Ausgabe 
3.12.1868
 
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Donnerstag den 3. Dezember. 2 143.

iger für Oberhessen.

Friedberger Intelligenzblalt. Auf denAnzeiger kann man für den Monat December abonniren.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag. *

Die auswärtigen Abonnenten

desAnzeigers, welchen derselbe durch Vermittlung der Post zukommt, werden nicht sonderlich davon erbaut sein, zu vernehmen, daß mit Beginn des neuen Jahres eine Preissteigerung im Abonnement für sie eintreten wird, weil von der Postverwaltung höhere Beförderungsgebühren für das Blatt in Anspruch genommen werden, als bis jetzt der Fall gewesen ist. Genannte Verwaltung hat nämlich einen bei Errichtung des Landpostboten wesens mit uns abgeschlossenen Vertrag wegen Debits unsres Blattes für das kommende Jahr gekündigt und wird von da ab die im Allgemeinen für die Zeitungsbeförderung geltenden Vorschriften und Ansätze in Anwendung bringen, nach welchen 25 Prozent des jährlichen Abonnementspreises als Provision und bei einem wöchentlich dreimal ausgegebenen Blatte, wie dem unsrigen, 36 kr. Bringerlohn per Jahr in Anrechnung kommen. Es wird sich also mit dem Jahre 1869 der jährliche Abonnementspreis für den Anzeiger bei den durch die Post bezogenen Exemplaren um die oben bemerkten Beträge erhöhen, während der Preis bei der Verlagsexpedition der bisherige verbleibt.

Trotz dieser Preiserhöhung dürfen wir aber wohl hoffen, daß die von der erwähnten Maßregel der Post betroffenen auswärtigen Abonnenten, welche bis daher dem Blatte in stets wachsender Zahl ihr Wohlwollen zuwandten, sämmtlich uns um so treuere Abonnenten bleiben werden, je theurer wir denselben bis jetzt schon gewesen ohne Beihülfe der Post und nun auch noch mit deren Beihülfe ganz wider unsern Willen werden müssen.

Wir unsrerseits wollen um so angelegentlicher bemüht sein, die uns entgegenkommende wohlwollende Anerkennung dem Blatte auch ferner zu sichern, indem wir, die Geschäfte der Redaction in der bisberigen Weise fortführend, den billigen Wünschen unsrer Abonnenten und Leser möglichst zu genügen gedenken. Die Redaetion.

Amtlicher Theil.

Nachverzeichnete Gesetze ꝛc. sind im Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes publizirt worden:

Nr. 32. Nr. 185. Bekanntmachung, betreffend die Ernennung eines Bevollmächtigten zum Bundesratb des Norddeuischen Bundes. Vom 0. Nov. 1868. Nr. 186 Bekanntmachung, betr. die Ernennung eines Bevollmächtigten des Bundesratbs des deutschen Zollvereins. Vom 10. November 1868.

Nr. 187. Bekanntmachung, betr. die Ausführung des Art. 6. des Zollvereinigungs-Vertrags vom 8. Juli 1867. Vom 10. November 1868.

Nr. 188 195. Bestellung von Consuln.

Betteffend: Das neue Hppothekengesetz, insbesondere die Behufs Errichtung von Contracten und Pppotheken a auszustellenden Fragendeantwortungen. Friedberg den 24. November 1868.

Das Großherzogliche Landgericht Fried berg an die sämmtlichen Ortsgerichte des Landgerichtsbezirks.

Bei Veräußetungen und Verpfändungen von Immobilien bedarf 3) Titel und Größe der Forderung zu deren Sicherheit die Hypothek in den Fragebegen namentlich die Frage einer gründlichen und um bestellt worden ob das Kapital und zu welchen Procenten zu fassenden Beantwortung: verzinsen sei

Ob auf den in Betracht kommenden Immobilien im anzugeben, sondern namentlich auch noch Hypothekenbuche eingetragene Pfandrechte haften? 4) anzuführen:

In Beantwortung dieser Frage müssen wir Ihnen darum ganz a. von wem, besondere Sorgfalt anempfehlen und fordern Sie zu dem Ende auf, b. bei wem, und für die Zukunft nicht nur c. unter welchem Datum

1) die Immobilien, wenn nur einzelne davon verpfändet sind, genau die Schuld ursprünglich contrahirt(. B. das Darlehen) aufge⸗ durch Angabe der Flur- und Nummer⸗Ziffer zu bezeichnen nommen und die Hypothek zu deren Sicherheit nach Inhalt des ) Band Seite und Nummer des Hypothekeintrags, sowie Hypothekenbuchs bestellt worden ist. Reitz.

Hessen. Darmstadt.

Das Großherzog-St. Maj. dem Kaiset von Rußland verliehenen St. nebst 6 Stecken Holz zur Heizung des Schullocals; dem

liche Regierungsblatt Nr. 60 enthält:

I. Abschied für die Ständeversammlung des Groß⸗ herzogthums in den Jahren 1866/68.

II. Oeffentliche Anerkennung einer edlen That. Am Abend des 18. Juni l. J. fiel das vierjährige Töchterchen des Locomotivfübrers Kaspar aus Mainz in der Nähe des Fischthores daselbst in den Rhein und war in Gefahr zu ertrinken, als auf den bülseruf eines Anwesenden der in der Nähe befindlich gewesene Maurermeister Michael Müller III. aus Mainz herbeieilte, in voller Kleidung in das an dieser Stelle 18 Fuß tiefe Wasser sprang, das Kind erfaßte und glücklich lebend an das Ufer brachte. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben dem Maurermelster Michael Müller III. zu Mainz für diese muthvolle, mit eigener Lebensgefahr verbundene That das allgemeine Ehrenzeichen mit der Inschrift:Für Rettung von Menscheuleben Allergnädigst zu verleihen geruht.

III. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums der Finanzen, den Anschluß preußischer und hamburgischer Gebletstheile an den Zollverein betreffend. 4 5

IV. Erhebung in den Freiherrustand. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht, durch Allerhöchste Entschließung vom 27. Juli 1868, den König⸗ lich Spanischen Consul a. D. Hermann Christian von Capherr zu Dresden für sich und seine gegenwäsßtigen und zukünstigen ehelichen Nachkommen beiderlei Geschlechts in den Freiherrnstand des Großherzogthums zu erheben.

V. Ermächtigungen zur Annahme stemder Orden. Seine Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnä⸗ digst geruht: am 21. Sept. dem Geheim rath Arnold die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von

Stanislaus⸗Ordens zweiter Klasse mit der Krane, am 28. Sept. dem Cabinetskasse⸗Ditector Winter die Er⸗ laubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Maj. dem Kaiser von Rußland verliehenen St. Stanislausordens zwetter Klasse und am 20. Oct. dem ordentlichen Professor in der evangelisch⸗theologischen Facultät der Landes- Universität Dr. Köllner zu Gießen die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Sachsen⸗Koburg und Gotha verliehenen Ritterkreuzes zweiter Klasse des Sachsen⸗ Ernestinischen Hausordens zu ertheiler; am 26. Oct. Sr. Erlaucht dem Generalmajor à la suite Carl Grafen von Schlitz genannt von Görtz die nachgesuchte Erlaubniß zu ertheilen, die demselben verliehene Würde eines Commen⸗ tators des Johanniterordens annehmen, sowie die ent⸗ sprechende Decoration tragen zu dürfen; am 27. Oct. dem Verlagsbuchhändler Georg Kirchheim zu Mainz die Er⸗ laubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Helligkeit dem Papste verliehenen Ritterkteuzes des Ordens ges helligen Sylvester von Rom und am 5. Nov. dem ersten evangelischen Pfarrer und Dekan Keim zu Worms die Erlaubniß zur Annahme und zum Tragen des ihm von Sr. Hoheit dem Herzoge zu Sachsen-Koburg und Gotha verliehenen Ritterkreuzes erster Klasse des Herzoglich Sachsen⸗Ernestinischen Hausordeus zu ertheilen.

VI. Namens veränderung. Se. Königliche Hoheit der Großherzog haben allergnädigst geruht: am 7. Nov. der Friederike Oberseider zu gestatten, statt ihres bisherigen Familiennamens Obeiseider in Zukunft den Familien⸗ namen Wenzel zu führen.

VII. Concurrenz für: die dritte Elementar⸗Schulstelle

zu Büdingen mit einem Gehalte von 300 fl. jährlich,

Herrn Fürsten zu Isenburg und Büdingen in Büdingen steht das Präsentationsrecht zu dieser Stelle zu.

30. Nov. Zweite Kammer. Unter den eingelaufenen neuen Eingaben befinden sich: 1) die Vorlage der Regierung auf Einführung des im Umfange des nordd. Bundes geltenden Erwerbs- und Genossenschaftsgesetzes auch in den südlichen Provinzen Hessens; 2) der Gesetzesentwurf, betr. den Verkehr mit explodirenden Gegenständen und den mit Nordamerika abgeschlossenen Vertrag über die Staatsangthörigkeit der im Auslande lebenden Personen. Von Krafft, Wernher, Goldmann und Hunsinger laufen Anträge auf Einführung einer neuen evaͤngelischen Kirchenverfassung ein; von Hallwachs ein Antrag auf minder kostspielige Führung der Geschäfte des Landtags. Krafft und Hunsinger beantragen Revision der Gesetz gebung über die Zusammenlegung der Grundstücke; Volhard die Zuziehung der Ausmärker zu den Gemeindeumlagen. Fink fragt, ob die Regierung gesonnen sei, das für den norddeutscheh. Bund angenommene metrische Maß-, resp. Sewichtghstem auch in den südlich des Mains gelegenen hessischen Provinzen einzuführen. Bei der vorgenommenen Prüfung der Wahl des Abgeordneten für die neuerworbenen Landestheile wird kein Einwand

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