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1868.
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M 114.
nzeiger für Oberhessen.
0 0 0 Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Fritdberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Diensiag, Donnerstag und Samstag. b
Samstag den 26. September.
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Auf den wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinenden
Anzeiger für Overhessen
kann man für die Monate October, November und December in hiesiger Stadt bei der unterzeichneten Expedition für 30 kr. und bei allen Postanstalten innerhalb des Großherzogthums für 33 kr. abonniren. Der Anzeiger bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, land⸗ wirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Coursberichte, Verloosungen von Statspapieren und locale Notizen; außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungsblatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Bilderräthsel, Räthsel, Rechenaufgaben ꝛc.
Bei der großen Verbreitung dieses Blattes werden amtliche Bekanntmachungen und Versteigerungs⸗Anzeigen ꝛc., sowie geschäftliche Annoncen und Empfehlungen aller Art stets von dem besten Erfolge begleitet sein.— Die einspaltige Petit-Zeile oder deren Raum wird mit 3 kr. berechnet; bei größeren Aufträgen oder ständigen Annoncen gewähren wir einen entsprechenden Rabatt.
Zum geneigten Abonnement, sowie zur Benutzung des„Anzeiger für Oberhessen“ zu Peröffentlichungen aller Art ladet ein
Friedberg.
Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren: Nr. 50 sub 1. Bekanntmachung, den zwischen Hessen und Preußen wegen des Baues der Oberhesfischen Eisenbahnen abgeschlossenen Staatsvertrag.— sub. 2. Bekanntmachung, den zwischen Hessen und Preußen wegen Erbauung einer Eisenbahn von Offenbach nach Hanau abgeschlossenen Staatsvertrag.— sud 3.
Bekanntmachung, den Schutz der Waarenbezeichnungen betreffend.— sub 4.
Bekanntmachung, die Einführung der im Großherzogtbum in Bezug auf das Schulwesen
destehenden Bestimmungen in den zu Folge des Friedensvertrags mit dem Königreich Preußen vom 3. September 1866 mit dem Groß herzogthum vereinigten Gebiets-
theilen betreffend.— sud 5. Bekanntmachung, Die Aufhebung der Kriegsschule betreffend.
die Einziehung der früher Herzoglich Anhalt-Bernburgischen Staatskassen- und Eisenbahnscheine betreffend.— sub 6.
Nr. 51 sub 1. Gesetz, die Erhebung der Stempelabgabe in der Provinz Rheinhessen betreffend.— sub 2. Bekanntmachung, den zwischen dem Großherzog ⸗ thum Hessen und dem Norddeutschen Bunde wegen Besteuerung des Brantweins und Biers abgeschlossenen Vertrag betreffend.— sub 4. Bekanntmachung, die Ver- wendung von Stempelmarken bei aus dem Ausland kommenden Wechseln in der Provinz Rheinbessen betreffend.
Nr. 52 sub 1. Verordnung, die Einführung der im Großherzogthum in Bezug auf das Schulwesen bestehenden Bestimmungen in den zu Folge des Friedens⸗ vertrags mit dem Königreich Preußen vom 3. September 1866 mit dem Großherzogthum vereinigten Gebietstheilen betreffend.
Frledberg am 24. September 1868.
Groß berzogliches Kreisamt Friedberg Tera pop.
Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden: Nr. XXX Nr. 163. Bekanntmachung, betreffend die böheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse üder die wifsenschaftliche Quolifikation
zum einfäbrigfreiwilligen Milltärdienst betechtigt find. Zeugnissen berechtigt.) Nr. 64 bis 68 betrifft die Bestellung von Consuln.
Vom 2. September 1868.
(Die Realschule Friedberg ist hiernach auch zur Ausstellung von
Betreffend: Das Departementersaßzgeschäft für das Jahr 1868.
Friedberg den 23. September 1868.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises.
Auf mehrfach an uns gestellte Anfragen erwiedern wir Ihnen, daß am 1. October d. J. diejenigen Großherzoglichen Bürgermeister,
aus deren Gemeinden Militärpflichtige nicht vorzustellen sind, nicht zu erscheinen haben.
Trapp.
Betreffend: Viehmarkt in Dar mstadt.
Friedberg am 23. September 1868.
ende.
Durch die Post erhalten Sie je 2 Exemplare Placate, den obigen Gegenstand betreffend, unter Bezugnahme auf die Veröffentlichung
in Nr. 109 des Anzeiger für Oberhessen und mit der Weisung, das
meindehaus oder sonst einem zur Veröffentlichung derartiger Bekanntmachungen geeigneten Orte anzuheften.
eine Placat alsbald und das andere am 6. October l. J. an das Ge⸗ Trapp.
Betreffend: Die Matbildenstiftung zur Rettung verwahrloster Kinder aus dem Kreise Friedberg.
Daf ess
Aus den Verhandlungen der Generalversammlung des Mathilden⸗ slisfte vom 27. v. Mte. ist Ihnen bekannt, daß beabsichtigt wird die Mathildenstiftung zur Rettung verwahrloster Kinder im Kreise Fried— berg, eine gemeinnützige Anstalt, deren segensreiche Folgen in der kurzen Zeit ihres Bestehens allgemein anerkannt worden sind, für eine Bezirksanstalt im Sinne des Art. 20 des Gesetzes vom 10 Februar 1853 zu erklären und für Erreichung deren Zwecke, wenn nöthig, nach den für Gemeindeumlagen geltenden gesetzlichen Vorschriften Beiträge von den einzelnen Gemeinden zu erheben. Der Bezirksrath des Kreises Friedberg hat in seiner diesjährigen Sitzung am 15. Mai seine Zustimmung bereits gegeben und sollen nunmehr auch die Orts, vorstände der Gemeinden ihre Zustimmung zur Gründung dieser dem Kreise Friedberg gemeinsamen Anstalt abgeben.
Wir beauftragen Sie daher, den Gemeinderath hierüber zu ver— nehmen und uns dessen Erklärung innerhalb 8 Tagen unfehlbar, da
Friedderg am 23. September 1868. ndieselben.
die Sache eilt, vorzulegen. Sollte sich wider Erwarten der Gemeinde⸗ rath einer Gemeinde gegen Gründung einer solchen Austalt aussprechen, so müssen stichhaltige Gründe hierfür in dem Protocolle aufgeführt werden.
Nach den Verhandlungen uber bdiesen Gegenstand gelegentlich der Generalversammlung des Mathildenstifts ist es die Absicht aus den Mitteln dessen Kasse den dei weitem größten Theil der durch diese Rettungs- Anstalt entstehenden Kosten zu tragen und den Ge— meinden die Aufbringung nur einer so geringen Summe, wie solche seither freiwillig aus den Kassen der meisten Gemeinden des Kreises zugeschossen wurde, anzusinnen, ja wann und sobald nur thunlich ist, von jedem Beitrage der Gemeinden ganz abzuseden. Es gilt deshalb nur um einen geringen Beitrag zur Erreichung eines großen Zweckes. Sie wollen den Gemeinderath der der Berathung hierauf noch ganz besonders aufmerksam machen. i
BVelressend: Den im Monat October l. J. vorzunehmenden Wiesengang.
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Im Monat Oktober muß nach den Bestimmungen der Wiesen— polizeiordnung der Wiesengaug von den Wiesenvorständen unter Zu—
nehung der Feldschutzen und Wiesenwärter vorgenommen werden.
5 Friedberg den 21. September 1868. Neeb een. Wir beauftragen Sie daher, dieselben bierzu aufzufordern und die über den Wiesengang aufzunehmenden Protokolle bis zum 10. November 1. J. laͤngstens vorzulegen.
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