Ausgabe 
4.2.1868
 
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Dienstag den 4. Februar.

1868.

Anzeiger für Oberhessen.

anthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Bestellungen auf denAnzeiger für Oberhessen werden noch fortwährend von allen Poststellen und der Verlagsexpedition für das erste Halbjahr angenommen

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Amtlicher Theil. Einladung.

Die Mitglieder der landwirthschaftlichen Section Butzbach und sonstige Freunde der Landwirthschaft werden auf N Freitag den 7. Februar, Mittags 2 Uhr, u einer landwirthschaftlichen Besprechung hierher ergebenst eingeladen.

Gegenstände dieser 1) Die in der Lahngegend gewonnenen Phosphoriten sollen sich hiesige Was ist zu deren billiger Beschaffung und größerer Verwendung von

vorzüglich zur Düngerverwendung für die

Seiten des landwirthschastlichen Bezirksvereins 2) Das Genossenschaftswesen nimmt in dorragende Stellung ein.

3) Sind Versuche mit Doppelculturen welches waren die Resultate davon

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Donnerstag von 8 dis 12 und von 2 bis 5 Uhr.

Friedberg den 2. Februar 1868.

Ist dasselbe nicht bei den Landwirthen der diesigen Gegend in gleich vortheilhafter Weise wie sonst für einzelne Zweige ihrer Thätigkeit in Anwendung zu bringen?

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Gegend eignen.

zu thun d der Neuzeit eine her

gemacht worden und

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Besprechung sind:

4) In neuerer Zeit kommen durch Schwefelkohlenstoff entölte Reps- und Leinkuchen in den Handel; sind solche Oelkuchen noch zur Fütterung, oder nur als Dünger zu verwenden?

5) Welche Erfahrungen sind bis jetzt hiusichtlich der Kartoffel krankheit gemacht worden?

Herr Dr. Henkelmann wird die Fra zen einleiten.

Butzbach den 29. Januar 1868.

Hechler.

n g. Die Hundesteuer für das Jahr 1868 wird mit der directen Steuer für den Monat Februar erhoben. Das Mahnverfahren beginnt am 15. jeden Monats.

Zahltage sind Dienstag und

Großherzogliche Districts-Eiunehmerei Friedberg

Bit sch.

Hessen. Darmstadt. Das Großherzogliche Regierungsblatt Nr. 6 enthält:

I. Verordnung, das Verfahren zur Herbeischaffung der Pferde durch Landlieferung bei eintretender Mobilmachung beireffend. Dieselbe lautet: Ludwig III. von Gottes Onaden, Großberzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem auf Grund des Art. 61 der Verfassung des Norddeuischen Bundes durch die Nummer 10 des Bundes-

esetzblattes die königlich preußische Verordnung über das erfahren dei eintretender Mobilmachung der Armee zur 3 der Pferde durch Landlieferung vom

. Februar 1834(preußische Gesetzsammlung Seite 56) und das königlich preußische Gesetz vom 12. Sept. 1855, betreffend eine Abänderung der vorgenannten Verordnung (preußische Eesetzsaammlung Seite 609) im ganzen Bundes zebiele eingeführt worden sind, so haben Wir nach Ansicht des Artikels 5 der zwischen Uns und Seiner Majestät dem König von Preußen am 7. April 1867 abgeschlossenen Militär ⸗Convention verordnet und verordnen biermit, wie folgt:

Einziger Artikel. Die nachstehend abgedruckte königlich preußische Verordnung über das Verfahren bei eintretendec Mobilmachung der Armee 7 Herbeischaffung der Pferde durch Landlieserung vom 24. Febr. 1834 und das gleich- salls nachstthend abgedruckte königlich preußische Gesetz vom 12. September 1855, betreffend eine Abänderung der vorgenannten Verordnung, treten, vom Zeitpunkt des Erscheinens der gezenwärtigen Verordnung im Regierungs⸗ blatt, im ganzen Gebiete des Großherzogthums, insowelt sie in demselben noch nicht in Gellung sind, in Wirk⸗ samteil. Urkundlich ꝛc.

Verordnung über das Verfahren bei eintretender Mobil⸗ machung der Armee zur Perbeischaffung der Pferde durch Land lieferung. Vom 24. Februar 1834.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. Obgleich das durch die Mylius'sche Coittensammlung publicirte Reglement vom 17. April 1789 schon die Beslimmung enthält, daß bei eintretender Mobilmachung die zur Ausrüstung der Armee ersorder⸗ lichen Pferde durch Landlieserung beschafft werden sollen, se finden Wir Uns doch, in Erwägung des Umstandes, daß jene Editt eines Theils die Verpflichtung zur Ge⸗ flellung der Pferde nicht für fämmtliche, sondern nur für die damals der Conscription unter worsenen Unterthanen begründet, anderen Theils aber auch in den neuen Pro⸗ vinzen nicht publizirt worden ist, auf den Antrag der Ministerien des Innern und der Poltzei und des Krieges, bewogen, zur Beseitigung aller Zweifel über dle Verpflich⸗ tung der Unterthanen bei einer Mobilmachung der Armee die zum Kriegsdienst geeigneten Pferde herzugeben, für fammiliche Landes theile Unserer Monarchie Folgendes an⸗ zuordnen:

1) Sobald Wir es für angemessen erachten, die Armee, oder auch nur einzelne Theile derselben, auf den Kriegssuß setzen zu lassen, tritt für sämmtliche Unterthanen Unseres Reichs die Verpflichtung ein, die zum Kriegsdienst taug⸗ lichen 5 5 auf die deßhalb an sie ergehende Aufforderung der Behörden, sofoct unweigerlich zu gestellen.

2) Ausgenommen von dieser Verpflichtung sind nur die Dienstpferde der Beamten und Pesthalter, weil hier der Staatsdienst und das öffentliche Interesse Ausnahmen notbwendig machen. Vei den Beamten kann jedoch nur die zur Ausführung der ihnen obliegenden Diensigeschäfte wirklich nothwendige Zahl von Pferden, und dei den Posthaltern nur diejenige Zahl verschont bleiben, deren Haltung ihnen contraktlich zur Förderung der Posten ob liegt. Bei eintretenden diesfälligen Zwetseln enischeidet der Kreis. Landrath. Seiner Bestimmung ist, mit Vor⸗ behalt des Rekurses wegen einer etwaigen Entschädigung, tinstweilen sofort Folge zu leisten.

3) Alle übrigen Pferde, sowobl Luxus als Arbeits⸗ Pferde, und ohne jeden Unterschied der Besitzer, müssen, soweit es der Bedarf für die Armee noͤthig macht, her⸗ gegeben werden. Damit aber diese Ermittelung bei Zeiten und für das Land so schonend als moglich gemacht werden möge, wird der Minister des Innern und der Polizei einer jeden Provinz das Contingent bekannt machen, welches sie zu liesern hat. Der Oberpräsident der Provinz bat darnach in Uebereinsüummung mit dem commandiren den Genetal die näheren Bestimmungen über die Art der Gestellung, Auswahl und Abschätzung der Pferde, sowie über die sonstigen Maßregeln, welche für den ordnungs⸗ mäßigen Gang des Geschäfts nothwendig sind, unter Berücksichtigung der dieserhalb schon ergangenen Festsetzungen, nach den Verhällnissen der einzelnen Landestheile für jede Provinz in ein besonderes Reglement zugmmenzufassen. Diese Provinzial⸗ Reglements sind, nachdem sie die Ge nehmigung der Ministerien des Innern und der Polizei und des Krieges erlangt haben werden, durch die Emto⸗ vlätter zur öffentlichen Kenniniß zu bringen.

4) Wo nicht die Ablieferung des vollen Bedarfs und in annehmlicher Qualität zur Zufriedenheit des comman⸗ direnden Generals gesichert ist, und eine Mobilmaechung eintritt, da sollen auf die erste Aufforderung alle nicht unter 2) ausgenommene Pferde sofort an diejenigen Orte gestellt werden, welche die Behörde zu ihrer Auswahl und resp. Abnahme bestimmen wird.

5) Für den Transport der Pferde bis zum Gestellungs⸗ ort und für die Kosten ihrer Fütterung bis zur Abnahme wird keine Vergütung gezahlt. Die Gestellungserte sollen jedoch so bestimmt werden, daß den Pserdebesitzern jede Beläsligung erspart werde, die nicht durch den Zweck der Maßregel ausdrücklich N werden, oder den Umsländen nach irgend zu vermeiden sein mochte.

6) Alle Pferde, welche die mit Lcitung dieses Geschäfts beauftragte Commission zum Kriegsdienst tauglich findet, sind von ihren Eigenthümern, so weit sie gebraucht werden, sofort zur Disposition der Militärbehörde zu siellen. Da der Bedarf für die Armee vollständig erreicht werden muß, so bat die Commission für dessen Aufbringung zu sorgen.

7) Die Eigenthümer der ausgehobenen Pferde erhalten für die Urberlassung derselben aus Staatskassen eine an⸗ gemessene Vergüligung. Die Vergütigungssumme wird von einer unparteiischen Commission durch Abschätzung sestgestellt. Die Abschätzung darf aber nicht auf die durch die augen⸗ blickliche Conjunctur dei einer Mobilmachung gesteigerten Preise der Pferde gerichtet, sie muß vielmehr nach den im gewöhnlichen Verkehr des Friedens statifindenden Preisen regulirt werden.

Das Maximum der Taxe eines einzustellenden Pferdes darf ferner in der Regel die Summe von Einbundert Thalern Preuß. Courant nicht übersteigen. Pferde, die böͤber abgeschätzt werden, müssen zunächst von der Ein⸗ siellung zurückgewiesen werden. Nur dann, wenn unter der Masse der zur Aushebung vorgestellten Pferde nicht so viele, als das Contingent des Kreises beträgt, in dem Werthe von Einhundert Thalern und darunter vorhanden oder sonst zu beschafsen sein sollten, kann auf hoͤber taxirte Pferde, jedoch immer nur bis zum Werthe von Einbundert und zwanzig Thalern Preuß. Courant zurückgegangen werden. Selbst wenn noch iheuere Pferde genommen werden müßten, vergütigt die Staatskasse doch nicht mehr als Einhundert und zwanzig Thaler Preuß. Courant. (Durch spatere Verordnung aufgehoben.)

8) Die Abschätzungs⸗CJommission bdesteht aus 3 sach⸗ verstäͤndigen in gutem Ruf slehenden und zu diesem Ge schäft eigends vereldeten Taxatoren.

9) Die Bezahlung der Pferde nach ibrem abgeschätzten Werthe soll sofort aus den bercitesten Mitteln der Staats kassen erfolgen.

10) Wir hegen zwar zu Unseren getreuen Untertanen das Vertrauen, daß sie, die Nothwendigkeit einer solchen die Sicherheit des Vaterlandes für den Fall eines Krieges besördernden Maßregel anerkennend, keinen Augendlick zögern werden, sich derfelben zu fügen; da indessen die regelmäßige und schleunige Gestellung und Ablieferung der Pferde von dem wichtigsten Einflusse auf die Mobilmachung der Armee ist, so wollen Wir hiermit den Provinzial⸗ behörden die Mittel zur krästigen Turchführung dieser Anordnuntzen in die Hand geben, und dieselben ermaͤch ligen, nicht blos gegen diejenigen Eigenthümer von Pferden, welche sich in deren Gestellung säumig finden lassen, eine polizeiliche Geldstrafse von 5 dis 50 Thaler sesizusetzen, sondern auch sosort alle Zwangsmaßregelu einlreten zu lassen, welche die Umstände und die unver⸗ zügliche des Zwecks gebieten Getzen die 1