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Abonnenten, welchesden Anzeiger durch die Post beziehen, wollen ihre Bestellung für das II. Halbjahr baldigst machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.
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M 78.
Anzeiger für Oberhessen.
Stiedberger Intelligenzblatt.
Jamstag den 4. Juli.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag un Samstag.
Abonnements ⸗ Einladung.
Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjähriges Abonnement auf den Anzeiger für Oberhessen, welcher auch ferner wöchentlich drei⸗ mal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinenen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours Berichte, Verloosungen von Staatspapieren und locale Notizen, außerdem wöchentlich einmal im beigegebenen Unterbaltungs⸗Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel, Bilderräthsel 1c. Die stets wachsende Zahl der Abonnenten muß uns die erfreulichste Aufmunterung sein, die Geschäfte der Redaction in der bisher eingehaltenen Weise fortzuführen.
Das Abonnement beträgt halbjährig:
für die Abonnenten in hiesiger Stadt 1 fl.,
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5 7 bei sämmtlichen Postämtern des Großherzogthums 1 fl. 6 kr.
Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrüclliche Abbestellung erfolgt. Die Expedition.
Amtlicher Theil.
du etre ff g. i in 1868, insbesondere die Versteigtrung des vom landwirthschaftlichen 8 1 1 eee e 0 8 8 Race. N Laubach am 29. Juni 1868. Gelegentlich der diesjährigen Vieh-Preisvertheilungen zu Alsfeld und Butzbach wird das von dem landwirthschaftlichen Verein von Oberhessen angekaufte Vieh englischer Racen zur öffentlichen meistbietenden Versteigerung an Landwirthe der Provinz gebracht werden. Zu Alsfeld werden ein Bulle der englischen Shorthornrace, sowie circa 8—9 Stück Schweine verschiedenen Alters und Geschlechts der Suffolk⸗ und Berkshirerace und zu Butzbach gleichfalls ein Shorthornbulle, sowie 14— 16 Stück Schweine verschiedenen Alters und Geschlechts der
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Suffolk und Berkshirerace versteigert werden.
Die näheren Bedingungen werden vor der Versteigerung bekannt gemacht. Der Präsident des landwirthschaftlichen Vereins von Oberhessen
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Der Vicepräsident Dr. Gros.
Hessen. Darmstadt. Das Großherzog- liche Regierungsblatt Nr. 35 enthält:
I. Verordnung, die Organisation des Kriegsministeriums betreffend. Dieselbe lautet: Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Zur Hrrbeiführung einer neuen und vereinfachten Organi— sation Unseres Kriegsministeriums haben Wir verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
§. 1. Das Kriegsministerium ist das Organ der von Uns an Unser Militär zu erlassenden Befehle ꝛc. Es ist die dem Truppen⸗Commando coordinirte und dasselbe con⸗ trolirende oberste Verwaltungsbehöoͤrde.
§. 2. An der Spitze des Kriegsministeriums steht der Kriegsminister(Präsident, Direktor), welcher die Armee⸗ Division in der Kammer vertritt. Das Kriegsministerium selbst wird in zwei Abtheilungen, eine militärische und eine ökenomische mit je einem ständigen Referenten als Chef, eingetheilt. Zur Abgabe von Gutachten in Bezug auf juristische, sanitätliche oder Bau⸗Angelegenheiten stehen dem Kriegsministerium besonders bezeichnete Beamte und Aerzte der Garnison zur Verfügung. Die Calculatur-, Registratur⸗ und Canzleigeschäfte besorgt eine Anzahl be— sonders hierfür angestellter Büregu-Beamten.
§. 3. Dem Kriegsministerium direkt untergeordnet find: Die Divisions⸗Intendantur unbeschadet der Stellung des Divisions⸗Insendanten zum Divisions-Commandeur, sowie der Vefugnisse, welche ersterem in Bezug auf die Vorbereitungen zur Mobilmachung eingeräumt sind;— sodann sämmtliche Verwaltungs- Behörden außerhalb des Divisionsverbandes, endlich das Garnisonspfarramt und die Garnisonsschulen.
§. 4. Der Kriegsminister(Präsident, Direktor) leitet nach Maßgabe der zwischen Uns und der Krone Preußen unter dem 7. April 1867 abgeschlossenen Militärconvention die Geschäfte des Kriegsministeriums in voller Selbst— ständigkeit und führt Unsere in Bezug auf die Milltär⸗ verwallung nothwendigen Entscheibungen herbei. Von dem Kriegsminister ressortiren die Militär-Witlwen- und Waisen-Commission, das Garnisonspfarramt und die Garnisonsschulen, sodann die Personalien aller Offiziere und Beamten des Kriegsministeriums und der dem letzteren direkt untergeordneten Behörden und Institute. Die Immediatvorschläge und die Vorlage der Ordres an Uns zur Vollziehung finden jedoch in der Art statt, daß über alle Offiziere ausschließlich der Divisions-Commandeur, über alle Beamten ausschließlich der Kriegsminister den Immedial⸗ Vortrag erstattet. Sofern es sich dabei um
Offiziere des Kriegsministeriums oder um Beamte des Divisionsverbandes handelt, hat ein vorheriges Einver⸗ nehmen zwischen dem Kriegsminister und dem Divisions⸗ Commandeur, beziehungsweise ein gemeinschaftlicher Vortrag stattzufinden. Außerdem tritt eine Zuziehung des Kriegs ministers bei allen Vorschlägen zu Pensionirungen von Offizieren ein.
F. 5. Der ersten Abtheilung fallen alle diejenigen Angelegenheiten zu, welche sich auf Organisation, Aus- bildung und Verwendung aller materiellen und personellen Streit- und Vertheidigungsmittel beziehen, namentlich: 1) Die Militärverhältnisse des Großherzogthums im All⸗ gemeinen. 2) Die Ersatz⸗, Justiz⸗, Medieinal⸗, Milltär⸗ bildungs-, Kirchen-, Schul⸗ und Invalidenangelegenheiten, soweit solche der Ministerial-Instanz obliegen. 3) Alle persönlichen Angelegenheiten der Offiziere, soweit die Mit⸗ wirkung des Kriegsministeriums hierbei einzutreten hat, sowie der Justiz⸗ und Medicinalbeamten. 4) Kanzleidienst und die Personalien der Registratur und Kanzlei. 5) Ordens⸗ sachen und Ausführung der Bestimmungen über allgemeine Ehrenzeichen, Militär⸗Dienstehrenzeichen, Erinnerungs⸗ zeichen an Se. Kgl. Hoheit den Großherzog Ludewig I., Militärdienstalterszeichen, Felddienstzeichen. 6) Bekleidungs— Angelegenheiten für Mann und Pferd, in Bezug auf Muster und Construktion. 7) Beschaffung von Waffen und Munition. 8) Train- und Feldequipage⸗Angelegen⸗ heiten. 9) Remontirungs-Angelegenheiten. 10) Gnaden⸗ und Pensionssachen. 11) Redaction des Militär⸗Verord⸗ nungsblatts. 12) Die in den Geschäftsbereich der ersten Abtheilung hineingreisenden ständischen Vorlagen. Der 1. Abtheilung ist ein Hülfsreferent(Oberlieutenant oder Lieutenant) beigegeben, welcher zugleich als Adjutant des Kriegsministers(Präsident, Direktor) sungirt.
§. 6. Der zweiten Abiheilungen fallen alle rein zconomischen Angelegenheiten zu, insbesondere: 1) Alle Etats- und Kassenangelegenheiten. 2) Die Abnahme der Rechnungen der Divisionsintendantur. 3) Die Aussicht über die Verwaltung der Kriegskasse und deren Controle. 4) Die Naturslverpflegungs-, die Reise- und Vorspann⸗ Angelegenheiten. 5) Das Servis- und Lazarethwesen. 6) Beschaffung der Tuche und sonstigen zur Bekleidung und Ausrüstung von Mann und Pferd gehörigen Gegen— stände, insofern dies nicht von den Truppen selösst geschieht. 7) Leitung und Aussicht über alle Garnison-, Magazin- und Lazareth-Verwaltungen. 8) Vertretung des Militär—
fiscus. 9) Die persönlichen. Angelegenheiten der Inten— danlur- und übrigen Militär-Verwaltungs-Beamten.
10) Aufstellung des Militärhaushaltsetats, sowie aller in den Bereich der 2. Abtheilung hineingreifenden ständischen
Vorlagen. Die zweite Abtheilung hat ebenfalls einen Hülfsreferenten(Intendanturassessor).
§. 7. Als technische Consulenten fungiren nach Bedarf: 1 Militärjustizbeamter, 1 Militärarzt, 1 Baumeister, welche der Garnison Darmstadt angehören, beziehungsweise daselbst ansässig find.
§. 8. An Büreaubeamten sind etatsmäßig: 4 Inten⸗ dantursecretariatsbeamte, welche zugleich Calculaturgeschäste besorgen müssen, 1 Kanzleiinspektor als Vorstand der Re⸗ gistratur und Kanzlei, 1 Protokollist, welcher den Kanzlei⸗ Inspektor in dem Regijlraturwesen unterstützt, 1 Kanzlei⸗ Sekretäc, 1 Kanzleidiener.
§. 9. Die gegenwärtig im Kriegsministerium an⸗ gestellten und nach dem vorstehenden Etat überzähligen Beamten verbleiben in ihrer Stellung bis zur ander- weitigen Verwendung.
§. 10. In der Stellung des Kriegsministeriums zu den übrigen Ministerien, sowie zu den Civildehͤrden tritt keine Aenderung ein.
§. 11. Die Ausfertigungen und Erlasse an Behörden, welche dem Kriegsministerium im Range gleichstehen, sowie an die Division und oberen Militärbehörden gehen Namens des Kriegsmintsteriums. Erlasse ꝛc. an die dem Kriegs⸗ ministerium unterstellten Verwaltungen, sowie an im Range der letzteren stehende Civilbehörden können Namens der Abtheilungen des Kriegsministeriums unter der Form: „Kriegsministerium 1.(2.) Abtheilung“ ausgefertigt werden. Den Geschäftsverkehr im Besonderen regelt die Geschäftsordnung von 1863 mit den unter dem 10. Juni 1868 von Uns genehmigten Abänderungen.
Urkundlich ꝛc.
II. Bekanntmachung Großherzoglichen Finanzmini⸗ steriums, die Vernichtung von eingezogenen Grundrenten⸗ scheinen betreffend.
III. Bekanntmachung der Großh. Commission für Ausgleichung der Kriegslasten des Jahres 1866, folgenden Wortlautes: Unter Beziehung auf Art. 7 des Gesetzes vom 12. Mai d. J., betreffend die Ausgleichung und Ver⸗ gütung der in dei Jahr 1866 durch die Königlich Preußischen und die mit denselben verbündeten Truppen während ihres Aufenthalts in dem Großherzogthum ver⸗ ursachten Kriegslasten(Nr. 2 des Reg.- Bl.), sowie die Ministerialbekauntmachung vom 22. d. M., die Ausgleichung der Kriegskosten des Jahres 1866 betressend(Nr. 34 des Reg.-Bl.), sordert die unterzeichnete Commission die Ge⸗ meinden und Besitzer besonderer Gemarkungen, welche in dem Jahre 1866 von fremden Truppen während ihres Aufenshalss in dem Großberzogthum verursachte Kriegs⸗ lasten der in dem Art. 4 des Gesetzes vom 12. Mai d. J.


