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1867.
Dienstag den 30. Juli.
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Enthält die amtlichen Exlasse für den Kreis Friedberg
Friedberger Intelligenzblatt
yrs 1 8 1 0 9 2 8 Erscheint jeden ustag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Betreffend: Das Executionsverfahren und dessen Fortleitung— tasbesondere wenn Mobtlien gepfändet find.
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Friedberg den 26. Juli 1867.
Das Großherzogliche Landgericht Friedberg
an die Großherzoglichen Ortsgerichte des Landgerichtsbezirks.
Unter Bezugnahme auf unser Ausschreiben vom 27. December 1865 und 4. August v. J. lassen wir Ihnen höherer Weisung zufolge nachstehende Verfügung zur Nachachtung und Bemessung zugehen:
1) Die Gerichtsdiener haben bestehender Instruction gemäß ge— pfändete Mobilien stets aus dem Besitze des Schuldners zu bringen und in das von der Gemeinde zu stellende Pfandlocal zu liefern; sowie es durchaus nicht Sache des Ortsgerichtsvorstehers resp. des dessen Stelle in Verhinderungs-Fällen versehenden Gerichts— manns ist, für die Herbeischaffung der Pfänder zum Versteigerungs— termine Garantie zu leisten und dadurch die Gerichtsdiener von Ein— haltung ihrer Dienstinstruction zu entbinden.
2) Entschließt sich indessen ein Ortsgerichts-Vorsteher ausnahms— weise dazu, die Pfänder— sei es gegen Bürgschaft eines Dritten, oder ohne eine solche— für überliefert anzunehmen, und dies, sowie weiter dem Gerichtsdiener zu bescheinigen, daß er für die Pfänder garantirt, dann muß der Vorsteher auch dafür sorgen, daß die ge— pfändeten Gegenstände bei der Versteigerung im Pfandlocal anwesend und dem Schuldner entzogen sind.
3) Da, wo es an den nöthigen Localen zur Aufbewahrung der Pfänder noch zur Zeit fehlt, ist nöthigenfalls mit Hülfe Großherzogl. Kreisamts, welchem wir hiervon Nachricht gegeben haben, für deren ausreichende Beschaffung alsbald zu sorgen— weshalb die betreffenden
Ortsgerichte sofort zur Herstellung des fehlenden Locals die geeigneten Schritte zu thun haben.
4) Ist eine Zwaungsversteigerung von Mobilien fruchtlos ge— blieben, weil kein Gebot erfolgte, so hat das Ortsgericht in dem Bericht, womit dasselbe das Protokoll hierüber einsendet, ausdrücklich anzuführen, daß die Pfänder im Pfandlocal zur Disposition stunden.
5) In allen Fällen, in welchen die Pfandgegenstände am Orte der Pfändung nicht verwerthet werden konnten, wird ein benachbartes Ortsgericht mit der weiteren Versteigerung beauftragt werden. Dieses Ortsgericht hat die Verpflichtung, die Pfänder abholen zu lassen und zu dem Ende dem Ortsgerichte der Gemeinde, wo sich die Pfänder in Verwahrung befinden, den Tag der Abholung zu notificiren.— Bedarf es zu dieser Abholung eines besonderen Transportmittels, so hat der mit der anderweiten Versteigerung beauftragte Vorsteher für dessen Beschaffung zu sorgen— und es versteht sich von selbst, daß die Kosten dieses Transports nur nach vorgängiger Decretur zu er— heben und falls sie vergeblich aufgewendet wurden, z. B. wenn das ab zuholende Pfand im Pfandlocale sich nicht vorfindet, von dem zu tragen sind, welcher sie schuldvoll veranlaßt hat. Zuwiderhandlungen gegen diese Vorschriften werden sofort mit entsprechender Disciplinar— strafe geahndet werden. Reitz.
Hessen. Darmstadt, 26. Juli. II. Kammer. In heutiger Sitzung beschäftigt sich die Kammer zunächst mit der Berathung eines Antrags des Finanzausschusses, der dahin geht, die Steuerfreiheit der Pfarr- und Schulgüter auf— zuheben. Gegen diesen Antrag sprachen d. Leh- mann, Seitz, Kritzler, Backé; dafür Wernher, Kraft, v. Gagern, Volhard, Hunsinger und An- dere. Die Kammer nimmt den Ausschußantrag mit allen gegen 9 Stimmen an und tritt sodann in die Berathung ein über das Ersuchen, die Ho heitsrechte des Staates über die Kirche bis zu einer neuen Gesetzgebung über dieselbe, den be⸗ stehenden gesetzlichen Normen gemäß, zu wahren und den diese übertretenden Geistlichen die aus der Staatskasse verwilligten Temporalien zu ent⸗ ziehen, woran sich auch Anträge bezüglich der Verhältnisse der Mainzer Pfarrei zu St. Christoph Tnüpfen, in welcher sich eine Anzahl von Jesuiten festgesetzt haben und einen Theil der dieser Pfarrei bestimmten Einkünfte beziehen. Zunächst nahm Ministerialrath v. Rodenstein das Wort: Nicht seit neun Jahren, sondern seit März 1859 bestehe der gegenwärtige Zustand der fraglichen Mainzer Pfarrei; die darin wohnenden Jesuiten besorgten die geistlichen Functionen nicht als solche, sondern als katholische Geistliche; sie besorgten diese Fune⸗ tionen nicht neben, sondern unter dem Pfarrer von St. Quintin. Die Mainzer Jesuiten besäßen keine Corporationsrechte, weßhalb ihre Anwesenheit in Mainz nicht gegen die Staatsgesetze verstoße; die Regierung habe kein Recht, in eine innere Angelegenheit der katholischen Kirche einzugreifen. Die Jesuiten seien nicht als Orden im Großher- zogthum geduldet, sondeen es hielten sich nur einige Geistliche im Lande auf, welche sich frei— willig als Jesuiten bezeichnet hätten. Seitz greist den Ausschuß heftig an, welchem er vorwirft, den derfassungsmäßigen Weg halte derselbe für zu sehr nit gesetzlichen Bestimmungen beladen, um ihn zegen den Bischof von Mainz zu betreten. Der Ausschuß wolle den katholischen Geistlichen das hecht, nach den Gesetzen behandelt zu werden,
welches doch allen andern ehrlichen oder unehr— lichen Leuten nicht verkürzt werde, abschneiden.
Die Spitze des Antrages aber sei gegen den Bi⸗
schof von Mainz gerichtet. In dem Bericht werde die Nothwendigkeit der Erhaltung der Hoheits— rechte des Staates eifrig betont, und zwar ge⸗ schehe dies von Seiten derselben Herren, welche vor einigen Wochen die Mediatisirung des Groß— herzogthums durch einen Antrag auf Eintritt in den norddeutschen Bund hätten herbeiführen wollen. Goldmann legt Verwahrung gegen die von Seitz gegen die Ausschußmitglieder und fraglichen Antragsteller geschleuderten persönlichen Vorwürfe ein. Er glaube seinem dem Großherzog und der Verfassung geschworenen Eid stets treu geblieben zu sein. Für die Entfernung der Jesuiten habe er deßhalb sich ausgesprochen, weil er die Ueber— zeugung hege, daß sie auf Störung des confessio⸗ nellen Friedens ausgingen, daß ihr Einfluß weit über die Mauern der Christophspfarrei hinaus- reiche. Diese Ueberzeugung habe er theilweise während seiner Thätigkeit als Verwaltungsbeamter gewonnen, während deren er beobachtet, wie die Sodalitäten und Congregationen dieses Ordens, deren Stiftungsurkunden die Unterschrift des Je— suitengenerals in Rom trügen, in Gemeinden und Familien eingedrungen seien. Dumont recapi- tulirt den ganzen Verlauf, weichen die Angelegen— heit genommen hat, und constatirt, daß in der mehrgenannten Pfarrei allerdings ein förmliches Jesuiten-Convent, daß die dortige Association als Orden bestehe, da der Bischof selbst in öffentlichen Schriften diese Stellung für sie in Anspruch ge— nommen habe. Der Letztere habe die Besetzung der fraglichen Pfarrei durch Jesuiten dadurch mo— tivirt, daß die Bevölkerungszahl der Stadt Mainz bedeutend gewachsen, daher eine Vermehrung der Seelsorger geboten gewesen sei. Aber warum man dann nicht einzelne Pfarreien stärker besetzt habe? Nein, den Patres sei das Pfarrhaus zu St. Christoph angewiesen worden, damit sie ihren Ordenszwecken dienen, für Ausbreitung ihrer So— dalitäten und Congregationen wirken könnten,
Das sei ihnen so gut gelungen, daß diese sogar in die gelehrten Anstalten eingedrungen seien, wie u. A. in das Mainzer Gymnasium, dessen Sta- tuten dieß ausdrücklich untersagten. Warum, das frage er die Regierung, diese Statuten nicht ge⸗ handhabt würden? Der Redner kritisirt die Aus⸗ führungen des Abg. Seitz auch vom Standpunkt des Juristen aus und gelangt zu dem Resultat, daß die Leistung der in Frage stehenden Trajte⸗ ments allerdings verweigert werden könne Die Debatte wird wegen vorgerückter Tageszeit hier abgebrochen und soll morgen fortgesetzt werden.
— 27. Juli. II. Kammer. Es wird heute die Berathung der Jesuitenfrage fortgesetzt. Die Debatte eröffnet Wernher, der Seitz scharf angreift, ihm folgte Hunsinger in gleicher Weise. v. Gagern halt es aus formellem Be⸗ denken(er meint damit den am Kassationshef wegen dieser Frage schwebenden Rechtsstreit der Stadt Mainz) nicht für angemessen, diese Frage heute zu erörtern. Im weiteren Verlauf seines Vortrags bestreitet er den Ständen das Recht, den Gehalt des Pfarrers zu St. Christoph zu verweigern. Aus rechtlichen Gründen könne er dem Ausschußantrag nicht beistimmen, obwohl er prinzipiell ein Gegner des Jesuitenordens sei. Schließlich stellt v. Gagern den Antrag, die angeforderte Summe unter der Verwahrung zu verwilligen, daß dadurch ihre Verwendung nicht gutgeheißen werde. Metz, der unter allgemeiner Aufmerksamkeit spricht, weist nach, daß der Bischof sowohl das kanonische Recht, wie die weltlichen Gesetze und Verordnungen vielfach verletzt babe. Es sprechen noch Becker, Dernburg und Hallwachs für den Ausschußantrag. Backs vertheidigt unter großer Aufregung des Hauses die Jesuiten. Die noch weiter folgende Debatte ist eine sehr erregte und führt schließlich dahin, daß die Kammer die regierungsseitig eingeforderte Bewilligung zur Besoldung der bisher von den Jesuiten verwalteten Pfarrei zu St. Christoph in Mainz bis zu deren ordnungsmäßiger Besetzung verweigert.


