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1868. Dienstag den 10. november. M 133.
Anzeiger für Oberhessen.
ö 4 2 Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Hritdberger Jntelligenzblatt. Etscheint jeden Diensiag, Donnerstag und Samfgag.
— udâ— D—ͤ—6 Auf den„Anzeiger“ kann man für die Monate November und December abonniren.
Amtlicher Theil.
Friedberg am 2. November 1868.
Betreffend: Den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien, die Polizei⸗Verwaltung zu Nauheim und den Polizeicommissär zu Wickstadt. Die von Großherzoglichem Ministerium des Innern in obigem Betreffe wegen Anwendung der Verordnung vom 17. October d. J. in Nr. 57 des Regierungsblattes, den Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen betr., gegebene Instruction theilen
wir Ihnen im nachstehenden Abdruck zur pünktlichen Beachtung namentlich auch des Schlußsatzes hierdurch mit. Ter a p p. N
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Wegen Anwendung der Verordnung vom 17. October l. J., den 26. October 1866, wonach die Lagerräume für Petroleum von Haus- N Verkehr mit Petroleum und anderen leicht entzündlichen Mineralölen[ haltungs- und Geschäftskellern ꝛc., in welchen andere Materialien auf⸗ N betreffend, ertheilen wir hiermit folgende Instruction: bewahrt werden, durch eine feuerfeste Scheidewand abgetrennt sein N
Zu§. 1. Rohes Petroleum wird dermalen auf inländischen] müssen und nur zur Aafbewahrung des petroleum-Vorraths benutzt ö Eisenbahnen nicht befördert. Für den Transport zu Wasser sind in werden sollen, ist hier in Wegfall gekommen und dafür nur die Be⸗ g den Staaten, durch welche rohes amerikanisches Petroleum in das stimmung aufgenommen worden, daß die Lagerräume nicht zur Auf⸗ N Großherzogthum Hessen verführt werden könnte, besondere polizeiliche bewahrung anderer, leicht entzündlicher oder große Wärme entwickelnder 0 Vorschriften erlassen worden, durch welche dieser Transport erschwert] Gegenstände benutzt werden. wird. Es ist hiernach vorerst nicht anzunehmen, daß groͤßere Quanti⸗ Eine Bestimmung darüber, in welchen Gefäßen die Vorräthe von täten von rehem Petroleum zum Zweck der Raffinage, zur Beleuchtung,] Petroleum aufzubewahren sind, enthalt der 5. 2. nicht, weil es mißlich Beheizung, zur Erzeugung von Farben und Firnissen, oder für andere ist, hierüber im Allgemeinen Vorschriften zu ertheilen. Zulassig zur technische Verwendungen, in das Großherzogthum eingeführt werden. Aufbewahrung der Petroleum-Vorräthe sind Gefäße aus Eisenblech, 5 Diese Möglichkeit bleibt indessen nicht ausgeschlossen. Weißblech, Zink. und Kupferblech, wenn solche vollkommen dicht ver⸗
Robes Petroleum ist undurchsichtig, von grünlicher oder bräun⸗ schlossen sind; Fasser, von nicht über eine Ohm Inhalt, wenn dieselben licher Farbe und hat die Beschaffenheit eines dünnflüssigen Theers, vollkommen dicht und mit eisernen Reifen umgeben sind; Krüge oder während das gereinigte Petroleum gewoͤhulich vollkommen durchsichtig]Flaschen aus Steingut oder Glas, wenn solche nicht über dreißig ö und sehr dünnfluͤssig ist und als besonders charakteristisches Merkmal] Maas Inhalt haben, gut zugestopft werden und mit einer Umhüllung ö eine schwachbläuliche Opalisirung(Schillerung) zeigt, weiche bei der] von Stroh, Weiden oder anderen Materialien, zum Schutz derselben Betrachtung gegen einen weißen Hintergrund besonders deutlich her- gegen Zerbrechen, umgeben sind. vortritt. An manchen Orten sind viele Gebäude nur mit Balkenkelleru Rohes Petroleum gehört zu den feuergefährlichsten Körpern; versehen und die Verkäufer von Petroleum wohnen vielfach in ge⸗ es entwickelt bei der gewoͤhnlichen Temperatur entzündliche Dampfe mietheten Geschäftslokalen. Die Bestimmungen des§. 2. al. 1, sind und läßt sich ohne vorherige Erwärmung entzünden. Einmal im in solchen Fällen schwer ausführbar und kann dann, nach al. 2.§. 2, Brand, kann es mit Wasser nicht gelöscht werden und entwickelt eine[unter Umständen das Lagern von Petroleum bis zu 5 Ctr. auch im so starke Hitze, daß auch das Löschen durch Aufwerfen von Sand Freien in Hausgärten, oder unter offenen Schuppen, gestattet werden. oder Erde unmöglich wird, wenn eine größere Quantität brennt. In jedem einzelnen Fall soll hierüber, je nach Umständen, von der Hiernach ist besondere Vorsicht beim Trausport und der Lagerung Ortspolizeibehörde entschieden werden. Während bei dem Lagern vou von rohem Petroleum geboten. In Rücksicht hierauf ist das Lagern] Petroleum in Kellerräumen darauf zu sehen ist, daß ein in denselben desselben innerhalb der Orte und in bewohnten Gebäuden nach 8. 1. ausgebrochener Brand leicht erstickt werden kann; daß also Wände, unbedingt verboten. Decken, Thüren und Läden feuerfest und letztere gut schließbar sind,
Ob und in wie weit gestattet werden kann, rohes Petroleum auch leicht durch Vorsetzen von Mist, Erde und Sand möͤglichst luft⸗. außerhalb der Orte, in von menschlichen Wohnungen entfernt gelege⸗ dicht abgesperrt werden konnen, wobei im Fall eines Brandes an ein nen Gebäuden zu lagern, eder zu verarbeiten, soll in jedem einzelnen Aus räumen der Keller nicht gedacht wird, soll beim Lagern von Falle, nach den lokalen Verhälenissen, bemessen werden. Im Allge⸗ Petroleum im Freien vorzugsweise darauf gesehen werden, daß die meinen kann hierbei angenommen werden, daß Magazine oder Lager⸗ Petroleum⸗Vorräthe bei in der Hofraithe selbst oder in der Nachbar⸗ stätten für rohes Petroleum, wenn Quantitäten von mehr als 30 schaft ausgebrochenen Bränden moglichst rasch entfernt, oder mit Erde hessische Ohm, oder mehr als 30 Orginalfaß, gelagert werden sollen, bedeckt werden konnen. mindestens 4000 hessische Fuß(12 Minuten) von den zunächst ge⸗ Es empfiehlt sich, von den Petroleum, Verkäufern zu fordern, legenen Gebäuden, oder von entzundlichen Gegenständen(Waldungen ꝛc.) J daß sie eine entsprechende Menge von Sand, Erde oder Gaskalk, neden entfernt sein sollen. Bei det Lagerung von kleineren Quantitäten den Lagergefäßen, vorräthig halten, um einen Brand beim Ausbruche rohen Petroleums in Magazinen über der Erde, oder bei der Lagerung sogleich durch Aufschaufeln von Sand, Erde ic. ersticken zu konnen. desselben in unterirdischen Kellerräumen kann, je nach Umständen, auch Zu§. 3. Das Lagern von großeren Quantitäten als fünf eine kürzere Entfernung zugelassen werden. Centner von gereinigtem Petroleum war nach der Verordnung dom
Ueber die Construction und Einrichtung der Magazine gelten 26. October 1866 nur in entfernt von allen menschlichen Wohnungen
dieselben Bestimmungen, welche weiter unten zu§. 3 angegeben sind. gelegenen und polizeilich genehmigten Gebäuden, oder in hierzz beson⸗ Dagegen ist der Gebrauch von Feuer und Licht in Magazinen, wo ders bestimmten staͤdtischen Depots, gestattet. rohes Petroleum lagert, unbedingt zu verbieten. In Folge hiervon haben Petroleumhändler sich außerhalb der Zu 5. 2. Für den Detailverkauf, sowie für den häuslichen Orte besondere Keller oder Magazine hergerichtet; worauf auch für die Verbrauch(in Wirthschaften, Fabriken ic.) genügt gewöhnlich ein Folge hinzuwirken sein wird. Dagegen kann nach§. 3. der Verord- Vorrath von 5 Ctr., welcher innerhalb der Behausung gelagert werden[nung vom 17. October l. J. auch in besonderen Fällen den Eisenbahn⸗ kann. Bei besonders starkem Detailverkauf kann der Verbrauch im Verwaltungen und Privaten gestattet werden, Depots für gereinigtes Haus durch Zufuhr aus bem Magazin ersetzt werden. Um indessen] Petroleum innerhalb der Städte zu errichten, und den 15 auch für bedeutendere Detailgeschafte einen entsprechenden Vorrath kann zugestanden werden, eine großere Anzahl von Originalfuͤssern im Haus zuzulassen, kann dieser Vorrath auf zehn Centner(vier mit Petroleum zue mpfangen, vorübergehend auf kurze Zeit, bis zur Originalfaß) erheht werden. Die Lagerung desselben muß aber in Vertheilung an die Detaillisten, in den eigenen Hofraithen zu lagern seuersicheren Keller⸗ oder Magazins räumen stattsinden. Bei der Ertheilung der Erlaubniß zur Anlage von dauernden Die Bestimmung des§. 3 alienn 2, der Verordnung vom T grotzeren Lagerräumen innerhalb der Ortschaften für gereinigtes


