Ausgabe 
2.7.1868
 
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Abonnenten, welchelden Anzeiger durch die Post beziehen, wollen ihre Bestellung für das II. Halbjahr baldigst machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt.

Donnerstag den 2. Juli.

N 77.

Anzeiger für Oberhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Eritdberger Iunteligemblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag un Samstag.

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Amtlicher Theil.

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Betressend: Die Strasbesimmungen des Gesetzes über das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867.

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Friedberg den 27. Juni 1868.

Da es seither öfters vorgekemmen ist, daß Uebertreter der Strafbestimmungen des Gesetzes uber das Postwesen des Norddeutschen Bundes vom 2. November 1867 sich zu ihrer Entschuldigung auf Gesetzesunkenntniß berufen haben, so bringen wir die einschlagenden Bestimmungen nachstehend nochmals mit dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß, daß ein Berufen auf Unkenntniß des Gesetzes nicht

entschuldigt.

Abschnitt IV. Strafbestim mungen bei Post- und Porto- Defraudationen.

§. 27. Mit Geldbuße von fünf bis fünfzig Thalern wird bestraft: 1) wer gewerbemäßig Personen befördert, ohne die nach§. 1) ersorderliche Genehmigung der Postverwaltung zu besitzen, oder wer von den Bedingungen der ihm ertheilten Con⸗ cession abweicht; 2) wer unbefugt Briefe oder politische Zeitungen gegen Bezahlung (SS. 2, 3) befördert. Wenn die Beförderung in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten erfolgt, so trifft die Strafe den Beförderer nur dann, wenn er den verbolwidrigen Inhalt des Packetes zu erkennen vermochte. §. 28. Wird das in§. 1 ausgesprochene Verbot des Wechsels der Transport⸗ mittel durch den Anschluß mehrerer für sich erlaubter Fuhrgelegenheiten umgangen, so hat jeder Unternehmer, wenn er auf geschehene Aufforderung der Postrerwaltung den Anschluß der Fahrten nicht einstellt, die Strafe des§. 27 verwirkt. §. 29. Im ersten Rückfalle wird die Strafe(88. 27, 28) verdoppelt, und bei ferneren Rückfällen auf das Vierfache erhöht. Im Rückfalle befindet sich Derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in den§§. 27 und 23 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strafe rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der uächsten fünf Jahre uach der Verurtheilung eine dieser Ueber⸗ tretungen verübt. §. 30. Mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Porto, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, wird bestraft: 1) wer Briefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen des§. 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Poßt, gegen Bezahlung verschickt; 2) wer Gegenstände unter Streisband oder Kreuz⸗ dand zur Versendung mit der Post einliefert, welche überhaupt oder wegen verbotener Zusätze unter Streisbaud nicht versandt werden dürfen; 3) wer sich zu einem porto⸗ pflichtigen Schreiben einer, von der Entrichtung des Porto zu befreienden Bezeichnung bedient oder ein solches Schreiben in eine Versendung verpackt, welche bestimmungs⸗ mäßig unter einer portofreien Rubrik befördert wird; 4) wer Postfreimarken oder gestempelte Briesconverts nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benutzt. Inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Verülgung des Entwerthungs⸗ zeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach den allgemeinen Strafgesetzen deurtheilt; 5) wer Briese oder andere Sachen zur Umgehung der Portogesälle einem Pofibeamten oder Postillon zur Mitnahme übergibt. §. 31. Im ersten Rücfalle wird die Strafe(§. 30) verdoppelt und bei serneren Rückfällen auf das Viersache erhöht. Im Rüchsalle befindet sich Derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in dem§. 30 bezeichneten Uebertretungen vom Gerichte oder im Verwaltungswege zur Strase rechtskräftig verurtheilt worden ist, innerhalb der nächsten fünf Jahre nach der Verurtheilung eine dieser Uebertretungen verübt. 5§. 32. Wer wissenilich, um der Posikasse das Personengeld zu entziehen, un⸗ eingetragen mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unter einer Geldbuße von Einem Thaler, bestrast. 33. In den§. 30 unter Nr. 2 bis 4 bestimmten Fällen ist die Strafe mit der Einlieferung der Sendung zur Post verwirkt. §. 34. Außer der Strase muß in den Fällen des§. 30 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenstände der Post zu entrichien gewesen wäre, und in

). 1. Wer gewerbemäßig auf Landstraßen Personen gegen Bezahlung mit regelmäßig sestgesetzter Abgengs⸗ oder Ankunftszeit und mit unterwegs gewechselten Transporimitteln befördert, bedarf dann der Genehmigung der Postverwaltung, wenn zur Zeit der Errichtung der Fuhrgelegenheit auf ber Besörderungsstrecke eine wenigstens läglich abgehende Personenpost bereits besteht. Fuhrgelegenheiten, welche am 1. Jan. 1868 bereits errichtet sind, bekürsen einer Genehmigung ber Postverwaltung zu ihrem Foribesieben nicht.

). 2. Die Beförderung 1) aller versiegelten, zugenähten oder sonst ver⸗ schlofssenen Briefe, 2) aller Zeitungen politischen Inhalts gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In⸗ ober Aus⸗ landes ist verboten. Wenn Briese und Zeitungen(Nr. 1. und 2.) vom Auslande eingehen und nach inländischen Orten mit einer Postanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Norddeutschen Bundes transitiren sollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postansialt zur Weiterbeförberung eingeliefert werden. Unverschlossene Briese, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten besördert werben, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, ver⸗ siegelten, zugenähten oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf andere Weise, als durch die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Jahalt des Packets betreffen.

6. 3. Die Besörderung von Briesen und politischen Zeitungen(§. 2.) gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. Doch darf ein solcher Expresser von nur Einem Absender abgeschickt sein und dem Posizwange unterliegende Gegenstände weber von Anderen mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Kritzler, Kreis-Assessor.

dem Falle des§. 32 das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem 8. 27 unter Nr. 2 und F. 30 unter Nr. 1 bestimmten Falle haften der Absender und der Beförderer fär das Porto solidarisch.

§. 35. Kann die verwirkte Geldbuße nicht beigetrieben werden, so tritt eine verhältnißmäßige Freiheitsstrafe ein. Die Dauer derselben soll von dem Richter so bestimmt werden, daß der Betrag von Einem Thaler bis zu zwei Thalern eier Gesängnifstrafe don Einem Tage gleich geachtet wird. Die Freiheitsstrafe beträgt mindestens Einen Tag, zu vier und zwanzig Stunden gerechnet, und höchstens sechs Wochen.

§. 36. Hat Jemand mehrere Post- oder Porto- Uebertretungen begangen, so kommen die sämmtlichen dadurch begründeten Strafen zur Anwendung. Der Versuch einer Post⸗ oder Porto⸗Uebertretung und die Theilnahme an derselben bleiben straflos.

§. 37. Post⸗ und Porto⸗Uebertretungen(588. 27 bis 32) verjähren in Einem Jahre, von dem Tage an gerechnet, an welchem sie begangen sind. Die Vorladung des Beschuldigten zu seiner Verantwortung im Verwaltungswege unterbricht die Verjährung.

§. 38. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Uebertretung entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Brtefe oder andere Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurück⸗ zuhalten, bis entweder die defraudirten Postgesälle, die Gelöstrafe und die Kosten gezahlt oder durch Caution sicher gestellt sind. Diese Vorschrift findet auch Anwendung auf die Pferde und Wagen, mit welchen ein Fuhrmann bei der Verübung einer der in dem§. 27 bezeichneten Uebertrelungen betroffen wird.

§. 39. Die in den§§. 27 vis 32 bestimmten Geldbußen fließen zur Post⸗ Armen⸗ oder Unterstützungskasse.

Reglement zuß dem Gesetze über das Postwesen des Norddeutschen

0 Bundes. 5§. 14.(Drucksachen.)

I. Gegen die für Drucksachen sestgesetzte ermäßigte Taxe können defördert werden: alle gedruckte, lithographirte, metallogtaphirte, photographirte oder senst auf mechanischem Wege hergestellte, nach ihrem Formate und ihrer sonstigen Beschaffenheit zur Besörderung mit der Briespost geeignese Gegenstände, einschließlich gebundener oder brochirter Bücher. Ausgenommen hiervon sind die mittelst der Copirmaschine oder mittelst Durchdrucks hergestellten Schriststücke.

II. Die Sendungen müssen offen, und zwar entweder unter schmalem Streif⸗ oder Kreuzband, oder aber in einfacher Art zusammengesaltet eingeliefert werden. Das Vand muß dergestalt angelegt sein, daß dasselbe abgestreist und die Beschränkung des Inhalts der Sendung auf Gegenstände, deren Versendung unter Band gestattet ißt, erkannt werden kann.

III. Die Sendungen köngen auch aus offenen Karten(Geschäfts⸗Avise, Preis⸗ Courante, Familien- Anzeigen und dergl. enthaltend) bestehen. Die Karte muß aus einem festen Papier angefertigt sein, und die Größe derselben soll nicht wesentlich von dem Maß eines Postanweisungs- Formulars oder eines gewöhnlichen Brief⸗Couverts abweichen.

IV. Die Adresse kann auf dem Streif oder Kreuzbande oder aber auf der Sendung selbst angebracht sein. Der Sendung kann eine innere, mit der äußeren übereinstimmenden Adresse beigefügt werden.

V. Mehrere Gegenstände dürfen unter einem Bande versendet werden, so fern sie von demselben Absender herrühren und überhaupt zur Versendung unter Band gegen die ermäßigte Taxe geeignet sind; die einzelnen Gegenstände dürfen aber alsdann nicht mit verschiedenen Adressen oder besonderen Adreß-Umschlägen versehen sein.

VI. Circulare ꝛc. von verschiedenen Absendern dürfen nur dann, wenn sie auf ein und demselben Blatte oder Bogen gedruckt, lithographirt oder metallo⸗ graphirt sind, unter einem Bande versendet werden.

VII. Die Versendung der bezeichneten Gegenstände gegen die ermäßigte Taxe ist unzulässig, wenn dieselben, nach ihrer Fertigung durch Druck u. s. w., irgend welche Zusätze, mit Ausnahme des Orts, Datums und der Namensunterschrift, beziehungs- weise Firmazeichnung, oder Aenderungen am Inhalte erhalten haben. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Zusätze oder Aenderungen geschrieben oder auf andere Weise bewirkt sind, z. B. durch Stempel, durch Druck, durch Ueberkleben von Worten, Zissern oder Zeichen, durch Punktiren, Unterstreichen, Durchstreichen, Ausradiren, Durch slechen, Ab- oder Ausschneiden einzelner Worte, Ziffern oder Zeichen u. s. w. An⸗ striche am Rande zu dem Zwecke, die Aufmerksamkeit des Lesers auf eine bestimmte Stelle hinzulenken, sollen jedoch gestattet sein. 6

VIII. Auf der inneren oder äußeren Seite des Bandes dürsen Zusätze irgend welcher Art, welche einen Bestandtheil der Adresse bilden, sich nicht befinden, mit Aus nahme des Namens, der Firma, sowie des Wohnorts des Absenders.