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1868.

Donnerstag den 30. April.

M51.

Anzeiger für Oberhessen.

enthalt bie amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Belreffend: Die öffentliche Versteigerung versallener und nicht renovirter Pfänder der hlesigen Pfand- und Leihanstalt.

criedberger Intelligenzblatt.

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Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Friedberg am 28. April 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.

Sie, insbesondere diejenigen von Ihnen, deren Angehörigen ein Interesse an der Pfänderversteigerung des hiesigen Pfandhauses haben, welche von deren Verwaltung auf Dienstag den 12. Mai d. J. nach dem Intelligenzblatt anberaumt worden ist, werden beauftragt, den

Versteigerungstermin in den Gemeinden veröffentlichen zu lassen.

Da dies seither öfters zum Schaden von Betheiligten nicht geschehen ist,

dies auch das Interesse des Pfandhauses erfordert, so erwarten wir pünktliche Befolgung auch bei spättren Versteigerungsterminen.

Trapp.

Mit Genehmigung des Großh. Ministeriums des Innern vom 7. I. Mts. zu Nr. M. d. J. 4329 bestimmen wir hiermit für die

Stadt Nauheim Folgendes:

Allen Angehörigen des Großherzogthums ist die Theilnahme am Spiele an der Spielbank zu Nauheim bei einer Polizei strafe von 1 bis 50 fl. untersagt.

Friedberg den 15. April 1868.

Großherzogliches Kreisamt Freiedberg

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Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 22 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern, die Erbauung mehrerer Eisenbahnen in den Pro⸗ vinzen Starkenburg und Rheinhessen betreffend. Die Con⸗ cesfion ist auf die Dauer von neunzig Jahren ertheilt.

II. Bekanntmachung Großh. Ministeriums des Innern, die Erbauung von Eisenbahnen in der Provinz Oberhessen betreffend. Die Concession ist auf die Dauer von neun⸗ undneunzig Jahren ertheilt.

Die Bekanntmachung sub. I und II werden mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß(in Ge⸗ mäßheit des Gesetzes vom 18. Juni 1836, die Anlegung von Eisenbahnen in dem Großherzogthum durch Privat- persenen betreffend) die Bestimmungen des Gesetzes vom 27. Mai 1821 über die Abtretung des Privateigenthums zu öffentlichen Zwecken, sowie auch die Bestimmungen des Gesetzts vom 14. August 1867, die Aufbringung der Koften für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforder⸗ liche Gelände betr., auf die erwähnten Eisenbahn. Anlagen Anwendung zu finden haben.

III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, den Steuerausschlag für die letzten neun Monate des Jahres 1868 betreffend.

IV. Ermächtigung zur Annahme eines fremden Ordens. Sc. Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 16. April dem Cabinets⸗Archiv⸗ Direktor Geheimenrath Dr. Baur die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Maj. dem König von Württemberg verliehenen Comthurkreuzes des Ordens der Bürttembergischen Krone zu ertheilen.

V. und VI. Dienstnachrichten.

VII. Concurrenz für: die evang. Pfarrstelle zu Ober⸗ Lais mit einem Gehalte von 698 fl. 13 kr.; die evang. Schulstelle zu Queck mit einem jährlichen Gehalte von 300 fl. 38 kr., nebst vier Stecken Holz zur Heizung des Schullokals; dem Herrn Grafen von Schlitz, genannt won Görz, steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu.

VIII. Gestorben: am 17. April der Notar und Er⸗ Ganzungsrichter am Bezirksgerichte Alzey Theyer.

Das Gr. Regierungsblatt Nr. 23 enthält:

I. Bekanntmachung der Großherzoglichen Ministerien des Innern und des Kriegs, die Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norddeutschen Bund vom 26. März 1868 betr. Oieselbe lautet: Mit Allerhöchster Genehmigung Seiner Königl. Hoheit des Großherzogs wird hiermit in Aus⸗ führung des§. 68 der Militär⸗Ersatz⸗Instruktion für den Norbdeutschen Bund vom 26. März 1868 bestimmt, daß jeder Kreis⸗Ersatz⸗Commission zwei von dem Gemeinderath der Kreisstadt aus seiner Mitte zu wählende Gemeinde⸗ caths mitglieder und zwei von dem Vezirksrath des Kreises zu wählende ländliche Grundbesitzer des Kreises als außer⸗ ordentliche Civil⸗Miiglieder hinzuzutreten haben.

II. Uebersicht der für das Jahr 1868 genehmigten Umlagen zur Bestreitung der Cnmmunalbedür.nisse in den Gemeinden des Kreises Nidda.

Nach derD. Z. ist der zwischen dem Nordd. Bunde u. dem Großherzogthum Hessen, vorbehaltlich der Zustimmung der Bundes- und beziehungsweise Landesvertretung, am 9. ds. Mts. abgeschlossene Vertrag, die Besteuerung des Branntweins und Biers betreffend, von dem Großherzoglichen Mini terium der Finanzen den Ständen des Groß

herzogthums vorgelegt worden. dieses Vertrages soll die Besteuerung des Brannt weins nach den gesetzlichen und administrativen Vorschriften, welche in Preußen und den meisten übrigen Staaten des Norddeutschen Bundes be steben, von dem Zeitpunkte an, wo deren Ein- führung in den zum Norddeutschen Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums(auf Grund des Art. 35 der Verfassung des Norddeutschen Bundes) erfolgt, jedoch nicht vor dem 1. Juli d. J., auch in den nicht zu diesem Bunde gehörigen Landes- theilen des Großherzogthums eingeführt und gleich- zeitig zwischen diesen Landestheilen und den der⸗ selben Besteuerung unterliegenden Ländern des Norddeutschen Bundes völlige Freiheit des Ver- kehrs mit Branntwein hergestellt werden. Zugleich soll eine Gemeinschaft des Ertrags der Brannt- weinsteuer, nach Abzug der Rückerstattungen und eines Pauschquantums von 15 Prozent für Er- hebungs- und Verwaltungskosten, nach dem Maßstad der Bevölkerung eintreten. Hinsichtlich der Be steuerung des Biers bestimmt der Vertrag, daß, wenn im Norddeutschen Bunde eine gemeinsame Gesetzgebung für die innere Besteuerung des Biers zu Stande kommt, dieselbe, gleichzeitig mit ihrer Einführung in den zu dem Bunde gehörigen Theilen des Großherzogthums, auch auf die übrigen Landestheile ausgedehnt werden und alsdann eine Steuergemeinschaft, wie bei der Branntweinsteuer eintreten soll. Eine alsbaldige Aenderung der dermaligen Besteuerung des Biers im Groß herzogthum ist durch den Vertrag nicht bedingt, dagegen ist in demselben einstweilen die Herstellung des freien Verkehrs mit Bier zwischen dem Groß⸗ herzogthum und denjenigen Theilen des Nord- deutschen Bundes, in welchen hinsichtlich des Biers freier Verkehr besteht, und eine Steuergemeinschaft in Bezug auf die Uebergangsabgaben von dem aus anderen Zollvereinsstaaten übergehenden Bier, unter Theilung des Ertrags, wie bei der Brannt⸗ weinsteuer, von einem noch festzustellenden Zeit- punkte an vorgesehen. Die Bestimmungen über

die Dauer des Vertrags stimmen mit den in dem

Zollvereinsvertrag vom 8. Juli v. J. enthaltenen überein.

Gegen dieses Gesetz hat sich Freiherr Nordeck zur Rabenau, Abgeordneter für Oberhessen und Referent im Reichstagsausschusse für Finanzen ꝛt., entschieden ausgesprochen und mit Lebhaftigkeit den Satz vertreten, daß die Einführung dieses Gesetzes in Oberhessen und des Vertrags für Starkenburg und Rheinhessen, so wie sie vorliegen, den Ruin und Schluß der meisten Branntwein

Nach dem Inhalte brennereien, die eben nur landwirthschaftliche seien,

mit Nothwendigkeit zur Folge haben müßten. Hessen sei nicht in der Lage, weitere wirthschaft⸗ liche Opfer zu bringen, wenn man das Land nicht überbürden und ruiniren wolle. Vom 1. Juli d. J. an trete in Folge der durch die neuen Verhältnisse vermehrten, besonders Militärlasten eine bedeutende Erhöhung der bereits hohen Grundsteuer und die Einführung einer Vermögens- steuer ic. ein. Die Kräfte des Landes seien dadurch bereits in einer Weise angespannt, daß man den Bogen nicht überspannen solle, daver warne er nicht nur im finanziellen, sondern be sonders auch im nationalen Interesse, da man nicht in Abrede stellen werde, daß verkehrte finanzielle und wirthschaftliche Maßregeln auch in politischer Beziehung verderblich wirken. Man wird Hohenzollern eine geringere Besteuerung als die preußische zugestehen, warum will man das nicht auch in Hessen gewähren? Die Sache habe allerdings ihre wirthschaftlichen Schwierig- keiten und Uebelstände, allein diese seien nicht unüberwindlich. Wolle man aber die preußischen Steuern, beziehungsweise Gesetze dennoch für Branntwein in Hessen einführen, so könne billiger Weise das doch nicht en bloe mit Allem, was Gutes und anerkannt Schlechtes in denselben sei, geschehen. Gebe man Hessen in diesem Falle, was die preußischen Gesetze anerkannt Gutes haben, und verbessere man in den Vorlagen dasjenige, was aus der preußischen Gesetzgebung in diese Vorlagen übergegangen ist und weder in Preußen, noch in Hessen für gut gehalten wird. Würde dieser Weg eingeschlagen, so würde allerdings für die nächste Zeit die Ein- heit der Gesetzgebung in dieser Richtung beein- trächtigt werden, das wird aber nicht lange dauern dann werden die Verbesserungen auch in die übrige Gesetzgebung des Nordbundes übergehen. v. Rabenau fügte noch den Wunsch bei, daß statt der jetzigen Maischsteuer eine Fa brikationssteuer eingeführt werden möge.

Prinz Ludwig, Gr. H., ist von seinem Besuche am Coburg'schen Hofe in Gotha zurück- gekehrt. Während der kurzen Abwesenheit des Divisionärs unserer Truppen führte Oberst Seederer das Divisionscommando. Oberst Müller, Direktor des Großherzoglichen Zeughauses, ist um seine Pensionirung eingekommen. Für die nächsten Tage werden verschiedene wichtige militärische Neuigkeiten erwartet, so u. A. die definitive Be stimmung der zukünftigen Garnisonsorte und neben einem größeren Avancement mehrfache Personal-