Petroleum, sind vorzugsweise folgende Bestimmungen zu ertheilen. Die Lagerräume dürfen nur in feuerfesten, unterirdischen Gewölben oder in massiven gewoͤlbten Speicherräumen bestehen, welche mindestens 150 hessische Fuß von anderen Baulichkeiten entfernt, unbewohnt sind, nur ein Erdgeschoß enthalten, keine Ausfluͤsse oder Abzüge nach außer— halb haben, weder selbst für Aufbewahrung anderer, leicht entzünd— licher oder große Wärme entwickelnder Gegenstände dienen, noch mit Räumen in Verbindung stehen, in denen derartige Gegenstände lagern, oder in denen Feuerungen angelegt sind, oder Licht oder Gas gebrennt wird. Es durfen weder Holz- noch Eisenconstructionen(insbesondere keine hölzerne oder eiserne Säulen, Träger oder Balken) zur Anwen- dung gebracht werden.
Der Fußboden muß entweder ungepflastert und mit einer min⸗ destens 3 Zoll hohen Sandschichte bedeckt sein, oder es muß sich in dem Lagerraum eine Senkgrube von ausreichender Größe befinden, nach welcher der Fußboden von allen Seiten ein angemessenes Gefälle hat. Alle Thüren in den Lagerräumen dürfen erst 15 Zoll über dem Fußboden angelegt werden; bis zu dieser Höhe muß eine 20 Zoll starke massive Schwellmauer aufgeführt sein, wodurch das Ausfließen von Petroleum nach Außen verhindert wird. Die Einrichtung der Fenster muß der Art sein, daß von außen in dieselben Nichts hinein— geworfen werden kann. Fenster und Thüröffnungen müssen mit eisernen oder auf der Innenseite mit starkem Eisenblech beschlagenen Läden versehen sein, welche sich von außen öffnen und schließen lassen.
Durch geeignete Vorkehrungen ist dafür zu sorgen, daß in den Lagerräumen fortwährend eine starke Ventilation stattfindet.—
In wieweit von diesen Beschränkungen mehr oder weniger ab— gesehen werden kann, wenn der Zweck der Feuersicherheit doch erreicht wird, muß in den einzelnen Fällen, je nach Umständen, bemessen werden.
Unter welchen Bedingungen und in welcher Anzahl von Fässern das Lagern von mehr als 10 Centner Petroleum vorübergehend innerhalb der Orte gestattet werden kann, muß je nach den lokalen Verhältnissen bemessen werden.
Zu S. 4. Im Allgemeinen ist darauf zu halten, daß die Lager⸗ räume für Petroleum nicht mit Licht betreten werden. Da indessen die Controle hierüber schwer zu handhaben ist, so erscheint das un— bedingte Verbot, wie solches in§. 2. und 3. der Verordnung vom 26. October 1866 ausgesprochen worden ist, mißlich, und es wurde deßhalb in§. 4. der gegenwärtigen Verordnung gestattet, die Lager⸗ räume mit der Davy'schen Sicherheits⸗Lampe zu betreten. Von dem Vorhandensein solcher Lampen kann sich die beaufsichtigende Polizei— behörde leicht überzeugen.
Zu§. 5. Der Verbrauch von Petroleum hat so zugenommen, daß die Bestimmung in§. 4. der Verordnung vom 26. October 1866, wonach in den Geschäftslokalen für den Detail⸗Verkauf nur 2 Gefäße von je nicht über 4 hessische Maas Inhalt aufgestellt werden dürften, insbesondere in größeren Städten und in Hinsicht auf die weitere Bestimmung, daß bei Licht kein Abfüllen von Petroleum in den La⸗ gerräumen vorgenommen werden sollte, den Handel mit Petroleum beengte oder zu Uebertretungen der bemerkten Bestimmung führte.
Die Bestimmung in§. 5. der neuen Verordnung gestattet, eine nach Bedarf bemessene Anzahl von Gefäßen fur den Detailverkauf in den Geschäftslokalen aufzustellen und schreibt eine bestimmt zulässige Größe für diese Gefäße nicht vor. Wenn Gefäße angewendet werden, aus welchen das Petroleum durch Uebergießen in die Maas gefäße entnommen wird, so werden solche Gefäße, schon ihrer leichteren Hand⸗ habung wegen, nicht größer als 4 Maas(circa 13 Pfund) Inhalt anzuwenden sein und in der Mehrzahl der Fälle durften 2 bis 5
solcher Gefaͤße genügen, um den Anforderungen der Kunden zu ent⸗ sprechen und das Abfüllen in den Lagerräumen bei Licht unnöthig zu machen. Es scheint aber auch unbedenklich, größere Gefäße, welche mit Krahnen zum Ablassen des Petroleums in die Maasgefäße ver— sehen sind und zwar bis zu 20 Maas Inhalt, in den Geschäftslokalen zuzulassen, wenn solche aus starkem Blech verfertigt, gut schließbar eingerichtet siud und an Orten aufgestellt werden, wo sie der Erwär— mung durch Sonne oder Oefen nicht ausgesetzt werden. In Detail— geschäften, wo während der Wintermonate per Tag und kurz vor Anbruch der Nacht größere Quantitäten als 20 Maas Petroleum verzapft werden, kann angeordnet werden, daß eine weitere Anzahl von am Tag gefüllten Gefaͤßen an einem Orte im Keller oder La— gerraum vorräthig gehalten wird, von wo sie, je nach Bedürfniß, geholt und in das Geschäftslokal gebracht werden können.
Der Ortspolizeibehörde soll, je nach der Größe, der Lage, der feuersicheren Einrichtung des Geschäftslokals und dem Bedürfniß des Kleinhandels, die Befugniß zustehen, die Quantität des im Geschäfts⸗ lokal aufzubewahrenden Petroleums im Maximum zu begrenzen, wo— bei nur in besonderen Fällen uͤber 20 Maas hinaus zu gehen sein wird.
Zu§. 6. Bis auf den Schlußsatz entspricht dieser Paragraph demselben§. 6. in der Verordnung vom 26. Februar 1866. Der Schlußsatz ermächtigt die Ortspolizeibehöͤrde, in besonderen Fällen weitere Vorsichtsmaßregeln, als in der Verordnung speciell genannt sind, anzuordnen und verpflichtet diejenigen, welche mit Petroleum handeln, oder solches lagern, diese Vorsichtsmaßregeln zu befolgen.
Zu F. 7. Der F. 7. erklärt die für die Lagerung und den Handel mit Petroleum gegebenen Bestimmungen auch anwendbar auf alle sonstige leicht entzuͤndliche Minerale.
Diese Bestimmung ist nothwendig, weil unter verschiedenen Namen bereits eben so feuergefährliche ähnliche Oele wie Petroleum im Handel vorkommen und fortwährend neu eingeführt werden.
Es sei hier bemerkt, daß das sogenannte Vulcanöl, ein Oel, welches aus dem Petroleum dargestellt und aus Amerika als Maschinen⸗ Schmieröl neuetdings in größeren Quantitäten einge⸗ führt wird, nicht so leicht entzündlich, und nicht so feuergefährlich ist, als gereinigtes Petroleum. Die einzelnen Sorten des Vulcanöls verhalten sich bezüglich ihrer Brennbarkeit verschieden; sie entwickeln erst bei 640 C. bis 100% C. entzündliche Gase, während das gereinigte Petroleum schon bei 380 C. brennbare Gase abgibt; und das Vulcanöl selbst brennt erst wenn es über 110 C. erhitzt wird; es ist also nicht zu den leicht entzündlichen Flüssigkeiten zu rechnen und wurde deßhalb auch im§. 7. nicht speziell genannt.
Neuerdings kommt dagegen von Amerika aus ein leicht ent⸗ zuͤndliches Petroleum von 0,65 spec. Gewicht, Gasolin genannt, und in Originalblechflaschen verschlossen, in den Handel, welches zur Darstellung von Leuchtgas verwendet werden soll. Das Lagern dieses Oels(Gasolin) soll nur in gut verschlossenen Blechflaschen und bis zu höchstens fünf Centner innerhalb der Orte und dann nur in feuersicheren Laherräumen geschehen.
Schluß bestimmung.
Insoweit auf Grund der Verordnung vom 17. October l. J. und der gegenwärtigen Instruction von der Polizeibehörde besondere Vorschriften ertheilt werden, sind dieselben stets in eiuer schriftlichen Ausfertigung den betreffenden Personen zuzustellen, welche deren Em⸗ pfang zu bescheinigen haben.
In Verhinderung des Miaisters: v. BDechthol d. Hallwachs.
Betreffend: Die Beiträge der wohlstehenden katholischen Kirchensonds zu dem allgemeinen katholischen
Kirchenfond für kirchliche und geißliche Zwecke für 1869.
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an die
Friedberg den 7. November 1868.
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katholischen Kirchen vorstände.
Zur Bestreitung der Bureaukosten der katholischen Dekane und zu anderen kirchlichen Zwecken, sowie zur Zahlung des Gehaltes des Stiftungsanwaltes bedarf der allgemeine kath. Kirchenfonds im Jahre 1869 die Summe von 1696 fl., welche nach höchster Verfuͤgung auf die betr. kath. Kirchen⸗ und milden Stiftungsfonds ausgeschlagen worden sind.
Indem wir Ihnen nachstehend einen Auszug aus der gefertigten Repartition mit dem Auftrage übersenden, fur die Berichtigung zu sorgen, weisen wir Sie zur Zahlung der den einzelnen Kirchen zu Last kommenden Beiträge an die Großherzoglichen Districtseinnehmereien
an, und ertheilen den etwa fehlenden Eredit zu Lasten des Reservefonds.
1) Kirche zu Ilbenstadt 2 fl. 30 kr., 2) Kirche zu Nieder⸗Mörlen
4 fl. 11 kr., 3) Kirche zu Ober⸗Mörlen 3 fl. 55 kr., 4) Kirche zu Ober⸗Wöllstadt 5 fl. 21 kr., 5) Kirche zu Ockstadt 3 fl. 27 kr., 6) Kirche
zu Oppershofen 54 fl. 14 fr., 7) Kirche zu Rockenberg 9 fl. 40 kr., 8) Kirche zu Wickstadt 13 fl. 41 tr.
Tera p p.
Spanien. Madrid. Serrano, Dulce und Topese dementiren die Versicherung der Pariser Presse, daß sie die Candidatur Montpensier's unterstützen wurden.— Die Demokratenversamm ⸗ lung, welche auf den gestrigen Abend in das Opernhaus berufen war und wobei Castelan sprechen sollte, wurde von Castelan abbestellt, nach⸗ dem 2700 Karten vertheilt worden waren. Der⸗ selbe spricht den Wunsch aus, Unordnungen zu verhüten, welche das Versammlungsrecht discredi⸗ tiren könnten.— Mehrere Individuen drangen in die Wohnung des päpstlichen Nuntius und wollten ihn zwingen, Geistliche zu bestimmen, welche einer Leichenfeier beizuwohnen hätten. Der Nuntius ver⸗
weigerte dieß und die Polizei arretirte mehrere Ein⸗ dringlinge. Der Nuntius begab sich darauf zu Marschall Serrano und bat um deren Freilassung, wobei er zugleich die Gelegenheit ergriff, seine versöhnlichen Gefühle für Spanien auszusprechen. — Zahlreiche israelitische Familien von London und Lissabon fragten bei der provisorischen Re⸗ gitrung an, ob dieselbe die früheren Gesetze, welche ihre Verbannung aussprachen, aufgehoben habe. Die Regierung antwortete bejahend.
— Die„Gazeta“ veröffentlicht ein Decret Serrano's, datict vom 25. Oktober, wodurch Prim zum Marschall ernannt wird.
— Ein Circular Prim's verbietet Militärs
aller Grade an politischen Versammlungen Theil zu nehmen, da bei aller Freiheit, die jeder Bürger zu beanspruchen habe, doch die Strenge der a Disciplin aufrecht erhalten werden müsse.
— In Folge von Gerüchten über Uneinig⸗ leiten zwischen Unionisten, Progressisten und Demokraten entstand an der Börse eine Baisse. Der Zwiespalt soll entstanden sein wegen der Abfassung des Manifestes des Wahlcomite's auf der Basis, die in der kürzlich bei Olozaga ab⸗ gehaltenen Versammlung festgestellt wurde. Man
glaubt versichert zu sein, daß in der letzten Stunde ein Verständniß erzielt worden sei.
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