Ausgabe 
24.11.1868
 
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ag den 24. Uovember.

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Anzeiger für Oberhessen.

0 Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Aritdberger Intelligenzblalt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Auf denAnzeiger kann man für die Monate November und December abonniren.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Zusammenftellung des Obst⸗Erndteertrags im Kreise Friedberg vom Jahre 1868. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien Beienheim, Bönstadt, Dorn-Assenheim, Friedberg, Ilbenstadt, Nauheim, Ober-Florstadt,

Friedberg den 20. November 1868.

rser bei r pet. Ockstadt, Oes, Ostheim und Schwalheim. Da sie unserer Auflage vom 28. August l. J.(in Nr. 103 des Anz. f. Oberhess), trotzdem solche unterm 2. l. M.(Nr. 130 des gedachten Anzeigers) in Erinnerung gebracht worden ist, noch immer nicht entsprochen haben, so geben wir Ihnen hierdurch nochmals auf, N den fragl. Bericht innerhalb 8 Tagen, bei Meidung von Ordnungsstrafe, hierher einzusenden. a p p. 1% 8 Reglement, die Beaufsichtigung der Bäcker und Brodhändler betreffend. 4 Nachdem die Polizeitaxe für Bäcker und Brodhändler versuchs 8 . weise in den Gemeinden des Kreises Friedberg, so weit solche noch in N 70 0 5 1 * 0 diesen bestandeg, aufgehoben und ein besonderes Reglement zur Beauf das Gewicht der Bäckerwaaren betreffend. 1. sichtigung der Bäcker und Brodhändler eingefuhrt worden ist, wird Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern dieses Reglement auf Grund des Artikels 184 des P. St. G. vom 17. l. M., zu Nr. M. d. J. 12321, wird auf Grund des enz. mit Ermächtigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom[Art. 185 d. P.⸗St.-G. hiermit verfügt: von den Bäckern und Brod⸗ . 17. l. M., zu Nr. M. d. J. 12321 auch in den Gemeinden Dorn-handlern in Dorn-Assenbeim, Dorheim, Nauheim, Reichelsheim, Roödgen . Assenheim, Dorheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwal, und Schwalheim darf das Brod nu in Laiben von 1, 2 u. 4 Pfund c. deim, wo solches noch keine Gültigkeit hat, für wirksam erklärt ausgeboten werden. und zu diesem Behufe verfügt: 3 6 5 * 10 Es ist den Bäckern und Brodhaͤndlern zu Dorn-⸗Assenheim, Szied barg den 20. Kepenber. 9 Dorheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim die Ver Großherzogliches Kreisamt Friedberg 5 pflichtung auferlegt, die Preise und Gewichte, zu welchen sie ihre Trapp. Brodwaaren verkaufen wollen, von 14 Tagen zu 14 Tagen, und N zwar vor dem 1. und 16. jeden Monats, der Großherzoglichen Polizeiverwaltung zu Nauheim, in den 1 555. den Groß⸗ l erzoglichen Bürgermeistereien anzuzeigen. Brodhändler, welche außer * 3 97 Wonne Bäckerwaaren verkaufen wollen, haben außerdem 5 Ne 9 le* ent, 6 2 die Anzeige auch bei dem Bürgermeister des Ortes, an welchem der die dem Brode aufzudrückenden besondeten Zeichen betreffend. b detg= Verkauf der Bäckerwaaren beabsichtigt wird, vor dem Beginn des Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern Geschäfts zu erstatten. vom 17. l. M., zu Nr. M. d. J. 12321, wird auf Grund des 2) Die Preisverzeichnisse für die Bäckerwaaren werden am 1. Art. 187 des P.⸗St.⸗G. hiermit verordnet: Die Bäcker zu Dorn 1 und 16 jeden Monats, Morgens frühe, an dem für öffentliche Be. Assenheim, Dorheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwal⸗ kanntmachungen bestimmten Brette angeschlagen, können jedoch auch[heim haben jedem Laibe des von ihnen gebacken werdenden Brodes außerdem auf sonstige Weise von der Polizeibehörde und auch den den Anfangsbuchstaben ihres Vor- und Familien⸗Namens aufzudrücken. Gewerbtreibenden veröffentlicht werden. K Haben Bäcker gleiche Anfangsbuchstaben, so ist nähere Bezeichnung durch In Die zuletzt bekannt gemachten Preise bleiben stets so lange in[Beidrückung der Zeichen I., II. ic. geboten. Kraft, als sie nicht durch Bekanntmachung neuer Preise abgeaͤndert werden. Friedberg den 20. November 1868. Friedberg den 20. November 1868. b g a N Großherzogliches Kreisamt Friedberg Großherzogliches Kreisamt Friedberg end, Ter a p p. Tera p v. 277% Neglement.

die polizeiliche Aufsicht über den Verkauf von Fleischwaaren im Kreise Friedberg betreffend.

. f Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern J Preisen und Gewichten innerhalb der oben bestimmten Zeitabschnitte 10 vom 17. l. M., zu Nr. M. d. J. 12320, werden unter Bezug auf verkaufen. 0 Art. 184 des P.⸗St.⸗G. für die Gemeinden Dorn-Assenheim, Dorheim,§. 3. Die unterlasseue Anzeige der Preise und Gewichte zur f. Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim nachfolgende, fur] vorgeschriebenen Zeit bei der Lokalpolizeiverwaltungsbehörde zieht N die übrigen Gemeinden des Kreises Friedberg bereits bestandenen ebenso wie die Unterlassung der Aufhängung der Preisverzeichnisse 0 Bestimmungen über den Verkauf von Fleischwaaren eingeführt: in dem Verkaufslokale eine Strafe von 30 kr. bis 1 fl. 30 kr. nach sich. 95 1 6. 1. Der Verkauf von Fleischwaaren ist bis auf Weiteres§. 4. Die Preisverzeichnisse für die Fleischwaaren werden vom an eine Polzeitaxe nicht gebunden. N N ö II. und 16. jeden Monats Morgens frühe an dem fär öffentliche 1 9§. 2. Die Metzger sind jedoch verpflichtet, die Preise und die[Bekanntmachungen bestimmten Brette angeschlagen, konnen jedoch auch 751 Gewichte, zu welchen sie ihre Fleischwaaren in ihrem Wohnorte ver⸗ außerdem auf sonstige Weise von der Polizeibehörde und auch von 1 950 kaufen wollen, der Lokalpolizeiverwaltungsbehörde(Buͤrgermeisteret)[den Gewerbtreibenden veröffentlicht werden. 0 1 5 g ihres Wohnorts von 14 zu 14 Tagen und zwar vor dem 1. und§. 5. Die zuletzt bekannt gemachten Preise bleiben stets so 0 16. jeden Monats anzuzeigen, während Diejenigen, welche außerhalb lange in Kraft, als sie nicht durch Bekanntmachung neuer Preise ab 4 i ihres Wohnortes Fleischwaaren verkaufen wollen, diese Anzeige bei[ geändert werden. f 2 der Polizeiverwaltungsbehörde des Orts, an welchem der Verkauf 5 6. Es steht den Gewerbtreibenden frei, die Preise nicht 9 der Fleischwaaren beabsichtigt wird, vor dem Beginne des Geschaͤfts allein nach Viehgattungen, sondern auch nach einzelnen Theilen des 5 zu erstatten haben. a a Viehes zu bestimmen. 5 Bei Vermeidung einer Strafe von 1219 fl., in Wiederholungs⸗ Friedberg den 20. November 1868. -* 9 fällen einer solchen von 3 30 fl., dürfen die mit Fleischwaaren Großherzogliches Kreisamt Friedberg

bandelnden Gewerbtreibenden nur nach jenen von ihnen festgesetzten Trapp.