Ausgabe 
23.7.1868
 
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ung dermirthen. mann.

1868. 86.

Anzeiger für Oberhessen.

2 1 Fricdberger Jntclligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnersag und Samfiag.

Amtlicher Theil.

Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte ist zu publiziren: Nr. 37 sud 1. Bekanntmachung, der zwischen dem Großberzogthum Pessen und dem Königreich Preußen abgeschlossene Vertrag über Verwaltung und Be⸗ trieb der im Gr. Gebiet belegen en Strecke der Main⸗Weser⸗Babn betreffend. dub 2. Bekanntmachung, die Milaärdtenßspflcht der Scholamts Candidaten betreffend. Nr. 38 sub 1. Bekanntmachung, die Emfübrung der im Großberzogthum über die evangel. Kirchenaugelegenzeiten destebenden Besimmungen ia den zu Rolge des Friedens vertrags mit dem Königreich Preußen vem 3. September 1866 mit dem Großherzogtbum vereinigten Gebietetbeile bettessend. sub 2. Bekannz⸗ machung, den zwischen dem deulschen Zoll⸗ und Handeleverein und Spanien abgeschlessenen Handels- und Schifffahrts vertrag betreffend. sub 3. Bekanrtmachung, die Eisübreng der im Gloßherzogthum über die(vang. Kichenapgelegendetten destebenden Beftimmungen in den zu Folge deo Frietensgertrags mit dem Könlgreich Preußen vom 3. Scp'emper 1866 mit dem Großherzogthum vereinigten Gebietstheilen betreffend. ub 4. Belau ntmas ung, die Veficusrung des Biers im Groß⸗

Donnerstag den 23. Juli.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

e

derzogthum Baden betreffend. Friedberg den 18. Juli 1868.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg . Kritzler, Kreisassessor.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. XX. Nr. 121. Postvertrag zwischen dem Nordbeuischen Bunde und Belgten. Vom 29. Mat 1868. Nr. 122. Consulbestellung.

Nr. XXI. Nr. 123. Gesetz, betressend die Schließung und Bescbrankung der öffentlichen Spielt ank n. Vom 1. Juli 1808. Nr. 121. Telegrapben Bertrag zwischen dem Neirteutschen Bunde und Luxemburg. Vom 25/28. Mai 1868. Nr. 125., 126. und 127. Die Beste lung von Consuln betreffend.

XXII. Nr. 128. Gesetz wegen Besleuerung des Braumalzes in ve.schudenen zum Nord reutschen Bunde gebörenden Staaten und Gedietsthellen. Bom 4. Juli 1868. Nr. 129. Gesetz, detnffend die Besituerung des Branntweins in verschitdenen zum Norddeulschen Bunde gehörenden Staaten und Gedielstheilen.

Vom 8. Juli 1868.

Nr. XXIII. Nr. 130. Gesetz, betreffend die subsidiarische Haftung des Brauerei Unternehmens, sür Zuwiderhandlungen gegen die Braumalzsteuergesetze durch

Verwalter, Gewerbsgebü fen und Paus iensssen. Vom 8. Juli 1808. Nr. 131.

Desgleicq gen des Brennerei Unternebmens ßegen die Branntweinsteuergesetze betr.

Nr. 132. Gesetz, betreffend den Betrieb der stebenden Gewerbe. Vom 8. Juli 1808. Nr. 133. Pandels⸗ und Sch fffahrteverttag zwischen dem Norddeuischen Bunde

und Zollverein einerseiis und dem Kirchenstaat anderseiis. Vom 8. Mai 1868.

Nr. XXIV. Nr. 134. Gesetz, belreffend die privatrechtliche Stellung der Erwerbs und Wirihschafts⸗Genessenschasten. Vom 4. Juli 1868. Nr. 135. Sesetz, beueffend die Controle des Bundeshaus haltes für die Jahre 18671869. Vom 4. Juli 1868.

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Betreffend: Anmeldung und Prüfung der einjährig Freiwilligen.

ie se Darmstadt den 13. Juli 1868.

Diejenigen Wehrpflit tigen, welche als einjährig Freiwillige] Locale der Großherzoglichen Kriegs Schule, Wilhelminenstraße Nr. 15

dienen wollen und im Großherzogthum Hessen nach 5 20 der Militär-

Ersatz⸗Junstruction für den Norddeuischen Bund vom 26. März 1868

(Regierungsblatt Nr. 21) gestellungspflichtig sind, haben ihre An

meldung schriftlich unter Berücksichtigung der§8 148, 149, 151, 152,

153, 154 und 155 der erwähnten Militär-Ecsatz-⸗Instruction bis zum

15. August d. J. bei der unterzeichneten Commission einzureichen. Der Meldung sind beizufügen:

a) ein Geburts- Zeugniß(Taufsche in);

b) eine beglaubigte Einwilligung des Vaters oder Vormun des;

c) ein Unbescholtenheits⸗Zeugniß, welches für Zoͤglinge von höheren Schulen(Gymnasien, Realschulen, Progymnasien und höheren Bürgerschulen) von dem Director, beziehungsweise Rector der betreffenden Lehranstalt, für alle ubrigen jungen Leute von der Polizei⸗Obrigkeit auszustellen ist.

Der Nachweis der Qualification kann durch Vorlegung von Schulzeugnissen oder durch Ablegung einer besonderen Prüfung geführt werden und ist in beiden Fällen bei Verlust des Auspruchs auf die Zulassung zum einjährig freiwilligen Dienst vor dem 1. April des⸗ jenigen Kalenderjahres zu erbringen, in welchem der Betreffende das 20. Lebensjahr vollendet.

Da die Zeugnisse und Bescheinigungen bei den Acten zu ver⸗ bleiben haben, so sind dieselben in den geeigneten Fällen in beglau⸗ bigter Abschrift einzusenden.

Bei Nichtbeachtang der bestehenden Vorschriften oder Einreichung des Gesuchs nach dem 15. August d. J. wird der Anmeldung keine Folge gegeben.

Die Prüfung derjenigen Wehrpflichtigen, welche nicht schon vorher ihre Berechtigungs scheine erhalten haben, findet dahier in dem

statt und zwar für diejenigen aus der Provinz Starkenburg, Dienstag den 1. September Vormittags 8 Uhr, für diejenigen aus der Provinz Oberhessen, Mittwoch den 2. September Vormittags 8 Uhr, für diejenigen aus der Provinz Rheinhessen, Donnerstag den 3. September Vormittags 8 Uhr.

Eine specielle Vorladung erfolg nicht.

Die unterzeichnete Commission macht außerdem auf solgende Bestimmungen ausdrücklich aufmerksam:

Die Berechtigung zum einjährig freiwilligen Dienst darf nicht vor dem vollendeten 17. Lebens jahr und muß bei Verlust des Anrechts spätestens bis zum 1. Februar des Kalenderjahres nachgesucht werden, in welchem das 20. Lebenejahr vollendet wird.

Mit der Anmeldung um Zulassung zum einjährigen Dienst ist die Aufgabe des Rechts, an der Loosung Theil zu nehmen, verbunden.

Ausnahmsweise kann der durch die versaͤumte rechtzeitige An⸗ meldung verloren gegangene Anspruch durch Reselution der Ersaßz⸗ behörden drüter Instanz wieder verliehen werden, wenn der betheiligte Militärpflichtige noch nicht an einer Loosung Theil zu nehmen ver⸗ rflichtet war oder vermöge seiner Loosnummer disronibel geblieben ist. Im letzteren Falle darf diese Vergunstigung indeß nur dann eintreten, wenn der desfausige Antrag vor der zweiten Aus hebung, dei welcher der betheiligte Militärpflichtige zu concurriren hat, formirt wird.

Gesuche um Wiederverleihung der durch versäumte rechtzeitige Meldung verloren gegangenen Berechtigung sind an die zuständige Kreis-Ersatz Commission zu richten.

Großherzogliche Prüfungs Commission für eir jährig Freiwikige

v. Grolman, Major. Strecker, Regierungsrath.

Ber d ff entlich ung.

Bei dem landwirthschaftlichen Feste am 16 d. M. zu Butzbach, ist eine Uhr gefunden und an uns abgeliefert worden. Indem wir dies zur öffentlichen Kenntniß bringen, fordern wir zur Geltendmachung von Eigenthumsansprüchen an dieselbe innerhalb 14 Tagen hiermat auf.

Friedberg den 21. Juli 1868.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Nonne. Kritzler, Kreise Assessor.

Hessen.

Darmstadt.

Fabricius ist zum Zollvereinsbevollmächtigten mit dahier, ist in den Ruhestand versetzt worden. 0 8 Schlitz. Unsere Hoffnungen ins Eisenbahn⸗ Weg nicht über hier nehmen, so würden wir wohl

vem Amtssitz zu Hannover ernannt worden. Er

Obersteuerrath] Generallieutenant Keim, zuletzt Stadteommandant ist darüber in nicht geringer Freude und das mit

Recht: denn würde dle Bahn Gießen-Fulda ihren

vertrat in dem Zellparlament seither den Wahl- netz aufgenommen zu werden, scheinen in ein für für alle Zeiten auf dieses für unsere Industrie so kreis Darmstadt⸗Groß Gerau und wird daselbsth uns günstiges Stadium getreten zu sein, indem nöthige Verkehrsmittel verzichten müssen, und das nunmehr eine Neuwahl angeordnet werden. gegenwärtig Ingeniture dahler thätig sind. Man wäre der Ruin unserer Industrie und die Folge