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Donnerstag den 9. April.
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nzeiger für Oberhessen.
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Euthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Zutelligenzblatt.
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Friedberg.
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Die Expedition.
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Rentamt Nidda an sämmtliche Großh. Bürgermeistereien des Rentamtsbezirks.
Wir ersuchen Sie im Interesse ihrer Gemeindemitglieder durch die Schelle bekannt machen zu lassen, daß der jeden Freitag zu
Bingenheim abzuhaltende Zahltag, höherer Weisung
Reichelsheim am 6. April 1868.
zu Folge, nur von ½8 bis ½12 Uhr dauert.
Welcker.
Hessen. Darmstadt, 6. April. Zweite Kammer. Erster Gegenstand der Tagesordnung n Berathung über den vom Abg. Kraft erstatteten Sericht über die Vorlage Gr. Ministeriums der Finanzen, den Gesetzentwurf, Nachtrag zum Finanz ⸗ zesetz für die Jahre 1866, 1867 und 1868 vom 26. September 1867 betreffend. Es handelt sich dabei um eine Steuererhöhung von 2¼ kr. auf den Gulden Normalsteuercapital, welche vom . Juli l. J. an eintreten soll, wodurch die durch das Verhältniß zum norddeutschen Bund und durch die Militärconvention mit Preußen ent⸗ sehenden Kosten gedeckt werden sollen. v. Lö w pricht gegen das Gesetz, weil dadurch die kleinen Grundbesitzer zu sehr belastet würden, da ohnedies insere Grundsteuer schon höher sei, wie die preußische. Wernher hält die Steuer für noth⸗ wendig und auch nicht für so drückend als der Vorredner, findet aber lebhaften Widerspruch von Seiten Zimmer's und Georg's. Hunsinger glaubt, daß für den kleinen Grundbesttzer, welcher höchstens ein Steuercapital von 50 fl. habe, der Druck nicht so stark sein werde. Nach kurzem Schlußwort des Berichterstatters wird der Gesetz⸗ entwurf mit einem Zusatzantrag des Ausschusses: „Die im F. 1 und 2 dieses Gesetzes bestimmten Steuern sollen nur zu denjenigen Staatsausgaben des Jahres 1868 verwendet werden, welche von insern getreuen Ständen werden verwilligt werden. Die Wirksamkeit desselhen erlischt mit dem 1. Jan. 1869 und die darin verwilligten Auflagen können nach diesem Zeitpunkt ohne weitere ständische Verwilligung nicht forterhoben werden“, ange- nommen.— Ueber einen Antrag des Abgeordneten Hunsinger, Freizügigkeit und Gewerbefreiheit betreffend, geht das Haus zur Tagesordnung über, weil diese Angelegenheit für den Nordbund demnächst geregelt werde und die dann für Ober⸗ hessen einzuführenden Bestimmungen demnächst auch auf die beiden Südprovinzen von der Re⸗ gierung ausgedehnt werden sollen, wie der Ministerpräsident in einem Schreiben vom 16. Jan. erklärt hatte.— Ueber vie Vorstellung der Orts⸗ vorstände von Osthofen, Guntersblum, Bechtheim, Wesihofen, Monzernheim, Hangen- Weisheim, Eppelsheim und Abenheim, Abkürzung des Jagd-
eröffnungstermins betr., geht die Kammer ebenfalls zur Tagesordnung über.
— 7. April. In der heutigen Sitzung der ersten Kammer erstattete Graf Görz mündlichen Bericht über die gestern von der zweiten Kammer beschlossene Erhöhung der direkten Steuern; dieser Nachtrag zum Finanzgesetz wird angenommen.— Dem Beschluß der zweiten Kammer bezüglich des Antrages der Abgg. Fink und Hallwachs auf Neu- resp. Umbau des hiesigen Gymnasiums, worüber die Regierung dem nächsten Landtag Vorlage machen soll, wird beigetreten, ebenso ver⸗ willigt die Kammer den Matrikularbeitrag Ober hessens zum norddeutschen Bund. Die Budget ansätze für die Rheinschifffahrts⸗Commission, sowie die Postcommission, werden nach den Beschlüssen der zweiten Kammer bewilligt. Ueber keinen der Gegenstände entspann sich eine Debatte.
— Verschiedene Blätter melden: Prinz Ludwig von Hessen habe seine Stelle als Divistonär nieder gelegt, angeblich wegen Schwierigkeiten, welche ihm bei Durchführung der Militärconvention entgegengetreten wären. Der preußische Militär- bevollmächtigte v. Brandenstein ist sofort nach Berlin abgereist.
— Das„Fr. J.“ bringt folgende Mittheilung vom 6. d.: Prinz Ludwig hat in Folge von Differenzen, welche sich zwischen ihm und dem Präsidenten des Kriegsministeriums v. Grolman ergeben haben und nachdem an maßgebender Stelle eine Parteinahme zu Gunsten des letzteren beliebt worden, das Commando unserer Armee⸗ division niedergelegt. Gerüchtweise verlautet, daß die Durchführung einzelner Bestimmungen der Militärconvention Gegenstand des obwaltenden Conflietes und auch der preußische Generalstabs- major v. Brandenstein, welcher die Functionen eines Militärbevollmächtigten bei der hiesigen Regierung versieht, an der Affaire betheiligt sei.
— Weiter schreibt dasselbe Blatt: Bei der großen Beliebtheit, welcher sich Prinz Ludwig bier allgemein erfreut, wird nur ungern der Nachricht von dessen Entschluß, die Stelle als Divisionär der hessischen Truppen niederzulegen, Glauben
such abschläglich beschieden haben; der Prinz er- scheint aber, als krank angemeldet, nicht mehr zum Rapport beim Großherzog und der seit vorigem Jahre acecredirte k. preußische Generalstabs⸗Major v. Brandenstein ist in Folge der Angelegenheit so⸗ fort nach Berlin gereist. Die Besorgniß, daß, wenn der angeblich bestebende Competenz⸗Conflict schließlich nicht dennoch ausgeglichen werden sollte, des Prinzen Stelle einem preußischen General zu Theil werde(dessen Namen bereits verzeichnet wird), ist leicht erklärlich. Prinz Alexander soll sich für die Ausgleichung der schwebenden Differenzen zwischen dem Divisionär und dem Kriegsmini⸗ sterium sehr eifrig, jedoch vergeblich, bemüht haben. Daß im Laufe voriger Woche Prinz Ludwig mit dem Ministerpräsidenten v. Dalwigk eine nahe- zu zweistuͤndige Conferenz hatte, ist nicht unbe⸗ merkt geblieben und knüpfen sich hieran mancherlei Gerüchte. Oberst v. Jungenfeld versieht provi⸗ sorisch den Dienst als Divisionär.
— Prinz Heinrich von Hessen, Oberst in preußzischen Diensten, ist zum Besuche des Groß⸗ herzoglichen Hauses am 7. April dahier eingetroffen.
— Am 15. April erfolgt die Auflag: von 4 Millionen Thalern 5 prozentiger hessischer Lud⸗ wigsbahn-Prioritäten zur Zeichnung, und zwar in Berlin, Frankfurt, Köln und Stuttgart zum Paricours.
— Durch eine Bekanntmachung Großherzog- lichen Ministeriums der Finanzen vom 29. Mai 1867 ist der Termin, nach dessen Ablauf die Grundrentenscheine ihre Eigenschaft als Zah- lungsmittel verlieren und von welchem an dieselben nur noch bis zu einem weiteren, später bekannt zu machenden Termin bei der Staats- schulden⸗Tilgungskasse eingelöst werden können. auf den 1. Juli 1868 mit der Aufforderung an die Inhaber der Grundrentenscheine festgesetzt worden, diese Scheine bis zum 1. Juli 1868 entweder zu Zahlungen an die Staatskasse zu verwenden, oder gegen neues Papiergeld bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse und außerdem bei allen Rentämtern, Haupt ⸗Zollämtern, Oberein⸗ nehmereien und Distriktseinnehmereien umzutauschen.
geschenkt, obgleich solche unzweifelhaft richtig steht.
Der Großherzog soll zwar das Demissionsge⸗
Da bis jetzt die Einlösung der Grundrentenscheine nicht den gewünschten Fortgang genommen dat


