Dienstag den 26. Mai.
62.
nzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren:
Nr. 26. sub 1.
Gesetz, die Todeserklärung der Personen, welche an dem Feldzuge des Jahres 1866 Theil genommen haben und vermißt werden, betreffend.
sub 2. Reglement, das Verfahren bei Anträgen auf Zurückstellung Militärpflichtiger in Berücksichtigung häuslicher Verhällnisse betreffend.
Friedberg den 23. Mat 1868.
Betreffend: Die Unterflützung der Volksschullehrer aus den Provinzialschulfonds.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Schulvorstände des Kreises. Zur Vermeidung von Mißverständnissen bemerken wir unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 16. l. M. in Nr. 59 des Anzeigers für Oberhessen, daß Ihrer Seits ein Verzeichniß nach dem Ihnen von uns mitgetheilten, dem Amtsblatt Großherzoglicher Oberstudien— Direction beigegebenen Schema n nicht einzusenden ist, Sie vielmehr über Ihnen von uns zukommende Gesuche von Lehrern sich berichtlich
zu äußern haben.
Großherzogliches Kreisamt Frledberg Drah
Friedberg am 24. Mai 1868.
Ende Mai und November jeden Jahres, zum ersten Male Ende November dieses Jahres, haben wir dann eine Tabelle über alle eingelaufenen Gesuche nach dem erwähnten Schema der Großherzoglichen Oberstudien-Direction einzusenden.
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Wir bringen hiermit zur öffentlichen Keuntniß, daß die Einschätzungscommission Großherzoglichen Steuercommissariats Butzbach, unßer den in unserer Bekanntmachung vom 15. Mai l. J.(Anzeiger für Oberhessen Nr. 59) genannten Mitgliedern, noch aus dem weiteren
Mitgliede kesteht. Friedberg den 22. Mai 1868.
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Großherzoglichem Buͤrgermeister Möbs zu Nieder-Mörlen
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Bekanntmachung.
Nach Beschluß der Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins des Kreises Friedberg vom 4. December v. J. pollen aus den Mitteln dieses Pereins den Besstzern der Obstbaumschulen im Kreis Friedberg, die vor der Hand 1000 Stück veredelte Obst— äumchen verschiedener Sorten, als Aepfel, Birnen ꝛc. enthalten, nach Begutachtung des Ausschusses des landwirthschaftlichen Bezirks-Ver—
cus, wieder Prämien gegeben werden.
Die Besitzer von Obstbaumschulen, welche sich um solche Prämien bewerben können und wollen, werden aufgefordert, mir ihre An-
neldungen schriftlich zukommen zu lassen. Friedberg den 23. Mai 1868.
Der Director des landwirthschaftlichen Bezirks-Vereins des Kreises Friedberg ap p
Bekanntmachung.
Wir bringen zur allgemeinen Kenntniß, daß zu der Einschätzungs commission für das Steuercommissariat Hungen von dem betreffenden
Lezirksrath gewählt worden sind:
1. Heier, Ernst II., zu Wölfersheim, 2. Heller, Heinrich I., Metzger zu Lich,
3. Heß, Abraham zu Hungen, Friedberg den 20. Mai 1868.
4. Mengel, Bürgermeister zu Hattenrod, 5. Ritter, Bürgermeister zu Laubach,
6. Zimmer, Bürgermeister zu Villingen.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p.
Hessen. Darmstadt. Die„Köln. Ztg.“ seteibt:„Die vielbesprochene Verlegung einiger durmstädtischer Bataillone nach Mainz ist rein ine Angelegenheit der Zweckmäßigkeit, welche urch den Umstand herbeigeführt worden ist, daß s für das vermehrte darmstädtische Truppeneorps n Casernements gebricht, während in Mainz i umlichkeiten zur Unterbringung desselben vor- unden sind. Aus der Zeit des alten Bundes ind nämlich Baracken vorhanden, welche für die lagerung von Truppen benutzt wurden und jetzt he stehen. Die Werke von Mainz bieten übrigens Mum genug, um Unterkunft für Truppen zu evähren, wenngleich nur einzelne Casernen, wie dn Schloßkaserne den Anforderungen entsprechen, zuche in unseren Tagen an Localitäten zur Auf- ume von Truppen gemacht werden. Unsere Rigierung hat bei der preußischen, welcher das Annige Besatzungsrecht von Mainz vertragsmäßig N 0 die auf die Verlegung der Truppen bezüg⸗
den Vorschläge gemacht, und das preußische firegs⸗Ministerjum ist diesem Antrage bereitwillig itzegengekommen. Die Anwesenheit von hessischen uppen in Mainz hat übrigens noch den Vortheil,
daß dadurch dem Gerücht von Ulfferenzen, die Hessen und Preußen wegen des Mainzer Be— satzungsrechtes entstanden wären, ein Damm ent— gegengesetzt wird.“
— Von verschiedenen Steuercommissariaten wird mitgetheilt, es werde von der durch die Großherzogliche Obersteuerdirektion ertheilten Er— mächtigung, daß die einzelnen Einkommensteuer⸗ pflichtigen den Vorsitzenden der Einschätzungs— Commission freiwillig über ihr Einkommen die nöthige Auskunft geben und so ihre Steuerklasse normiren, im Allgemeinen starker Gebrauch gemacht.
— Bezüglich der verschiedenen Angaben über die Kennzeichen der Falschheit von eirculirenden falschen Noten der Bank für Süddeutschland be— richtigt die„D. Ztg.“:„Der Umstand, daß die Werthzahl(10) im linken Spiegelgebilde verkehrt steht(01), soll ein Merkzeichen der falschen Noten sein, während diese verkehrte Stellung der Werth— zahl auf den echten Noten ganz ebenso Statt findet.“
— Den Wiederzusammentritt der Stände unseres Großherzogthums erwartet man nicht vor Ende kommenden Monats.
Aus Oberhessen. Durch das vom Prä⸗—
sidium des norddeutschen Bundes erlassene, kürzlich publicirte Gesetz, betreffend:„die Aufhebung der polizeilichen Beschränkungen der Eheschließung“, sind für die Provinz Oberhessen beseitigt: 1) Der Art. 2 des hessischen Gesetzes vom 19. Mai 1852, die ortsbürgerliche Niederlassung und Verehelichung betreffend, also lautend:„Für die Verheirathung tines Mannes wird erfordert, daß er das fünf— undzwanzigste Lebensjahr zurückgelegt hat.“ Da nun nach dem Gesetz vom 28. Dezember 1826 die Volljährigkeit schon mit dem zurückgelegten 21. Lebensjahr eintritt, das norddeutsche Bundes- gesetz aber verbietet, die Ehefähigkeit über diesen Termin hinauszurücken, so ist, vom 1. Juli an, den Oberhessen gestattet, schon mit eintretender Großjährigkeit, d. h. mit dem vollendeten 21. Jahre, eine Ehe einzugehen. 2) Das Gesetz vom 6. Juli 1847, die Beschränkung der Befugniß zur Verehelichung betr., wonach dem Gemeinderath das Recht zusteht, gegen die Verehelichung eines Gemeindeangehörigen Widerspruch einzulegen, „wenn dieser Angehörige sich menschlichem Ansehen nach außer Stand befindet, eine Familie redlich zu ernähren, weil er weder zur Ausübung einer


