Alfred Simon von Friedberg wurde ins
Depot versetzt. erkannt. ö 5 Albert Ulilch Ober⸗Wöllsbadt, Georg Philipp Velth, Ne l Konrad Müller, Nieder-Weisel, laßt sich Georg Heinrich Daͤmon, Hoch-Weisel, läßt
sich vertreten.
Heinrich Wilhelm Klos, Steinfurth. Johannes Adam Epple, Ockstadt. Heinrich Simon, Heinrich 11 Sohn, Nieder— Joh 58 8 Karl Joh. August Burk, Friedberg, laßt. Rosbach. 15
sich vertreten. Joh. Helnrich Liebert, Joseph Feuerbach, Ober-Wöoͤllstadt. sich vertreten 5 l August Wirthwein von Bußzbach wurde David Jacob Moͤrch, Dorheim.
vertreten. Jacob Jung, Fauerbach v. d. H
Langenhain, läßt
Die Aufbewahrung seuerfangender und gefährlicher Gegenstände.
Fan
Betrefsend
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien und
Außer vorstebendem Contingent konnen als Ersatz etwaiger Abgänge Rachstehende zum Militärdienste abgegeben werden. bei der Nachvisttation für untauglich
Adam Relfschneider von Boͤnstadt wurde Johs. Metzger von Gambach wurde ins ins Depot versetzt. epot verseßt.
Georg Schütz, Ober-Woͤllstadt. Aug. Fried. Jos. Billau, Friedberg.
Christoph Jacobi, Nauheim Kaspar Dienst Ockstadt
Hermann Sprengel, Reichelsheim. Helnrich Adam Hof, Woͤlfers helm.
Johannes Diehl, Friedberg. Andras Philipp Lippert, Bußbach.
Anton Ilge, Pohlgoͤns. Georg Otto, Wisselsheim,
Franz Ludwig Sulzbach von Oppershofen Heinrich Wilhelm Steinhauer, Steinfurth.
wurde ins Depot versetzt. Theodor Flach, Butzbach, läßt sich ver— Joh. Friedrich Breitwieser, Assenheim. treten. Georg Zimmermann, Ilbenstadt.
Friedberg den 18. Januar 1868. enges die Großherzogl. Gensdarmerie des Kreises.
Da nach verschiedenen Wahrnehmungen die in obiger Beziehung bestehenden Vorschriften nicht überall beachtet werden, so lassen wir dieselben
im Abdrucke nachfolgen und weisen Sie an, habung durch vas Polizeipersonal
Art. 147. Stroh, unausgedroschenes Getraide, Heu, Grummet, dürrer unbereiteter Hanf und Flachs, dürre Streumittel und dergleichen leicht entzündliche Gegenstände dürfen unter freiem Himmel zum Zwecke längerer Aufbewahrung in größerer Menge, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 5 fl., nicht anders als in einer Entfernung von hundert Fuß von jedem nicht feuersicher gedeckten, fünfzig Fuß von jedem feuer— sccher gedeckten und mit einer Feuerung versehenen,
endlich dreißig Fuß
solche in Ihren Bürgermeistereien wiederholt bei der achten und Zuwiderhandlungen zur Anzeige bringen zu lassen. aufgetragen, Ihr Argenmerk auf diesen Gegenstand zu richten, und in eintretenden Fällen Anzeigen zu erheben.
Schelle veröffentlichen, auf deren pünktlichste Hand- In gleicher Weise wird der Großh. Gensdarmerie Ter a p p.
Falle, wenn Jemand aus Mangel an Raum genöthigt ist, jene Gegen- stände in einem Wohngebäude, worin nur gewöhnliches Ofen- und Küchen- feuer unterhalten wird, aufzubewahren, ist dies gestattet. In einem solchen Falle dürfen jedoch jene Gegenstände weder an Stellen, wo gewöhnlich mit freiem Licht auf- und abgegangen wird, noch in Küchen, und müssen stets in einer Entfernung von drei Fuß von Schornsteinen und Feuerstellen aufbewahrt werden. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses
Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.
.
von jedem andern feuersicher gedeckten Gebäude, aufgeschichtet werden. Art. 148. Die im vorbergehenden Artikel
dürsen in größerer Menge in der Regel nur in solchen Gebäuden auf— bewahrt werden, in welchen sich keine Feuerstellen befinden.
bezeichneten Gegenstände
Nur in dem
Vorstehende Bestimmungen finden auf die Gebäude und Räume keine Anwendung, in welchen die darin befindlichen Feuerstellen bleibend außer Gebrauch gesetzt sind.
Hessen. Darmestadt. Wie die„Darmst. Ztg.“ mittbeilt, wird unser Großherzogthum in dem Bundesratbe des Zollvertins duch den Gr. Gesandten in Berlin, Geheimen Legationsrath Hofmann, sowie durch den Gr. Geheimen Ober— steuerrath Ewald vertreten sein.
— In der Sitzung der zweiten Kammer vom 17. Januar liefen zwei Anforderungen im Ressort des Ministeriums des Auswärtigen, die eine von 3300 fl. für die von Hessen zu be⸗ slellende Postcommission, die andere von 127,000 fl. als Beitrag zu den Kosten des norddeutschen Bundes, ein. Die Kammer beschäftigte sich hierauf mit dem Antrage des Abg. Volhard, betreffend die Beitragepflicht der Ausmärker zu den Gemeinde bedürfnissen zweiter und dritter Classe. Der Abg. Kritzler geht von der Ansicht aus, daß dieser Antreg wesentliche Bestimmungen der Gemeinde- ordnung alteriren würde. Wolle man in Zukunft nut Gemeindeeinnahmen resp. Ausgaben erster und zweiter Classe haben, so stoße dies bei vielen Landgemeinden auf Widerspruch. Goldmann hält den Volhard'schen Antrag aus Gründen des Rechts und der Zweckmäßigkeit für empfehlens⸗ werth. Es widerstrebe dem Rechtsgefühl, wenn die Gemeinde bei der Besteuerung von anderen Grundsätzen, wie der Staat ausgehe. Bekannt- lich belege auch der Staat den Ausländer, der Grundbesitz habe, mit Abgabe und der arme Handwerker, der leine Scholle Land besitze, müsse mit seinem Gewerbsteuerkapital zur Unterhaltung der Feldwege in der Gemeinde beitragen. Da auf diesem Wege überdies auch eine Vereinfachung der Verwaltung und eine Ersparung der Arbeits- kräfte erzielt werde, so könne er die Genchmigung dieses Antrages der Kammer nicht warm genug an's Herz legen. Es sprachen noch die Abg. Kraft, Hunsinger und Zentgraf sich in Verlaufe der längeren Diekussion aus verschiedenen Beweg⸗ gründen gegen den von dem Ausschuß unterstützten Volbard'schen Antrag aus, während die Abgg. Kempff, Keil, Metz, Volhard, George, Wadsack und Stockhausen denselben vertheidigten. Schließ— lich wird der Ausschußantrag, die Regierung um eine im Sinne des Volhard'schen Antrags ab- gefaßte Gesetzesvorlage zu ersuchen, angenommen und zwar mit 29 gegen 10 Stimmen.
— 18. Januar II. Kammer. Der Abg. Metz beantragte die Wiederanstellung des Land- tags Abgeordneten Pfarrer Mathy, der eine dahin zielende Petition an die Kammer gerichtet hat. Gegenstand der Tagesordnung ist die Be- rathung über den Gesetzentwurf die Wahlen zum Zollparlament betreffend. Die Kammer verzichte! auf die Generaldiskussion und nimmt die Artikel
1—3 fast ohne Verhandlung einstimmig an. Der Artikel 4 des Entwurfs bestimmt, daß nur Hessen wählbar sein sollen. Der Ausschuß beantragt die passive Wählbarkeit auf alle Wahlberechtigte aus- zudehnen, welche 3 Jahre einem Zollvereinsstaat angehören. Nach längerer Debatte, an welcher sich die Abgg. Metz, Hallwachs, Fink, Kempff, Edinger, Kraft, Wernher, Dernburg und Wirth, sowie der Regierungscommissär Ministerialrath v. Bechtold betheiligten, wird der Artikel nach Fassung der Regierungsvorlage mit 25 gegen 18 Stimmen angenommen. Die übrigen Artikel des Gesetzes werden gleichfalls unverändert von der Kammer angenommen.— Der zweite Gegenstand der Tagesordnung, die temporäre Aufhebung des Salzzehntens, wird nach längerer Debatte nach Antrag des Ausschusses, welcher auf Ablehnung des auf temporäre Aufhebung des Salzzehntens gerichteten Ansinnens der Regierung geht, ent— schieden, dagegen beschlossen, das Finanzministerium zu ermächtigen, in den ersten vier Jahren, von 18068 anfangend, der Saline Lud wigehalle den Natural Salzzehnten höchstens zur Hälste zu er— lassen, wenn und in soweit die Actien-Inhaber nach den Ergebnissen des betreffenden Betriebs jahrs und der Berechnung des durchschnittlichen Verkaufspreises für das Zehntsalz weniger als 5 pCt. von dem Nominal-Aktienbetrag bezogen haben, und nach Umständen später weitere moti⸗ virte Vorlagen zu machen.
— Die„M. Ztg.“ schreibt vom 17. d. N.: Wir hören, daß gestern bezüglich der oberhessischen Bahnen eine Uebereinkunft zwischen der Regierung und dem Banquierhause Erlanger zu Stande kam und nun die Vorlage an die Stände er⸗ wartet werden kann. Es wird dann gleichzeitig über die Bahnen in den drel Provinzen, ein— schließlich der Offenbach-Hanauer Bahn, über die bereits der Antrag des Abgeordneten für Offen- bach vorliegt, Beschluß gefaßt werden. Zum Referenten über diesen Antrag ist der Abgeord- nete Zentgraf ernannt.
— Durch die neueste Nummer des Großh. Regierungsblattee wird eine kgl. preuß. Cabinets⸗ ordre vom 24. Okt. v. J. veröffentlicht, wonach bezüglich der Begünstigungen, betreffs Aufnahme in Hosionärstellen des preuß. Kadettencorps für die Söhne aus den Gebietstheilen des Groß- herzogthums, welche nicht zum Nordd. Bunde gehören, dasselbe gelten soll, was für Preußen und die Staaten des Nordd. Bundes bestimmt ist.
— Das Commando der großh. hessischen Division hat eine Bekanntmachung erlassen, daß durch die Einführung der Landwehrbehörden
bei den Bezirks⸗Commandos zu Gießen, Friedberg,
Darmstadt 1 und II, Mainz und Worms zur Formation der Stammmannschafien Unteroffiziere, Gefreite und Gemeine nöthig werden, welche auch durch solche Halbinvaliden besetzt werden können, die noch körperlich und geistig rüstig und das 40. Lebensjahr noch nicht überschritien haben. Die großh. Bürgermeistereien sind aufgefordert, die in ihren Gemeinden sich aufhaltenden Halb— invaliden von dieser Bekanntmachung in Kenutniß zu setzen. Gesuche sind bis zum 31. d. M. bei oben erwähntem Commando einzureichen. Bad Nauheim. Seit fast einem Jahr geht der hiesige Stadtvorstand im Einverständniß mit Großherzogl. Kreisamt zu Friedberg mit der sehr zeitgemäßen Absicht um, unsere Schule durch Errichtung einiger neuen Klassen zu erweitern und zu verbessern. Wenn auch nicht zu läugnen ist, daß die sehr tüchtigen vorhandenen Lehrkräfte zur Ausbildung unserer Jugend ihr Möglichstes gethan haben, so ist doch deren Wirksamkeit durch die verschiedensten Umstände beeinträchtigt worden. Wir wollen nur eines dieser Umstände erwähnen, nämlich: Die Ueberfüllung der Schulen. Es ist dies eint natürliche Folge der Vergrößerung und der in den letzten zehn Jahren so sehr veränderten Verhältnisse unserer Stadt. Im Zusammenhang hiermit ist es außerdem wohl ein sehr begründeter Wunsch der Einwohnerschaft, daß Gelegenheit geboten wird, die Kinder hier auch weiter aus- bilden lassen zu können, was uns bisher unmög⸗ lich war; also namentlich in den Kealfächern und den neueren Sprachen. Es handelt sich zunächst darum, das Lehrpersonal um drei Lehrer zu ver⸗ mehren und die Localitäten zu den neu zu grün- denden Schulklassen zu beschaffen. In richtiger Würdigung der Verhältnisse hat der hiesige Stadt ⸗ vorstand seine Genehmigung zur Anssellung der Lehrer sowie zum Bau des schon längst profeetirten Schulhauses gegeben. Leider aber hat zu solchen Beschlüssen des Stadtrathes der städtische Aus⸗ schuß seine Bestätigung zu geben und dieser hat sie im vorliegenden Fall nicht ertheilt. Wenn diese Nichtbestätigung auch wohl kaum fähig ist die ganze Angelegenheit aufzuhalten, so ist es immerhin bedauerlich, daß eine solche, das Ge- meindewohl so sehr berührende Angelegenheit, von einer städtischen Behörde so durchaus falsch auf⸗ gefaßt wird. Wir müssen allerdings constatiren, daß die intelligentere Minorität des Ausschusses dem Beschluß des Stadtrathes zugestimmt hat. Wir haben ziemlich genaue und zaverlässige Be— richte über die Begründung des ausschüssigen Veto's und müssen gestehen, wir nehmen im In⸗ teresse der Herren Anstand, sie der Oeffentliickeit zu übergeben. Dem Außschußmitgliede aber, welches
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