Ausgabe 
27.2.1868
 
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Donnerstag den 27. Februar.

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Anzeige

r für Oberhessen.

enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Jutelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc., sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

MI.

Ausgegeben zu Berlin den 2. August 1867.

1) Publicandum vom 26. Juli 1867, Verfassung des Norbdeuischen Bundes betr. 2) Allerhöchster Erlaß vom

dat 1867, betreffend die Ernennung des Präsidenten des Stagtsministeriums und Ministers der auswärtigen Angelegenbeiten, Grafen von Bismark-Schönhausen, zum undeskanzler des Norddeutschen Bundes. 3) Verordnung, betreffend die Einsührung des Bundes⸗Gesetzblattes für den Norddeutschen Bund, vom 26. Juli 1867 1867. 4) Verordnung, betreffend die Einberufung des Bundesrathes des Norddeutschen Bundes, vom 3. August 1887.

Nr. II. Ausgegeben zu Berlin den 11. August

5) Bekanntmachung, beteffend die Ernennung der Bevollmächtigten zum Bundesrath des Nord

Nr. III. Ausgegeben zu Verlin den 17. August 1867. 4. Ausgegeben zu Berlin den 3. September 1867. Nr. 0

schisse und ihre Besugniß zur Führung der Bundesflagge, vom 25. October 1867.

Ausgegeben zu Berlin den 31. October 1867. 8) Gesetz über das Paßwesen, vom 1 10) Verordnung, betr. die Bundesflagge für Kauffahrteischiffe,

deulschen Bundes, vom 10. August 1867.

6) Allerhöchster Präsidial⸗Erlaß vom 12. August 1867, betreffend die Errichtung des Bundeskanzler-Amtes. 7) Verordnung, betr. die Einberufung des Reichstages des Norddcutschen Bundes, vom 31. August

2. October 1867. 9) Gesetz, betressend die Nationalität der Kauffahrtei⸗

1867.

vom 25. October 1867.

enn, betreffend die Ernennung von Bevollmächtigten zum Vundesrathe des Norddeulschen Bundes, vom 4. September 1867. 12) Bekanntmachung, betressens ie Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesrathe des Norddeutschen Bundes, vom 23. Sepimber 1867.

Nr. VI.

über die Freizügigkeit, vom 1. November 1867. Nr. VIII.

lr. II. Ausgegeben zu Berlin den 2. November 186.

a Nr. VII. Ausgegeben zu Berlin den 6. Novemter 1867. Unie von Burg auf Fehmarn bis Hörbro in Schleswig, vom 23. October 1867. Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindrieh und Hämmeln auf der Grenzlinie von Burg auf Fehmarn bis Hörbro in Schleswig, vom 2. November 17) Gesetz, betreffend den Bundeshaushalt für das Jahr 1867, vom 4. November 1867.

Ausgegeben zu Berlin den 9. November 1868. 18) Gesetz über das Postwesen des Norddeutschen Bundes, vom 2. November 1867.

das Posttarwesen im Gebiete des Norddeulschen Bundes, vom 4. November 1867. Nr. IX. Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867. 20) Vertrag zwischen dem Norddeutschen Bunde, Luzern, Württemberg, Baden uad pessen, dit Fortdauer

des Zoll- und Handelsvereins betreffend, vom 8. Juli 1867. Ausgegeben zu Berlin den 13. November 1867. 21) Verordnung, betref

Nr. X.

7. November 1867. 22) Gesetz, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste, vom 9. November 1867.

Nr. XI. Ausgegeben zu Berlin den 19. November 1867, 23) Gesetz, betreff Bundesconsuln, vom 8. November 1867. 24) Gesetz, betr. den außerordentlichen Geldbedazf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der nd der Herstellung der Küstenvertheidigung, dom 9. November 1867. 25) Gesetz, betreffend die vertragsmäßigen Zinsen, vom 14. den 28. November 1867. 26) Gesetz, betreffend die Fesistellung des Paushalts⸗Etats des Norddeutschen Vundes für das Jahr 1868. Elats der Militärverwallung des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1868,

28) Verordnung, die Einführung des Preußischen Militär⸗Strafrechts im ganzen Bundesgebiet betr.,

marine Nr. XII. Ausgegeben zu Berlin vom 30. October 1867.

8 Nr. XIII. Ausgegeben zu Berlin den 31. December 1807. vom 29. December 1867. Nr. XIV. Ausgegeben zu Berlin den 28. December 1867.

30) Verordnung, betreffend den Diensteid der unmittelbaren Bundesbeamien, vom 3. December 1867.

27) Verordnungen, betr. die Fesistellung des

die Verwaltung des Post⸗ und Telegraphenwesens des Nordd eulschen Bundes, vom 1. Januar 1868 ab.

Betreffend:

Das Landgestüt, hier den Abgang der Landgestütsbeschäler auf die Landgestütsstasionen.

29) Schifffahrtsvertrag zwischen dem Norddeulschen Bunde und Italien, vom 14. 31) Allerhöoͤchster Präsidial⸗Exlaß vom 18. December 1867, betreffend

13) Gesetz, betressend die Erhebung einer Abgabe von Salz, vom 12. October 1867. 14) Gesetz, betreffend die Aufhebung der Eingangsabgabe von Rindvieh und Hämmeln auf der Grenz⸗ 15) Verordnung über die Ausführung des Gesetzes vom 23. October 1867, betreffend die

1867. 16) Gesetz

19) Gesetz über

fend die Einführung Preußischer Militärgesetze im ganzen Bundesgebiete, vom

end die Organisation der Bundesconsulate, sowie die Amtsrechte und Pflichten der

Erweiterung der Bundes⸗Kriegs⸗ November 1867.

vom 24. Novbr. 1867,

2. October 1867.

Friedberg am 24. Februar 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

8 Zur Veroffentlichung in Ihren Gemeinden setzen wir Sie hierdurch in Kenntniß die Landgestütsstatlon Altenstadt den 21., für Berstadt und Grünberg den 22.

Darmstadt abgeben werden.

Netreffend: Die Verbreitung der Verwendung künftlicher Dungmittel.

ä Zum Düngen von hiesigem Bahnhof ein,

wollen deshalb ohne Verzug Herrn Rentomtmann Lindeck da

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und lönnen an Deconomen Quantitäten diervon abgegeben werden. Diejenigen, welche hier die gewünscht werdende Quantität angeben, es kann daun die Ver

theilung vielleicht gleich beim Ausladen erfolgen. Der Centner Kali kann mit Fracht bis hierher auf 1 fl. 26 kr. kommen.

Den Großherzoglichen Bürgermeistereien, deren Gemeinden größere Wiesenflaͤchen ö Der Director des landw. Bezirks Vereins des Kreises Friedberg

Trapp.

ane mpfohlen.

daß die Großherzoglichen Landgestütsbeschäler für und für Nieder⸗Wöllstadt den 23. d. M. von

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Friedberg den 24. Februar 1868.

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Wiesen mit Kali trifft in diesen Tagen ein Waggon mit 100 Centner desselben direct von Staßfurt auf

sich zu betheiligen beabsichtigen,

besitzen, wird Betheiligung ganz besonders

Hessen Darmstadt. DieN. A. Z. mel- det: Auf Grund der mit der großh. hessischen Re⸗ gierung abgeschlossenen Militär-Convention, be- ziehungsweise des§. 17 des Bundesgesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienste vom 9. November 1867, hat das königlich preußische Kriegsministerium Folgendes bestimmt:Die Landwehrbezirks⸗Commando's haben alle Mann- schaften des Beurlaubtenstandes, welche sich im Großherzogthum Hessen aufhalten, oder dahin noch verziehen, den betreffenden großherzoglich hessischen Landwehr⸗Bezirks Commando's zu über- weisen und ersteren aufzugeben, sich bei den letz- teren zu melden. Ebenso sind großh. hessische Mannschaften des Beurlaubtenstandes, welche ihren Wohnsitz in einem Landwehr Bezirk des Nord- deutschen Bundes haben, oder in einen solchen verziehen, in die Controle des letzteren zu über- nehmen.

Friedberg. DasFr. J. bringt nun auch eine Correspondenz aus Rheinhessen, welche, den kürz⸗ lich in demselben Blatte entbaltenen Ansichten eines

Correspondenten aus Oberhessen über Erweiterung und höhere Dotirung der technischen Schule zu Darm stadt vollkommen beistimmend, im Allgemeinen die Stimmung Rheinhessens auszudrücken glaubt, indem sie sagt: Da diese Frage während der nächsten Wochen in unserer zweiten Kammer zur Verhandlung kommen wird, so halten wir es für pflicht, das öffentliche Interesse dafür rege zu halten. Wir halten mit dem oberhessischen Correspondenten dafür, daß der Antrag 38,000 fl. für eine polptechnische Schule in Darmstadt aus Staatsmitteln zu bewilligen, durchaus abzulehnen sei. Will man denn aber- mals so viele Tausende riskiren, um einen neuen unglücklichen Versuch zu machen, wie das aller- dings schöne Gebäude in Darmstadt zweckmäßig verwendet werden könne? Denn zu welchem Ende soll das ganze Projekt führen? Wenn man auch nur die geringste Hoffnung haben will, daß die zu gründende Anstalt gedeihen soll, so muß sie doch wenigstens mit der urs zunächst gelegenen derselben Art, dem Polptechnikum in Karlsruhe,

auf gleiche Stufe gestellt werden. Es müssen

Fachlehrer von Ruf angestellt und die nothwen⸗ digen Lehrmaterialien, Sammlungen u. s. w. an⸗ geschafft und unterhalten werden. Besitzt auch die polptechnische Schule in Darmstadt schon Manches, so ist dies doch nur ein kleiner Bruch- theil von Dem, was nothwendig ist, um einem Karlsruher Polytechnikum Concurrenz zu machen. Das jährliche Budget dieser Anstalt beträgt, so viel wir wissen, ungefähr das Dreifache der au- geforderten Summe. Und man will in Darm stadt mit 38,000 fl. ein Polptechnikum gründen? Warum, wenn unser Land denn einmal ein Polp⸗ technikum haben soll, legt man es nicht nach Gießen? Nach dem Anerbieten, das diese Stadt gemacht hat, bedarf es keines besonderen Opfers mehr, um dort eine lebensfähige derartige Anstalt zu Stande zu bringen, weil die meisten dazu nöthigen Lehrkräfte schon vorhanden sind, während sie nach Darnstadt erst berufen werden müßten. Und zugleich wäre die Verbindung des Polytech⸗ nikums eine Ausbesserung der letzteren, die sie endlich einmal verdient häte! Darum keine polp-