Ausgabe 
23.1.1868
 
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1868.

Jerdar enden

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111l.

Donnerstag den 23. Januar.

2 10.

nzeiger für Oberhessen.

enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Fricdberger Iutelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

1

Bestellungen auf denAnzeiger für Oberhessen werden noch fortwährend von allen Poststellen und der Verlagsexppedition für das erste Halbjahr angenommen

etreffend: Ole Obsterndte im Jahre 1867.

Amtlicher Theil.

Friedberg am 20. Januar 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien des Kreises.

Diejenigen von Ihnen, welche mit Erledigung unseres Ausschreibens vom 10. l. M.,(in Nr. 6 des Anzeigers), noch im Rückstande ind, daden solche unverzüglich zu bewerkstelligen.

dettef fend prämlen für die Aufzucht der schwersten

3

Ballenkälber.

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1

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Laubach am 16. Januar 1868.

ng.

Der Ausschuß des landw. Vereins von Oberhessen hat für das Jahr 1868 die Summe von 200 fl. zu Praͤmien für die schwersten

Zullenkälber Vogelsberger-Race ausgesetzt.

Eigenthümer von Bullenkälbern dieser Race, die im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 30. April

. J. geboren werden und die um Prämien concurriren sollen, haben ortsgerichtlich beglaubigte Anmeldungen unter Angabe des Tages der Heburt und der Farbe des Kalbes an Unterzeich neten einzusenden.

Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen

Otto,

Graf zu Solms Laubach.

Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Legierungsblatt Nr. 3 enthält:

I. Verordnung, Abänderung des Rekrutirungsgesetzes Fireffend. Dieselbe lautet: Ludwig III. von Gottes e naden Großherzog von Hessen und bei Rhein dc. dc. zur Vollziebung der von Uns mit Seiner Majestäl dem fönig von Preußen am 7. April vorigen Jahres abge- solossenen Militärconvention, insbesondere der Artikel 2 ud 3, haben Wir verordnet und verordnen hierdurch, in Ge⸗ räßheit des Artikels 73 der Verfassungs⸗Urkunde, wie folgt:

§. 1. Die vermöge der Militärpflicht dienenden Ex⸗ a pitulanten des Jahres 1868 werden nach Schluß ihrer Gpilulation nicht beabschiedet, sondern, soweit sich nicht kerwendung als Einsteher finden, zur Reserve enlassen rid treten, nach Ablauf eines weiteren Dienstjahres in ür Reserve, in die Landwehr.

§. 2. Die der Reserve⸗ Angehörigen sind in ihrer Urgerlichen Niederlassung und Verheirathung nicht gehin letrt und unterliegen nur der vorgeschriebenen militärischen tontrole und den, zur Ausübung derselden erforderlichen nordnungen.

§. 3. Einsteher aus den Jahrgängen 1862 bis 1867 enschließlich, welche die übernommene Capitulation zurück legt haben, können nach Maßgabe des Artikels 13 des Fecrutirungsgesetzes vom 20. Juli 1830 ihre Beabschie⸗ tung verlangen.

§. 4. Diejenigen, welche seiner Zeit auf Grund des besetzes vom 14. Juli 1831 im Miluärdienst vertreten zorden sind, werden für irgend eine militärische Dienst lifiung nicht mehr in Anspruch genommen.

§. 5. Vom Zeitpunkt der ersten Truppenergänzung es Jahres 1868 an ist die Anwendung des Gesetzes vom . Juli 1851 über Stellvertreiung im Militärdienst in⸗ west suspendirt, als von da weder eine Stellvertretung breits eingetreuner Soldaten noch eine unbeschränkte Ver⸗ teiung von Militär⸗ und Marschpflichtigen im Militär-

benst mehr stalifindet. Letztere können alsdann, in Ge⸗

näßheit des Artikels 3 der Eingangs erwähnten Militär⸗ convention nur noch durch ausgediente Untcroffiziere und

Spielleute oder durch Tausch mit freigeloosten Pflichtigen rer Altersklasse für den Dienst bei der Fahne beziehungs- veise in der Reserve Vertretung finden. §. 6. Diejenigen Pflichtigen, welche hiervon Gebrauch machen wollen, haben, in Folge der Erweiterung der Dienstzeit in der Linie um eln Jahr einhundert Gulden veltet, als ihnen nach der bisherigen Vorschrist zu zahlen togelegen häne, zur Einstandekasse zu entrichten und die Einficher ein Sechstheil der bisherigen Einstandssumme ehr in Anspruch zu nehmen. Den Marschpflichtigen des zahres 1868, für welche bereits die bisherige Vertretungs- mme zur Einstandskasse bezahlt worden ist, bleibt ee beigestellt, die hiernach für ihre Vertretung erforderliche Nachzahlung in die Einstandskasse beziehungsweise in die kasse der Versicherungsanstalt für Stellvertretung zu Uisten oder ihre Einlagen in die Kassen zurückzuziehen nud auf Stellvertretung zu verzichten. §. 7. Die als Einsteher sich anmeldenden Unterofftztere und Spielleute, sowie die zum Leostausch sich erbietenden Nilliärpflichtigen der zur Ausbebung kommenden Alters⸗ lasse, deren Loosuummer nicht in das Ceningent fallen

ben sich in den Anmeldungeprotokollen verbindlich zu⸗

machen, 7 Jahre lang im aktiven Heere zu dienen. Die Qualifikation und Zulassung der zum Loostausch sich er⸗ dietenden Militärpflichtigen ist lediglich nach den allge⸗ meinen für die Musterung der Militärpflichtigen geltenden Bestimmungen zu bemessen.

§. 8. Die zur gemeinschaftlichen Aufbringung der Veriretungssummen bestimmte Staatsversicherungsanstalt für Stellvertretung im Militärdienst bört für die vom Jahre 1868 an zur Loosztehung kommenden Militär⸗ pflichtigen auf. Die zur Zeit bestehende Jahresgesellschaft fur die Loospflichtigen des Jahres 1867 wird zwar auf⸗ recht erhalten, es wird aber hierbei insbesondere auf §§. 21 bis 25 der Statuten der Assecuranzanstalt vom 18. September 1851 hingewiesen, wonach, je nach Um- ständen, die Teilnehmer dieser Anstalt eine bedeutende Erhöhung der Einlage oder selbst die Unthunlichleit der Vertretung der von ihnen Versicherten zu gewärligen haben. In Rücksicht hierauf soll jedoch denjenigen Ver⸗ sicherten, welche sogenannte Freiloose gezogen haben, aber dei der nächsten Truppenergänzung freiwillig in den Mili⸗ tärdienst eintreten, der Austritt aus der Versicherungs⸗ anstalt für den Fall gestattet sein, daß ihr Eintritt in den Militärdienst nicht etwa in Folge ihres Erbietens zum Looslausche, beziehungsweise shrer Verwendung als Ein⸗ steher ersolgt.

§. 9. Wenn sich vor oder bei der nächsten Truppen⸗ ergänzung ergibt, daß die Zahl derjenigen, welche sich verlreien lassen wollen, größer wäre, als die Zahl der angenommenen Stellvertreter, so ist denjenigen Dienst⸗ pflichtigen, welche demzufolge nicht vertreten werden lönnen, zur Präsenlitung tines Stellvertrelers nach Maßgabe des Art. 16 des Gesetzes vom 14. Juli 1851 eine Frist von 1 Wochen zu exössnen.

§. 10. Das Rekruttrungsgesetz vom 20. Juli 1880 und das Gesetz über Stellvertretung im Militärdienst, nebst zugehörigen Verordnungen, bleiben im Ucbtigen dis auf Weiteres anwendbar, soweit die obigen Bestim⸗ mungen nicht entgegenstehen.

§. 11. Unsere Ministerlen des Innern und des Kriegs sind mit der Ausführung dieser Verordnung deaustragt.

Urkundlich ꝛc.

11. Verordnung, die Verwaltung des Kirchen vermögens, insbesondere die Beschränkungen der Veräußerung von Kirchenvermögen in Beziehung auf Erbleihen und Land⸗ siedelleihen beiressend.(Schluß solgt.)

DieDarmst. Ztg. publizirt den mit Preußen vereinbarten Telegraphenvertrag. Spä⸗ testens bis zum 1. Oct. l. J. sollen in folgenden Orten Staats-Telegraphen⸗Stationen eingerichtet werden; 1) in der Provinz Starkenburg: zu Fürth, vorsch, Pfungstadt, Gernsheim, Groß- Umstadt, Michelstadt und Erbach; 2) in der Provinz Oberhessen: zu Grünberg, Alsfeld, Lau- terbach, Schlitz, Hungen, Nidda, Schotten, Orten- berg und Büdingen; 3) in der Provinz Rhein- hessen: zu Alzey Wörrstadt und Wöllstein.

Durch eine Veröffentlichung Großherzog

lichen Krlegsministertums wird bekannt gemacht,

daß für die im Jahre werdenden jungen Leute derjenige Grad wissenschaftlicher Bildung, welcher durch ein- jährigen erfolgreichen Besuch der Gymnasial- Tertia erzielt wird, für die im Jahre 1872 dienstpflichtig werdenden der Grad wissenschastlicher Bildung, welcher der Reife für die Gymnasial- Secunda entspricht; und erst für die im Jahre 1873 und später in das dienstpflichtige Alter eintretenden der Grad wissenschaftlicher Bildung nachzuweisen ist, welcher nach§. 4(131,1) der erwähnten Bekanntmachung näher bestimmt ist.

In denEvang. Blättern ist unlängst ein Artikel erschtenen, welcher eine Erwiederung von Seiten des Bischofs von Mainz in der D. Zig. hervorrief und nun den Prälaten Dr. Zimmermann in Darmstadt zu folgender Erklärung veranlaßt hat: Die in Nr. 19 dieser Blätter stehende Erklärung des Herrn Bischofs von Mainz gegen einen Artikel in den Evange⸗ lischen Blattern nöthigt mich zu der Gegenerklaͤrung, daß ich an diesem Artikel nicht den entferntesten Antôeil habe, was mir die Redaktien bezeugen kann, sowie, daß mir der Verfasser desselben ganzlich unbekannt ist. Zugleich muß ich aber im Namen meiner beiden Collegen, der Herren Superintendenten Dr. Simon und Dr. Schmitt, im Namen der Unterzeichner der Adresse vom 31. März v. J. und in meinem eignen Namen feierlich protestiren gegen die nun össentlich aus- gesprochene Behauptung des Herrn Bischofs, daß die von uns drei Superintendenten Seiner König lichen Hoheit dem Großherzog überreichte Adresse gänzlich unwahre Anschuldigungen enthalte. Ebenso feierlich prottstire ich gegen die in den Worten ves Herrn Bischofs liegende zum mindesten höͤchst auffallende Insinuation, als ob ich zu den von ibm als Invectiven gegen die Höchsten Persön⸗ lichkeiten bezeichneten Aeußerungen der Evangelt⸗ schen Blätter vielleicht in irgend einer Beziehung steben könnte, und glaube behaupten zu dürsen, daß Jeder, der meine Stellung zum Allerhöchsten

1871 dienstpflichtig

Fürstenhause seit dem Jahre 1832 dis heute kennt, so etwas für eine reine Unmöglichkeit

halten muß. Dr. Zimmermann, Prälat.

Frledbertg. Das groß herzotliche Kriegs ministerium erläßt eine Otkanntmachung, daß di⸗ Zahl der für die nächste Truppenergaazung d. J. angenommenen Einsteher nicht biureicht, um für