Ausgabe 
12.3.1868
 
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1868.

Donnerstag den 12. März.

M31.

Anzeiger für O

berhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Polizeistrafgesetz, insbesondere die Uebertretung gewerbspolizeilicher Vorschriften.

Friedberg den 10. März 1868.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien des Kreises. Nach dem Art. 196 des Polizeistrafgesetzes ist es den Wirthen untersagt, außer ihrem Wirthschaftslocale auf Jahrmärkten, bei Volks-

belustigungen und bei öffentlichen Versteigerungen geistige Getränke ohne besondere Erlaubniß auszuschenken.

Da diesem Verbote in letzterer

Zeit haufig entgegengehandelt wurde, so sehen wir uns veranlaßt, die Bestimmungen des bereits angezogenen Artikels des Polizeistrafgesetzes nachstehend im Abdrucke unter dem Auftrage einzuschärfen, jeden Wirth, welcher bei erwähnter Gelegenheit Getränke ausschenkt, ohne hierzu

von Ihnen Erlaubniß eingeholt zu haben, zur Anzeige zu bringen.

Art. 196.

lichen Versteigerungen geistige Getränke ohne besondere Erlaubniß auszuschenken.

Tir a p p.

Den Wirthen ist es untersagt, außer ihrem Wirthschaftslocale auf Jahrmärkten, bei Volksbelustigungen und bei öffent⸗

Bei öffentlichen Versteigerungen, welche in einem Wirths

hause abgehalten werden, ist das Ausschenken geistiger Getränke in dem Locale, wo die Versteigerung abgehalten wird, ganz verboten. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften dieses Artikels werden mit 1 bis 10 fl. bestraft.

Die Generalversammlung der landw. Vereine des Großherzogthums Hessen zu Darmstadt betreffend.

Nach Beschluß der Generalversammlung der drei landwirth schaftlichen Vereine des Großherzogthums zu Gießen vom 7. August 1863 wird die nächste Generalversammlung in diesem Jahre in Darmstadt stattfinden, und werden zu dieser alle Mitglieder der Vereine auf Donnerstag, Freitag und Sonnabend den 24., 25. und 26. September d. J. freundlichst eingeladen.

Mit dieser Generalversammlung verbindet der landwirthschaft liche Verein für Starkenburg eine Ausstellung von Vieh(Rind vieh, Pferden und Schweinen) aus der Provinz, und eine all

Bezugnehmend auf die Bekanntmachung vom 17. November a. p. (Zeitschrift Nr. 48 d. J. 1867) bringe ich hierdurch zur Kenntniß des landw. Publikums, daß die gelegentlich der in diesem Jahre in Darm stadt stattfindenden Generalversammlung zu veranstaltende landwirth schaftliche Ausstellung in den Tagen vom 24. bis 27. September d. J. dahier abgehalten werden wird, und daß gemäß Antrages des Comité's zur Ausstellung von Vieh(Pferden, Rindvieh und Schweinen) alle Landwirthe der Provinz Starkenburg, zu der von landw. Maschinen und Geräthen, von Erzeugnissen des Acker⸗, Obst⸗ und Weinbaues und Fabrikaten aus solchen und von Handelsdüngern alle Landwirthe, Fabrikanten und Händler des Großderzogthums zu⸗ gelassen sind, hinsichtlich der Handels dünger und der Robstoffe für

räthen, von Erzeugnissen der Bodencultur und von Handelsdünger aus dem ganzen Großherzogthum.

In Bezug auf die Tagesordnung der Generalversammlung und die näheren Bestimmungen über Ort und Zeit bleiben weitere Bekanut machungen vorbehalten. Hinsichtlich der landw. Ausstellung verweisen wir auf nachstehende Anzeige des Präsidiuns des landw. Vereins für Starkenburg und das von diesem demnächst zu veröffentlichende Programm.

Darmstadt den 20. Februar 1868.

Großherzogl. Centralstelle für die Landwirthschaft und die landw. Vereine. De ch s d. Kras st

Maschinen und Geräthen zu Darmstadt betreffend.

dieselben außerdem noch besondere Einladungen an die Geschäftshäuser der Nachbarstaaten gerichtet werden.

Für die besten Leistungen in der Thierzucht werden Seitens des landw. Vereins für Starkenburg namhafte Geldpreise ausgesetzt werden. Ueberdies hat die Stadt Darmstadt für diese Abtheilung drei werth volle Ehrenpreise bewilligt. Für die Abtheilung der landw. Produkte sind mehrere Auszeichnungen, destehend in silbernen und broncenen Medaillen und ehrenvollen Erwähnungen, bestimmt worden.

Das Programm fur die Ausstellung wird im Monat April aus- gegeben werden.

Darmstadt den 20. Februar 1868.

Der Praͤsident des landw. Vereins für die Provinz Starkenburg. c

Hessen. Darmstadt, 9. März. Die II. Kammer trat heute zur Fortsetzung ihrer

führung des betreffenden Gesetzes die Aufhebung um Wiederanstellung als Bahnwärter, werden als des Spiels in Nauheim nach sich zöge.

Geh. unbegründet abgewiesen.

Arbeiten wieder zusammen. Unter der großen Anzahl neuer Eingaben erwähnen wir die Vor- lagen der Regierung zur Concessionirung der hessischen Ludwigsbahn zur Ausführung der mit derselben vereinbarten Bahnlinien, sowie des Hauses Erlanger und Cons. zur Erbauung der oberhessischen Bahnlinien Gießen ⸗Gelnhausen und Gießen⸗Fulda. Dernburg beantragt die Er⸗ bauung einer Vicinaleisenbahn von Reinheim nach Reichelsheim im Anschluß an die Odenwaldbahn. Hallwachs und Kempf interpelliren die Re- gierung wegen Aufhebung der Spielbank in Nauheim. Es wird sodann die Berathung über den Gesetzesentwurf, betreffend die Einführung mehrerer Gesetze des Großherzogthums in den neuen Gebictstheilen eröffnet. Es sollen hiernach das Polizeistrafgesetz, das Forststrafgesetz, das Feldstrafgesetz, das Jagdstrafgesetz, das Fischerei strafgesetz und das Gesetz, die Errichtung von Sicherbeitswechen betreffend, auf die fraglichen Landestheile ausgedehnt werden. Durch das polizeistrafgesetz ist auch das Verbot der öffent- chen Spielbanken ausgesprochen und sind ver⸗ schiedene Abgeordnete der Ansicht, daß die Ein-

Staatsrath v. Bechtold erklärt, daß so lange die Nauheimer Spielbank noch bestehe, die betr. Bestimmungen über Hazardspiel nicht in Anwen- dung zu kommen hätten. Die Regierung müsse die nun einmal bestehenden Verträge respektiren. Kraft bedauert diese Auffassung und drückt den Wunsch aus, daß man nicht nur Strafgesetze, sondern auch die bei uns bestehenden wohlthätigen Gesetze alsbald einführen werde. Goldmann schließt sich diesem Wunsch an. Von mehreren Seiten wird noch das dringende Ersuchen an die Regierung gerichtet, die Aufhebung der Nau heimer Spielbank zu beschleunigen. Der vor liegende Gesetzesentwurf wird mit einigen un wesentlichen Abänderungen einstimmig angenommen. Die Vorlage, den Gesetzesentwurf, die Ausdehnung des Gesetzes vom 19. Februar 1853 über die Errichtung von Provinzialschulsonds auf die neu erworbenen Gebietstheile betreffend, wird ohne Debatte einstimmig angenommen, dagegen die Porstellung von 173 Ortsbürgern der Gemeinde Berstadt, die Erhebung der Gemeinde-Einnahmen der Gemeinde Berstadt betreffend, sowie die Bitte

des Jacob Velte II. zu Selters, Kreises Nidda,

10. März. Die II. Kammer beschäftigte sich zunächst mit dem zwischen der großherzoglichen Regierung und Preußen abgeschlossenen Telegraphen⸗ vertrag, dessen Genehmigung der Ausschuß vor- schlägt. Kraft machte hierbei auf verschiedene Bestimmungen des betreffenden Vertrages auf merksam, welche den großh. Regierungscommissär zu Erläuterungen des Vertrags in eingehender Weise veranlaßten. Dumont beantragt, dem Vertrag nur unter der Bedingung die Genehmigung zu ertheilen, daß von den Reinerträgnissen des Staats-Telegraphen ein der Bevölkerung von Starkenburg und Rheinhessen im Bogleis zu Oberhessen entsprechender Gewinnanthell vergütet werde. Preußen habe ja die Billigkeit einer solchen Ausscheidung anerkannt, und gegenüber den ungeheueren Militärlasten müsse jede Einnahme quelle dem Lande erhalten werden. Schlefer⸗ macher bittet, diesen Antrag abzulehnen und den Vertrag hieran nicht scheitern zu lassen. Das Objekt sei zu unbedeutend und werde voraus- sichtlich bei der größeren Ausdehnung der Tele- graphenlinien und weiteren Tarifermäßigungen gänzlich schwinden. Hunsinger will die großen