Ausgabe 
28.7.1868
 
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1868.. 88.

ut Dienstag den 28. Juli. 5 5.

u Anzeiger für Oberhessen enn 5 9

. 9 5 Deht. Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Antelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnersiag und Samsiag. 9 Ut, 5 1 0s Amtlicher Theil.

8 Betreffend: Das Ktelsersatzzeschäft in dem Keeis Friedberg für 1868. Friedberg den 28. Juli 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

2 Sie erhalten unter Couvert für die Militärpflichtigen Ihrer Ersatzgeschäfte den Aushebungsbezirk wechseln, indem sie nach§. 20 der S rung Gemeinden, über welche bei dem diesjährigen Kreisersatzgeschäft ein Militär-Ersatz⸗Instruction gestellungspflichtig sind; wenn also nament⸗ lartt en Beschluß gefaßt worden ist, die durch. 85 der Militär-Ersatz⸗ ich Leute, die von der Kreis⸗Ersatz⸗Commission gemustert worden sind, eder. Instruction vorgeschriebenen Loosungs- und Gestellungs-Atteste, welche[in einem andern Kreise oder in einem andern Aushebungsbezirke des 5 Sie sofort den darin genannten Militärpflichtigen zustellen und jedem[Norddeutschen Bundes sich zum diesjährigen Kreisersatzgeschäft gestellt 2 derselben dabei bemerken werden, daß der Schein sorgfältig aufzur haben, in ihren Gemeinden in Arbeit treten, so haben Sie uns von bewahren ist, und daß, wenn derselbe verloren gehen, oder unbrauchbar jedem solchen Falle unverzüglich die Anzeige zu machen und zwar in seßle werden sollte, so lange er noch erforderlich ist, der betreffende Militär- dem letzteren Falle unter Anschluß des von den Militärpflichtigen zu

erhebenden Loosungs⸗ und Gestellungs-Attestes. Diese Leute haben die Meldung nach§. 59 pos 2 der Militär⸗Ersatz⸗Instruction binnen 3 Tagen zu bewirken.

3) Die auf 1 Jahr zurückgestellten, sowie die für brauchbar und einstellungsfähig erklärten Leute, welche bis dahin nicht zur Truppen ⸗Ergaͤnzung verwendet werden sollten, haben sich auch im nächsten Jahre zur Stammrolle anzumelden und vor der Kreis-Ersatz⸗ Commission zu stellen.

Wir beauftragen Sie, die Militärpflichtigen Ihrer Gemeinden auf die vorstehend bezeichneten Obliegenheiten aufmerksam zu machen und Nichts zu unterlassen, was die Verbreitung der Kenntniß dieser neuen Vorschrift fördern kann, da die Unterlassung der vorgeschriebenen

pflichtige die Ausfertigung eines Duplikats gegen Bezahlung von 17½ kr. erwirken müsse.

Hierbei machen wir Sie weiter auf folgende Vorschriften der Militär⸗Ersatz⸗Instruction aufmerksam: 7 1 Die bei dem diesjährigen Kreisersatzgeschäft erschienenen Militärpflichtigen, mögen sie für dauernd unbrauchbar erklärt, oder zur Ersatzreserve designirt, oder für brauchbar und einstellungs fähig erklärt worden sein, müssen im Herdsie dieses Jahres nochmals er scheinen, um der Departements-Ersatz⸗Commission vorgestellt zu werden. Die Einladung hierzu wird demnächst in ähnlicher Weise wie zu dem Kreisersatzgeschäft erfolgen. Nur die für augenscheinlich unbrauchbar erklärten und die auf 1 Jahr zurückgestellten Leute haben vor der

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dn Tag, deest gt ·

Departements⸗Ersatz Commission nicht zu erscheinen.

2) Wenn Mllitärpfiichtige, welche der M

vorzustellen sind, in der Zeit zwischen dem Kreis- und Departements⸗

Betreffend: Dle Herausgabe eines Handbuchs über

Dasselbe Das vom Großherzoglichen Obersteuerrath Baur in Heidelberg erschienene Handbuch über das directe Steuerwesen

ilitar⸗Ersatz Cemmission

das directe Steuerwesen im Großherzogthum. ieee

Anmeldungen und Gestellungen gegen die fehlenden Militärpflichtigen mit den im F. 176 der Militär ⸗Ersatz⸗Instruktion bezeichneten Nach⸗ theilen geahndet werden wird.

Trapp.

Friedberg den 25. Juli 1868. 2 n.

Darmstadt verfaßte, vor Kurzem in der Emmetling'schen Buchhandlung in im Großherzogthum, I. Band,

kann als eine werthvolle Sammlung der im

ttt an directen Steuerwesen bestehenden Vorschriften angesehen werden, und dürfte deshalb auch namentlich den Localbehörden als Anleitung bei der * Führung der ihnen im Steuerwesen obliegenden Geschäfte von großem Nutzen sein. Wir machen Sie daher im Auftrag Großherzoglichen * Ministeriums des Innern vom 20. l. M. zu Nr. M. d. J. 7079 hierauf aufmerksam. Trapp. 1 Betreffend: Forsistrafen vom 1. Quartal 1868. Friedberg den 24. Juli 1868. Dassel be an dies ttb be n. Unter Mittheilung des Verzeichnisses über die Forststrafantheile Ihrer Gemeinden vom 1. Quartal 1868 in nachstehendem Abdruck, 1 tragen wir Ihnen auf, die Beträge den Gemeinde⸗Einnehmern in Einnahme zu decretiren und controliren zu lassen. e Kritz ler, Kreisassessor.

15 Auszug aus dem Verzeichniß über Forststeafen. Vom 1. Quartal 1868.

Bönftadt 5 kr., Nieder⸗Florstadt 4 fl. 22½ kr., Ober⸗Florstatt 2 fl. 39 kr.,] Pfarzei Steinfurth 12 kr., Wohnbach 37 te., Ober-Rosbach 24 kr., Naubeim 16 kr., ö Pobl-Göns 48 kr., Butzbach 10 kt., Nieder Weisel 50 kr., Kirch-Göns 1 fl. 34 kr., Oder⸗Mörlen 1 fl. 26 kr., Nieder Mörlen 7 kr. ten Sfthelm 30 k., Maibach 9 kr., Fauerbach 5 kr., Mark Griedel 51 k., Södel 36 kr., 70 Das Großherzogliche Rentamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Die Feldstrafen III. Periode 1868 löͤnnen vom 1. bis 15. August d. J. an den hierzu bestimmten Zahltagen Dienstag und Donner⸗

stag an das hiesige Rentamt be zahlt werden.

gen Als besonderen Erhebungstag für den Landgerichtsbezirk Butzbach bestimmen wir Freitag den 31. Juli 1868, von Morgens 8 bis 11 Uhr, bei Herrn Gastwirth Joutz zu Butzbach. N Ki · Wir ersuchen die Großh. Bürgermeistereien dieses im Interesse ihrer Ortsangehöͤrigen mit dem Bemerken alsbald bekannt machen u Dau. zu lassen, daß nach dem 15. August die Mahnung erfolgt. 10 Friedberg den 24. Juli 1808. Lin deck. 5. * II. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am des Innern, die Erhebung der Eichgebühren betr. Nach

Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 39 enthält:

1. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Großherzoglichen Hauses und des Acußern, die Abhaltung der ordentlichen Session der Rheinschifffahrts-Central⸗ Commission im Jahre 1868 betressend. Die Central⸗ Commission für die Rheinschifssahrt wird am 17. August I. J. zu ihrer außerordentlichen Session in Mannheim zusammentreien, jedoch nur so lange vereinigt bleiben, als die ihr vorliegenden Geschäfte es erfordern. Es wird dies mit dem Anfügen bekannt gemacht, Laß etwaige an die Central⸗Commission zu stellende Anträge bei derselben schon vor oder gleich nach ihrem Zusammentritt einzureichen find, falls auf deren Erledigung im Laufe dieser Session Werth gelegt wird.

7. Juni l. J siel die 19 jährige Tochter des Häfners Philipp Nikosai 1I. zu Roßdorf, im Kreise Darmstadt, beim Wasserziehen in einen 35 Fuß liefen Brunnen und war bereits dem Ertrinken nahe, als der Leinweber Chrisioph Haas zu Roßdorf herbeieilte, in den Lücken der Brunnenmauer mit Gefährdung seines eigenen Lebens bis zum Wasserspiegel hinabstieg, das Mädchen erfaßte und dasselbe unter Beihülfe einiger an Ort und Seelle An⸗ wesender unverletzt aus dem Brunnen herauszog. Zufolge Allerhächster Entschließung Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs wird dieses in Anerkennung des menschen⸗ freundlichen und muthvollen Benehmens des Christoph Haas, neben der an denselben erfolgten Verleihung einer Geldprämie, zur öffentlichen Kennimiß gebracht.

III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministersums

§. 9 der Verordnung vom 8. Januar 1819, die Verfer⸗ ügung, Stempelung und den Gebrauch der neuen Maße und Gewichte betressend, sind die Eichgebühren nicht an das Eichpersonal, sondern an die Distriets-Einnehmer zu entrichten. Zur Beseizigung der für das Publikum hier⸗ aus verbundenen Belänigungen ist nunmehr die Anordnung getrossen worden, daß künftig das Eichpersonal die Eich⸗ gebühren selbst erheben soll. Die Eichmeister erhalten zu diesem Behufe zweitheilige Eichscheine, wovon der eine Theil, von dem Eigenthümer der geeichten Gegenstände bescheinigt, durch den Eichmeister auszubewahren und der andere Theil von dem Eichmeister quiitirt, an den Eigen⸗ thümer der geeichten Gegenstände abzugeben ist. Diese neue Einrichtung tritt mit dem 1. October d. J. in Wirksamkeit.