Darmstadt. Prozeß Keller.(Schluß.) Aus dem Zeugenverhöre haben wir noch die Aussage des Hausarztes des Keller'schen Familie, Dr. Münch nachzutragen. Nach ihr litt die verstorbene Frau an Tuberkulose und Wassersucht; von einer Krankheit der Tochter ist ihm nichts bekannt. Auch kann er nicht annehmen, daß Keller an Sympathie geglaubt habe, den er von jeher als einen gescheidten zurechnungsfähigen Mann gehalten habe. Seine Frau habe er gut behandelt und sich sehr besorgt um sie gezeigt. Bei der hierauf bei geschlossenen Thüren vorgenommenen Beweisaufnahme über das Verbrechen widernatüclicher Unzucht wiederholt der Angeklagte Wendel Helfmann sein früheres Geständniß, während Keller leugnet und behauptet, sein Knecht sei von seinen Feinden angestiftet, er gäbe ihm 15 fl., wenn er sage von wem. Samstag Nachmittag wird von den Vorträgen der Experten ausgefüllt. Obermedicinalrath Dr. Cellarius hält Keller für vollständig zurechnungsfähig, während der von der Vertheidigung bestellte Obermedicinal⸗ rat) Dr. Vix an vierzehn verschiedenen körperlichen Ge— brechen die Möglichkeit einer Geistesstörung in den letzten Jahren für wahrscheinlich erachtet. Beide Experten sind einig in Betreff Helfmann's, dem sie zwar die Unter⸗ scheidung von Recht und Unrecht zutrauen, ihn jedoch, was geistige Befähigung betrifft, auf die Stufe eines acht⸗ jährigen Kindes stellen. In Bezug auf das ihm zur Last gelegte Verbrechen halten sie ihn für total unzurechnungs⸗ jähig. Sonntag Vormittag begann das Plädoyer. Dr. Frank entwickelte in einem anderthalbstündigen Vor⸗ trage die Anklage, in dem er die durch die dreitägige Verhandlung gewonnenen Verdachtsgründe übersichllich geordnet zusammenstellte. Ihm antwortete Advokat Em⸗ merling II. ebenfalls in anderthalbstündiger Rede, in der er die für die Vertheibigung sprechenden Momente mit nicht minderem Geschick an einander reihte und darauf seinen Antrag auf Freisprechung gründete. Nachdem Advokat Purgold II. noch gesprochen, replicirt und duplicirt worden war, zogen sich die Geschworenen in ihre Berathungszimmer zurück. Nach dreistündiger Berathung verkündigten sie ihr Verdikt. Beide Angeklagten wurden bezüglich der widernatürlichen Unzucht für nicht überführt erklärt, bei Peter Keller bezüglich sämmtlicher ihm zur Last gelegten Diebstähle und Diebstahlsversuche die Ueber— führung angenommen, aber die Zurechnung ausgeschlossen, so daß der Assisenhof beide Angeklagten von Strafe und Kosten, mit Ausnahme der Vertheidigungskosten, freisprach. Ein Theil des ländlichen Auditoriums brach in lautes Bravo aus, verstummte aber, als der Präsident mit Räu⸗ mung des Saales drohte. Helfmann wurde freigelassen, Keller, gegen den die Staatsbehörde die Nichtigkeit anzeigte, wieder in Artest abgeführt. Mittlerweile wurde derselbe jedoch seiner Haft entlassen, da die Staatsanwaltschaft die angezeigte Berufung nicht weiter verfolgte.
Versicherungs verband deutscher Leder⸗ Industriellen gegen Feuersgefahr. (Eingesandt.)
Unterm 8. November v. J. schloß die Feuer⸗ versicherungsgesellschaft North british and mercantil mit Domizil für Deutschland in Berlin einen Vertrag zu Berlin und Magdeburg(dem Wohn- ort des Vorsitzenden des Vereins deutscher Gerber) mit den deutschen Leder⸗Industriellen(Lederfabriken, Lederlakirfabriken, Lederhändler, auch kleiner Gerber, Portefeuillefabriken, Häutehändler, Riemer, Sattler, Schuh- und Stiefelfabrikanten) behufs Versicherung deren Mobilien und Immobilien, sobald letztere in derer betr. Staaten versichert werden dürfen, ab. Es wurden dem betr. Verein deutscher Lederindustrieller von Seite der North british and mercantil sehr beträchtliche Erleichterungen, sowohl im Betrieb deren resp. Gewerben als auch pecuniäre Vortheile geboten.— Um dem
betr. Publicum, welches die Gerberzeitung nicht liest, diese Vortheile wenigstens theilweise zur Kenntniß zu bringen, läßt Einsender dieses im Auszug das Wesen des Vertrags folgen.— Zu⸗ vor einige Bemerkungen über die Gesellschaft selbst. Die North british and mercantil ist eine Gesell⸗ schaft, deren Grundkapital über 13. Mill. Thaler, deren Reserve 17. Mill. Thaler betragen; ist also wohl eine der best fundirtesten Gesellschaften, die in Deutschland arbeiten. Mit dieser Gesell— schaft hat genannter Verein pactirt: daß alle Vortheile und Vergünstigungen des Vertrags allen Lederindustriellen zugestanden werden, welche Mit⸗ glieder des gedachten Versicherungs verbandes und des Vereins deutscher Leder⸗Industrieller werden. Die Mitgliedschaft wird durch eine der betr. General- oder Spezialagentur der Gesellschaft schriftlich abzugebenden Erklärung, daß der An— tragsteller dem Vereine beitritt, erworben und Seitens der Gesellschaft durch Ausstellung der Police auf besondere Formulare des Verbandes anerkannt. Die Policen, welche den Mitgliedern ausgehändigt werden, erhalten die Bezeichnung „Versicherungsverband deutscher Leder⸗Industriel⸗ ler.“ Die Prämien sind fest und nicht höher als sonst bei einer andern soliden Gesellschaft. Nach⸗ zahlungen dürfen nie stattfinden.„Die Gesell⸗ schaft übernimmt die von anderen Gesellschaften zu ihr übergehenden Versicherungen zu denselben bei solchen bezahlten Prämiensätzen. Vom Rein- gewinne des Versicherungs verbandes der Leder— Industriellen, der sich auf Grund des F. 7. des Vertrags berechnet, werden 50% an den Verein deutscher Leder⸗Industriellen zurück vergütet und hat nur allein über Verwendung des Gewinnes der Verein zu entscheiden; es geht daraus hervor, daß die Gesellschaft dem Versicherugsverband die Vortheile der Gegenseitigkeit mit jenen einer Actiengesellschaft vereinigt, darbietet,(Ausschluß der Prämien-⸗Nachzahlungsverbindlichkeit). Für den Interessenten von Fach diene besonders noch die Notiz, daß der Versicherte mit allen zu gleicher Prämie versicherten Gegenständen freien Umzug in allen Fabrikräumen hat. Waaren und Vorräthe sind zwar gattungsweise classifizirt und Anträge nach Versicherungsräumen geordnet, auf⸗ zuführen, es kann jedoch in einer Summe auf Fabricationsmaterialien, roher, in Arbeit befind- liche und fertige Waaren versichert werden; es werden neue Anschaffungen gegen stattfindende Abschaffungen und Abnutzungen compensirt und dasselbe gilt für die zum Betrieb nothwendigen Vorräthe und Rohmaterialien, sowie in Arbeit befindlichen Waaren, so daß sich zu jeder Zeit die einzelnen Werthe desselben Versicherungstitels von einem auf den Anderen übertragen und nicht einer fortwährenden Revision unterliegen oder eine beständige Nachversicherung erfordern.“ Aus obigen Citationen geht hervor, daß dieser Ver⸗ trag, der, wie oben bemerkt, wegen des beschränkten Raums nur im Auszug wieder gegeben werden kann, für die Industriellen, auch im Großherzog⸗
thum Hessen, dessen nicht kleinster Industriezweig die Lederbranche ist, sehr große Vortheil bieten würde, zudem, wenn man berücksichtigt, daß verschie⸗ dene Etablissements von der bis jetzt so kleinen Con⸗ currenz, theils ausgeschlossen, theils mit sehr hohen Prämien belegt sind; es wäre deßhalb sehr wünschenswerth, daß das eventuelle Concesstons⸗ gesuch der North british and mercantil von Seiten der Großherzoglichen Regierung Berücksichtigung erhielte, da das Arbeiten der Gesellschaft im Um⸗ fang des Großherzogthums durch den citirten Vertrag bedingt und für die einschlägige Industrie von größtem Nutzen sein würde.
Exemplare der Gerberzeitung stehen jederzeit gratis für die Interessenten bei Herrn Gustav Müller in Bensheim zur Verfügung.
Ein Leder ⸗Industrieller.
. Das Wucherthum und dessen Bekämpfung durch die Vorschuß⸗ und Credit⸗Vereine. Zum Zweck billiger und massenhafter Verbreitung, herausgegeben von F. Spiethoff, Direktor der Düsseldorfer Gewerbebank und zeitigem Vorsteher des Rheinisch⸗Westphälischen Genossenschafts-Verbandes.
Zweite Auflage. Preis 3 Sgr.
Genanntes Broschürchen behandelt in meisterhafter Weise eine Lebensfrage der gegenwärtigen Zeit, die Noth⸗ wendigkeit und den Segen des Genossenschaftswesens dem Wucherthum gegenüber. Die Wuchergesetze sind aufgehoben; sie haben ihren Zweck theils nicht erreicht, theils traten sie dem freien Verkehr störend in den Weg. Ihre Auf⸗ hebung birgt gleichwohl für das creditbedürftige Publikum ernste Gefahren. Diesen Gefahren kann nur wirksam begegnet werden durch die Thätigkeit der Genossenschaften, durch Vorschuß⸗ und Credit-Vereine. Das Schriftchen behandelt diesen Gegenstand in folgenden kurzen Aufsätzen: 1. Wie die Creditvereine früher blos nützlich waren, sind sie jetzt nach Aufhebung der Wuchergesetze absolut nöthig. 2. Gegen das Wucherthum hilft kein Moralisiren, sondern nur das Organisiren. 3. Für welche Volksklassen sind die Creditvereine? 4. Statistische Beweise für die Eröße der von den Creditvereinen seither geleisteten Dienste. 5. Arten der Geschäfte, welche ein Creditverein macht. 6. Ueber Filialvereine auf dem Lande. 7. Ueber die 6 Schutz⸗ mauern gegen die Solidarhaft. 8. Schulze-Delitzsch und Lassalle ꝛc. ꝛc.
Das Schriftchen verdient in Jedermanns Hände zu gelangen und nicht blos einmal gelesen zu werden.
Concert.
Der Vorstand des Frauen⸗Vereins der Gustav⸗ Adolf Stiftung für Friedberg und Umgegend hat unter gütiger Mitwirkung von Freundinnen und Freunden des Gesangs und der Musik ꝛt. z u m Besten der Gustav⸗Adolf⸗Stiftung auf
Samstag den 16. Mai Abends 7½ Uhr ein Concert im großen Saale des Hotel Trapp dahier veranstaltet und ladet zu recht zahlreicher Theilnahme ein.
Einzelne Karten zu 18 kr., Familienkarten für 2 Personen zu 30 kr. und für mehr Personen zu 36 kr. sind in der Buchhandlung von Binder⸗ nagel& Schimpff, und Abends an der Kasse zu haben.— Das Programm besagt das Nähere.
Friedberg, den 4. Mai 1868.
Edictalladung.
1128 Nachdem die ledige Marie Katharine Billasch von Fauerbach bet Friedberg am 2. Januar l. J. mit Hinterlassung eines Testaments gestorben ist, in welchem sie ihre Geschwister und vorverstorbener Geschwister Kinder zu ihren Erben ernannt, jedoch die angeblich in Amerika mit unbekanntem Aufenthaltsorte abwesende Schwester, Wilbelmine, Ehefrau von Hartmann Kappes von Nieder⸗Wöllstadt, und deren beiden Söhne, sowie die Kinder ihrer Schwester, Anna Eva, Ehefrau von Caspar Thomas auogeschlossen bat, werden die erwähnten Geschwister und Geschwisterkinder aufgefordert, das Testament der Marie Katharine Billasch innen Frist von drei Monaten so gewiß dahier anzufechten, als sonst dasselbe als von ihnen anerkannt angesehen, und der Nachlaß den eingesetzten Erben überlassen werden wird. Friedberg den 5. Mai 1868.
Großherzogliches Landgericht Friedberg
Reitz, Steinberger, Lanprichter. Landgerichts Assessor.
90 2 Türkische und Wetterauer
Zwetschen
1106 in vorzüglichster Qualktät bei
W. Fertsch.
Oeffentliche Bekanntmachung. 1127 Schneidermeister J. C. Diehl II. dahter hat in Folge gerichtlich bestätigten, mit seinen Glänbigern abgeschlossenen Arrangements seine sämmtichen, vor dem 18. Dezember d. J. entstandenen Geschäftsausstände an die Letzteren abgetreten, und find dieselben bei Ver- meidung doppelter Zahlung nur an den Großherzog⸗ lichen Hoftaxator Schwarz, jedoch um so gewisser inner⸗ halb 14 Tagen vom Erscheinen dieses an zu bezahlen, als sonst gerichtliche Beitreibung erfolgt. Die Berech⸗ nung der Forderungen und Vertheilung des eingenom⸗ menen Geldes ist dem Kaufmann Seligmann Hirsch⸗ horn übertragen und haben deßfallsige Anfragen an diesen zu geschehen.
Friedberg den 6. Mal 1868.
Groß herzogliches Landgericht Frledberg Reltz, Zimmermann, Landrichter. Landgerichts⸗Assessor.
Garantie für reine Cacao und Zucher. 1110 Lager der vorzüglichen Dampf-Chocoladen aus der Fabrik von Franz Stollwerck in Cöln a. Rh. unterbalten in Frtedberg Wilh. Fertsch, in Hungen A. Buch, in Nauheim Ph. Jac. Weiß.
Herrentlagen 5 3
252⁵
Bekanntmachung. 1126 Die Ehefrau des Jobann Anzer zu Friedberg, Karoline, geb. Dietrich, betreibt daselbst eine Fabrik und einen dandel mit Schuh- und Stieselleisten, Stiefel⸗ bölzern ꝛc. ꝛc. unter der Firma„Karoline Anzer“, was deute im Firmen ⸗Kegister unter Nr. 144 eingelragen worden ist.
Friedberg am 23. April 1868. e e Landgericht Friedberg bi.
Uatürliche Mineralwasser,
1112 süäwmmtliche gangbare Sorten, sind für diese Saison bereits in frischer Füllung eingetroffen und halte ich dieselben, besonders auch den Herren Aerzten, bestens empfohlen.
Bad Nauheim.
Ph. J. Weiß.
Hothen und weißen Wein, 1073 rein gehalten, zu billigen Löb Strauß.


