. 110. Gesctz, die Besteuerung des Tabaks betr. Rr. 111.

Vom 29. Mai 1868. Kr. XVII. Nr. 106. Handels- und Zollvertrag zwischen dem Zollvereine einerselts und Oesterreich anderselts. Mai 1868. Nr. 108 und 109. Die Bestellung von Consuln betreffend.

Bom 9. März 1868. Nr. 107. Gesetz, Handels- und Schifffahrte vertrag zlschen dem Norddeutschen Bunde und den

u diesem Bunde nicht gehörenden Mitgliedern des deutschen Zoll: und Handels vereins einerseits und Spanien anderseits. Vom 30. März 1868. Nr. 112 bis 115.

Die Bestelluug von Tonsuln und Gesandten betr.

Betteffend: Die Auslegung der pos. 3 des Schlupprotekells zum Friedensvertrage vom 3. September 1866.

Friedberg am 25. Juni 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Dem F. 3 des Schluß protocolls zu dem Friedensvertrag zwischen dem Großherzogthum Hessen und dem Königreich Preußen vom 3. September 1866, welcher den Angehörigen der abgetretenen Ge⸗ bietstheile für die Dauer eines Jahres die völlige Freizügigkeit zu⸗ sichert, ist von der Königlich Preußischen Regierung die Auslegung gegeben worden, daß durch denselben die betreffenden Personen von der formellen Verpflichtung die Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande in der gesetzlich vorgeschriebenen Weise nachzu⸗ suchen, nicht haben entbunden werden sollen. Diese Auslegung hat der Großherzoglichen Regierung zu Verhandlungen mit der Königlich Preußischen Regierung Veranlassung gegeben, welche zu einer milderen Auffassung der Sache Seitens Preußens und zu einer anderweiten Verständigung über die Behandlung der einschlagenden Fälle geführt haben. In Folge dieser Verständigung hat die Königlich Preußische Staatsregierung sich damit einverstanden erklärt, der Beurtheilung der Unterthanen-Qualität der den abgetretenen Gebietstheilen an⸗ gehörigen Personen folgende, von ihrer früheren Auffassung abweichende Gesichtspunkte zu Grunde zu legen:

1) Insofern es sich um solche Indiwiduen handelt, bei denen die Erfüllung der Wehrpflicht überhaupt nicht oder nicht mehr in Frage kommt, soll Preußischer Seits auf das Erforderniß einer förm⸗ lichen Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande verzichtet und die bei der Lokalbehörde des bisherigen Heimathsorts erfolgte Anzeige von dem Rücktritte in das Großherzogthum für ausreichend erachtet werden, um die Eigenschaft derselben als Großherzoglich Hessische Unterthanen zu begründen, nachdem die Großherzogliche Staatsregierung die bestimmte Erklärung abgegeben hat, daß sie

solche Individuen, welche nicht militärpflichtig oder nicht mehr militär⸗ pflichtig sind, sämmtlich und unbedingt als Großherzoglich Hessische Unterthanen anerkennt, sobald dieselben innerhalb der im F. 3 des erwähnten Schlußprotokolis gestellten Frist bei der Heimaths behörde die Erklärung abgegeben haben, in das Großherzogthum zurücktreten zu wollen, und daß sie die Uebernahme dieser Individuen, wenn solche von Seiten Preußens aus irgend welchem Grunde verlangt werden sollte, nicht verweigern wird.

2 Wenn es sich dagegen um solche Individuen handelt, hin⸗ sichtlich deren die Erfuͤllung der Militärpflicht noch in Frage steht, so sollen dieselben zwar verpflichtet sein, die förmliche Entlassung aus dem Preußzischen Unterthanenverbande nachzusuchen. Diese Ent⸗ lassung soll ihnen indeß nicht verweigert werden, wenn sie den von einem Großherzoglich Hessischen Kreisamte bestätigten Nachweis erbringen, daß sie innerhalb der im F. 3 des Schlußprotokolls zum Friedensvertrag vom 3. September 1866 bestimmten einjährigen Frist in das Großherzogthum zurückgetreten sind, und daß ihre Staats- angehörigkeit im Großherzogthum Hessen anerkannt wird.

Indem wir Ihnen, in Folge Verfuͤgung Gr. Ministeriums des Innern vom 13. Juni l. J. zu Nr. M. d. J. 6,971, diese Bestimmuntzen zu Ihrem Bemessen mittheilen, empfehlen wir Ihnen, dieselben auf geeignete Weise zur Kenntniß der Betheiligten zu bringen und die⸗ jenigen aus den abgetretenen Gebietstheilen in das Großherzogthum zuruͤckgetretenen Personen, hinsichtlich deren die Erfüllung der Militär⸗ pflicht noch in Frage steht, nach Maßgabe der unter 2 erwähnten Bestimmungen speciell zu bedeuten und zum Nachweis ihrer Entlassung aus dem Preußischen Unterthanenverbande aufzufordern.

J. B. d. K. Kritzler, Kreis- Assessor.