Dienstag den 28. Mai.
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enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil. Ge se tz,
Vorkehrungen gegen ansteckende Thierkrankheiten,
Ludwig UI. von Gottes Gnaden Großberzog von Hessen und bei Rhein ꝛc. ꝛc.
Da die Rinderpest sich den Grenzen des Großherzogthums nähert, und die
in Polizeistrafgesetz vom 30. October 1855 enthaltenen Bestimmungen über die Vor⸗ rungen gegen ansteckende Thierkrankheiten(Art. 367 bis 373), sowie wegen Be— sügung gesundheitsgefährlicher Gegenstände ꝛc.(Art. 299 bis 308), nach den Erfah- ungen nicht ausreichen, so haben Wir, um jene Thierkrankheit abzuhalten, oder solche uch ihrem Ausbruch zu ersticken, mit Zustimmung Unserer getreuen Stände verordnet 1d verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Sobald die Regierung durch öffentliche Bekanntmachung einen Grenz— lezirk bezeichnet hat, welcher als der Gefahr der Einschleppung der Rinderpest zunächst tisgesetzt zu betrachten ist, treten für diesen Bezirk die in gegenwärtigem Gesetze ent— ultenen Verschärfungen der Bestimmungen des Polizeistrafgesetzes und die weiteren * den nachstehenden Artikeln enthaltenen Vorschriften insolange ein, bis sie in gleicher Beise von der Regierung wieder außer Wirksamkeit gesetzt werden.
Art. 2. In diesem Grenzbezirke ist: 1) Jede Erkrankung eines Stücks Rind⸗ geh, eines Schafes oder einer Ziege, welche nicht aus äußerer Verletzung entstanden, Ine Ausnahme als unter verdächtigen Umständen erfolgt zu betrachten und der Be— stzer verpflichtet, davon ohne Verzug dem Bürgermeister oder dem Ortspolizeibeamten, venn der Bürgermeister dieses nicht selbst ist, Anzeige zu machen.
Dieselbe Verbindlichkeit haben die Gemeindehirten und Gemeindefasselwärter.
2) Bis zum Erscheinen des von dem Bürgermeister sofort nach jener Anzeige Pos. 1) zu berufenden Veterinärarztes hat der Besitzer das erkrankte Thier unter Verschluß zu halten und wo möglich allein zu stellen. Die vom Arzte getroffenen Anordnungen sind genau zu befolgen und nöthigenfalls mittelst Zwangs von dem Ortspolizeibeamten durchzuführen. 5
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen unter 1 und 2 werden mit 2 bis 0 fl. bestraft und verwirken den unter Umständen(Art. 10 dieses Gesetzes) begründeten Anspruch auf Entschädigung.
3) Von der Grenze des Staates oder Landestheils her, in welchem die Seuche zerrscht, ist die Einbringung von Rindvieh, Schafen, Ziegen, sowie aller Gegenstäude, vodurch die ansteckende Krankheit weiter verbreitet werden kann, namentlich Viehhäute, Hörner, Fleisch, Talg, Mist, Stroh und Gefütter, über die Grenze des Großherzog— bums, beziehungsweise des Grenzbezirks untersagt, gleichviel woher diese Segenstände stammen und wohin sie bestimmt sind, ob eine Einführung
n das Großherzogthum oder nur cine Durchführung durch dasselbe beabsichtigt wird.
Ueberttetungen werden, je nach Erheblichkeit des Falles, sowohl für den Ein⸗ vringenden als den Empfangenden mit 10 bis 100 fl. oder Gesängniß von 7 bis 28 Tagen bestraft, sofern nicht höhere in dem Strafgesetzbuch angedrohte Skrafen verwirkt sind.
Das gegen das Verbot eingebrachte Vieh wird getödtet und ebenso wie andere Gegenstände durch Vergraben oder Verbrennen unter polizeilicher Aussicht vernichtet; eine Entschädigung findet in keinem dieser Fälle statt. 8
Die vorstehenden Bestimmungen sind anwendbar auf Effecten, welche bei Haltung won Vieh der genannten Gattungen gebraucht worden sind, auf getragene Kleider und Iffeclen solcher Personen, welche mit der Wartung solcher Thiere beschästigt gewesen sind.
Von dem Verbote des Einbringens der genannten Viehgattungen, der leblosen Gegenstände und Effecten sind die Transporte mittelst Eisenbahnwagen nicht ausgenommen.
4) Innerhalb des Grenzbezirks treten solgende Beschränkungen in dem Verkehr ein: ) alle Viehmärkte sind eingestellt; d) dasselbe gilt von den nach Gewohnheit öfter oder zu bestimmten Zeiten an gewissen Orten stattfindenden Zusammenkünften von Käufern und Verkäufern, Händlern und Maklern zum Behufe des An- und Verkaufs aufgetriebener derartiger Thiere; e) das Austreiben von Rindvieh auf Weiden ist untersagt, ebenso dasjenige der Schafheerden und Ziegen in diejenigen Theile der Ge markungen, für welche und so lange es nicht durch die Polizeibehörde nach Anhörung bes Veterinärarztes gestattet ist; d) der Handel mit Rindvieh, überhaupt der Trans⸗ port von Rindvieh, Schafen und Ziegen in dem Grenzbezirk und aus demselben ist untersagt; nur ausnahmsweise darf jener mit Schlachtvieh oder zu der als nothwendig machgewiesenen Ergänzung des Viehstandes unter Aufsicht der Behörde stattfinden.
In diesem Falle ist der Transport mit einer Bescheinigung ber Ortspolizeibehörde zu verschen, in welcher der Gegenstand des Transportes möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krankheit unter der be— iressenden Viehgattung herrscht und seit mindestens sechs Wochen eine solche nicht vorgekommen ist.
Ein solches Altest behält nur während der genau darin zu bezeichnenden Zeit Gültigkeit und muß von dem Transportanten, im Falle der Ablieferung des Viehs an den Bürgermeister des Bestimmungsorts, andernfalls aber wieder an den Aussteller sogleich abgeliefert werden.
Ebenso darf der Handel mit Rauhfutter, Streumaterialien und Dünger nur im Falle dringenden wirthschaftlichen Bedürfnisses unter Aufsicht der Behörde stattfinden.
Diese Bestimmungen sind, soweit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf die in pos, 3 erwähnten leblosen Gegenstände.
Uaäebertretungen der Bestimmungen unter a— d werden mit 2—60 fl. bestraft. Bei dem Verdacht einer bereits ersolgsen oder drohenden Ansteckung kann überdieß, auf Antrag des betreffenden Arztes, von dem Kreisamt die Tödtung ber Thiere und die Vernichtung der leblosen Gegenttände verfügt werden. Ein Entschädigungsanspruch findet in diesem Falle nicht statt.
5) Der von dem Kreisamt für jeden Ort zum Behuf besserer Ueberwachung bes Gesetzes und der getroffenen Anorbnungen zu bestellenden Aussichts-Commission ist von den Besitzern die Aufnahme des jewelligen Standes der betreffenden Viehgattungen als bald nach Verkündigung dieses Gesetzes zu gestatten, jeder fernere Ab- und Zugang ahne Verzug anzumelden, und ihr, sowie dem von dem Kreisamt hierzu bezeichneten Veterinärarzt jeder Zeit die Repision des Standes zu gewähren.
Die Strafe bestehl, sosern nicht wegen Uebertrelung anderer Bestimmungen eine hoͤhere Strafe verwirkt ist, für jeben Fall in einer Geldbuße von 3— 10 fl.
Art. 3. Tritt der Tod eines erkrankten Thieres(Art. 2 Nr. 1) ein und findet
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insbesondere gegen die Rinderpest betreffend.
der Veterinärarzt sofort oder nach Oeffnung des Thieres, welche sich der Viehbesitzer auf Verlangen des Arztes gefallen lassen muß, daß unbezweifelt eine andere Krankheit, als die Rinderpest Ursache des Todes gewesen ist, so ist nach den Be⸗ siimmungen des Axt. 299 ꝛc. des Polizeistrafgesetzes, andernfalls aber nach dem von der Regierung erlassenen Reglement zu verfahren.
Art. 4. Erkrankt ein Thier mit den der Rinderpest eigenthümlichen Symptomen oder liegt die Wahrscheinlichkeit einer Erkrankung an der Rinderpest vor, so ist sogleich nach Anordnung und im Beisein des Arztes zur Tödtung und hierauf zur Section zu schreiten, insoweit nicht die Zahl der Erkrankungen letzteres für einen Theil der Fälle unmöglich macht
Art. 5. Diejenigen Thiere, welche mit einem an der Rinderpest vere deten ober als verdächtig getödteten und bei der Section pestkrank befundenen Thiere in demselben Stalle, oder in demselben Gebäude unter demselben Dache gestanden haben, sind, auch wenn sie noch kein Zeichen der Krankheit an sich tragen, als der Ansteckung verdächtig, sogleich nach Autrag des Arztes und Anorduung des Ortspolizeibeamten zu tödten, und wenn wegen zu großer Nähe oder heftiger Verbreitung der Krankheit die Möglichkeit oder Wahrscheinlichkeit einer noch erfolgenden Ansteckung zu besorgen ist, können auch Thiere, welche noch ganz gesund und noch nicht einer An⸗ steckung verdächtig sind, aus anderen Ställen auf motivirten Antrag des Velertnärarztes und Anordnung des Kreisamts getödtet werden. In den Fällen dieses und des vorigen Artikels sind die leer gewordenen Stallräume nach Entfernung der Cadaver vorläufig bis zur erfolgten Desinfection polizeilich zu schließen.
Art. 6. Nur zum Behufe der Vornahme der von dem Veterinärarzte nun alsbald anzuordnenden Neinigunz und Desinfection dürfen die vorläufig derschlossenen Räume wieder geöffnet werden. Die Reinigung und Desinfectien ist genau nach Vorschrift dieses Arztes unter besonderer Aussicht der Polizeibehörde vorzunehmen
Jede Uebertretung des von der Regierung erlassenen Reglements in Betreff der Ausräumung inficirter Ställe, der Beseitigung der Ueberreste gefallener oder getödteter Thiere(Axt. 3— 5), die willkührliche Eröffnung der vorläufig verschlossenen Räume, ebenso das Unterlassen oder die ungenügende Vornahme der Desinfection, gleichviel ob der Stallraum sogleich wieder in Gebrauch genommen werden soll oder nicht, sowie das vorzeitige Einstellen von Vieh in dieselben wird mit 10 fl. bis 100 fl. oder mit Gefängniß bestraft.
Die Wiederbenutzung solcher Räume durch Einstellung von Vieh bleibt, der er⸗ folgten Desinfcetion ohngeachtet, so lange verboten, als nicht das Erlöschen der Seuche im ganzen Grenzbezirke amtlich verkündigt worden ist.
Die Gestaltung eines beschränkten Privatverkehrs(Artikel 2 Nr. 4) berechtigt nicht zur Einstellung von Vieh in die wieder geöffneten und desinficirten Stallräume.
Art. 7. Sobald nach Maßgabe der Artikel 3, 4, 5 das wirkliche Eindringen der Rinderpest in den nach Art. 1 gebildeten Grenzbezirk constatirt ist, kann die Regierung denselben als Heerd der Krankheit und den zurückliegenden bisher nur vorsorglich überwachten Bezirk(den Binnenbezirk) zum Grenzvezirk und alle für diesen bisher bestandenen Vorschriften darauf anwendbar erklären.
Wird das Ausbrechen der Rinderpest außerhalb der gedachten Bezirke constatirt, so kann die Regierung die Anwendbarkeit des Gesetzes in entsprechender Weise verordnen.
Art. 8. Die für den bisherigen Grenzbezirk, nunmehrigen Heerd der Krankheit, bestandenen Bestimmungen erleiden dann die Modification, daß der im Art. 2, Satz 4 d. unter gewissen Beschränkungen verstattete Privatverkehr ganz untersagt ist, somit unbedingte Sperre nach Maßgabe des Artikels 372 des Polizeistrafgesetzes mit der oben Artikel 2 Nr. 3 angegebenen Ausdehnung eintritt. a
Art. 9. Gleichzeing mit der im Artikel 1 vorgeschriebenen Bezeichnung eines Grenzbezirks wird die Regierung einen au denselben anschließenden weiteren oder Binnenbezirk bezeichnen, für welchen neben den Bestimmungen des Polizeistrafge⸗ setzes, soweit sie nicht durch gegenwärtiges Gefetz modificirt werden, folgende im Artikel 2 für den Grenzbezirk ertheilten Vorschriften in Kraft treten: 1) die Vorschrift unter 1 und 2 wegen alsbaldiger Anzeige innerlich erkrankter Thiere u. s. w.; 2) das unter Nr. 4 a und d erwähnte Verbot von Viehmärkten und Zusammenkünsten zum Zwecke des Biehhandels; 3) in dem Binnenbezirk darf kein Transport von Rindvieh, Schafen oder Ziegen stattfinden, welcher nicht mit einer Bescheinigung der Ortspoltzei⸗ behörde versehen ist, in welcher der Gegenstand des Transports möglichst genau bezeichnet und zugleich bezeugt wird, daß in dem Orte der Ausfuhr keinerlei Krank⸗ heit unter der betreffenden Wehgattung herrscht und seit mindestens 6 Wochen eine solche nicht vorgekommen ist. Diese Bestimmungen sind, so weit sie dazu geeignet, auch anwendbar auf die in Art. 2 pos. 3 erwähnten leblosen Gegenstände; 4) die unter Nr. 5 vorgeschriebene Aufnahme und Controlirung des Viehstandes, der Ab⸗ und Zugänge.
Die in den übrigen Landesthellen ungehindert stattfindenden Viehmärkte oder Zusammenkünfte zum Behufe des Viehhandels dürfen mit Vieh aus dem Binnenbezirke nicht befahren werden.
Art. 10. In den Fällen, in welchen ein Thier wegen Zweifels an der Natur der Krankheit, oder wegen bereits empfangener Ansteckung, oder wegen deßfallsigen Verdachts getödtet worden ist(Art. 4 und 5), hat der Eigenthümier eine Entschädigung von ¼ Udes Werths, welchen das Thier im gesunden Zustande, ohne Rücksicht anf die Seuche und die wegen derselben ergriffenen Maßregeln hatte, in dem Falle aber, daß gesunde, der Ansteckung noch nicht verdächtige Thiere aug Besorgniß, wegen möglicher Austeckung(3. B. aus benachbarten Salben auf Autrag des Arztes gelödtet werden, eine Entschädigung des vollen Werlhes aus der Stagtskasse zu erwarten, in diesem Falle unter Aufrechuung des Werthes der ihm zum Verbrauche oder zur Veräußerung überlassenen Theile des Thiers. a 5 a
Die Kosten der. Desinseelion zrägt in, allen Fällen der Eigenthümer der ge sallenen oder getödteten Thiexe. 5 N n
Insoweit der Eigenthümer Ersatz aus der Stagtskasse erhält, ehen an den Staat die Ansprüche jenes auf Entschädigung über, die ihm etwa gegett Orktte zustehen
Art. 11. Sobald verordnet wird, daß die Bestümmungen dieses Gesetzes sün
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