Ausgabe 
2.5.1868
 
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Kunde des Todes seiner Frau war seinem Vater

auf polizeilichem Wege zugekommen. Die Mün- chener Sicherheitsbehörde hatte mittlerweile eruirt, daß vor ganz kurzer Zeit an die Polizei in München eine Aafrage nach der Wohnung der Gräfin Mathilde Chorinsky geschehen war, und daß diese Erkundigung von eben diesem Gatten ausgegangen sei. Graf Gustav Chorinsky fiel dem Münchener Polizeichef, welcher die Sache in die Hand genommen hatte, durch sein sonderbares Benehmen, durch mehrfache Widersprüche, in die er sich verwickelte, insbesondere aber dadurch auf, daß er, nicht achtend die Majestät des Todes, welche doch ganz gewiß danach angethan ist, auch den sich keiner Schuld Bewußten zu erschüttern, und dazu bewegen sollte, aus der Vergangenheit nicht die herben Momente, sondern die Erinnerung an die einst gewesene Zärtlichkeit auftreten zu lassen, einen leidenschaftlichen tödtlichen Haß wider seine Gattin zur Schau trug und sich weigerte, die Leiche zu sehen. Im Zusammenhalt mit der Ueberzeugung, daß der Mörder nur unter jenen Personen zu suchen sei, welche der Ermordeten nahe gestanden; daß es doch höchst sonderbar sei, daß sich Graf Chorinskp, der sich erst vor Kurzem und zwar auf polizeilichem Weg um die Wohnung seiner Gattin erkundigt hatte, weigere die Leiche zu sehen, sah sich die Münchener Behörde ver⸗ anlaßt, am 26. November mit der Verhaftung des Grafen Gustav Chorinsky vorzugehen. Graf Gustav Chorinsky wurde im Besitze mehrerer Photographien betroffen. Von den competentesten

Personen wurde übereinstimmend und mit vollster

Bestimmtheit in einigen dieser Photographien das Bild jener Dame erkannt, von welcher oben als Baronin Marie Vay die Rede war. Graf Gustav

Chorinsto bezeichnete diese Dame als die in Wien, Krugerstraße Nr. 13, wohnhafte Stiftsdame v. Ebergenyi und gab zu verstehen, daß er zu derselben in Beziehungen stehe. Es ist erwiesen, daß zwischen Julie v. Ebergenyi und dem Grafen Gustav Chorinsky die innigsten, intimsten Be ziehungen bestanden, dieselben sich bereits verlobt und ihre Vermählung auf eine ganz nahe liegende Zeit festgesetzt hatten, ja daß Julie v. Ebergenyi sich in einzelnen äußeren Formen noch während des Lebens der Gräfin Mathilde Chorinsky als Gattin des Grafen Gustav Chorinsky gerirte. Der Erreichung des ebenerwähnten Ziels der Julie v. Ebergenyi, sich mit dem Grafen Chorinsky vermählen zu können, stand die Existenz der Gräfin Mathilde Chorinsky auch deshalb im Wege, weil dieselbe ein Einkommen bezog, welches zum Theil die Mittel zur Existenz des neuen gräflichen Paares gewähren sollte. Dem mit Erfolg begleiteten Attentat gingen Versuche vor aus, welchen schlechterdings keine andere Absicht als jene, die Gräfin Chorinskby aus dem Wege zu räumen, unterlegt werden kann. Es ist er wiesen, daß Julie v. Ebergenyi sich ein Gift, welches der Gräfin Mathilde Chorinskty höchst wahrscheinlich zu ihrer Tödtung beigebracht wurde, nicht nur zu verschaffen gewußt, sondern auch noch am Tag ihrer Verhaftung besessen und sich auch noch andere Mittel zur Vollführung des Verbrechens, als falscher Pässe, Empfehlungs- schreiben u. dgl. bedient habe. Es wird erwiesen werden, daß Julie v. Ebergenyi, nicht nur am Tage des Mordes sich zu München aufgehalten, sondern bis zu jenem Moment, in welchem der Mord erwiesenermaßen verübt wurde, allein und ausschließlich sich in Gesellschaft der Ermordeten

befunden habe, daß sie weiter unmittelbar nach jenem Moment unter höchst verdächtigen Umständen ganz räthselhaft aus der Wohnung der Gräfin Chorinsky und unter den Zeichen der Bestürzung und Eile, welche ganz einer Flucht glichen, von München sich entfernt habe. Es wird bis zur vollkommensten Evidenz dargethan werden, daß nach dem Mord im Besitz der Julie v. Ebergenyi Gegenstände vorgefunden wurden, welche die Er⸗ mordete erwiesenermaßen besessen hat, nicht minder, daß Julie v. Ebergenyi Gegenstände, welche vom Verbrechen herrühren, theils vertilgt, theils ver⸗ borgen hatte. Es wird sich zeigen, daß Julie v. Ebergenyi eine Reihe falscher Verantwortungen vorgebracht habe, welche hinreichen würden, einem viel schwächeren Beweismaterial die Macht der Ueberzeugung zu verleihen. Alle diese Umstände haben die k. k. Staatsanwaltschaft und das k. k. Landesgericht bewogen, die Julie v. Ebergenyi für rechtlich beschuldigt zu erkennen.

(Siehe Schluß im Unterhaltungsblatt.)

Ein gesandt.

Herr Rittergutsbesitzer Dr. Wilkens, Mitglied des Ausschusses des norddeutschen landwirthschaftlichen Con⸗ gresses und speciell der Commission für landwirthschaft⸗ liches Genofsenschaftswesen hat mich ersucht ihm die Statuten, Regulative und sonstigen Drucksachen der land⸗ wirthschaftlichen Genossenschaften unseres Landes zur Be⸗ nutzung Seitens der genannten Commission zu besorgen. Ich erlaube mir demgemäß an die Vorstände solcher Genossenschaften in unserem Lande, insbesondere der bereits vielfach bestehenden Dampfdreschmaschinen⸗Genossen⸗ schaften die Bitte zu richten mir je ein bis zwei Exemplare der bezeichneten Drucksachen gefälligst recht bald mitzutheilen.

Darmstabt, im April 1868.

W. Neuling, Hofgerichts⸗Abdvokat.

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