Ausgabe 
27.6.1867
 
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1867. Donnerstag den 27. Juni. M 75.

Anzeiger für Oberhessen.

Entbält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg. Friedberger Intelligenzblatt. Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Abonnements⸗ Einladung.

Mit dem 1. Juli beginnt ein neues halbjährliches Abonnement auf den Anzeiger für Oberhessen, welcher auch ferner wöchentlich dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. Derselbe bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann eine kurze Uebersicht der interessantesten und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze landwirthschaftliche und gewerbliche Mittheilungen, geschäftliche Nachrichten, Markt- und Cours-Berichte, Verloosungen von Staatspapieren und locale Notizen, außerdem wöchentlich einmal in dem beigegebenen Unterhaltungs- Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel ꝛc. Die stets wachsende Zahl der Abonnenten muß uns die erfreulichste Aufmunterung sein, die Geschäfte der Redaction in der bisher eingehaltenen Weise fortzuführen.

Das Abonnement beträgt halbjährlich:

für die Abonnenten in hiesiger Stadt 1 fl., 0 5, 9 bei sämmtlichen Postämtern des Großherzogthums 1 fl. G kr. Bestellungen bei der Post beliebe man baldigst zu machen, damit in der Zusendung des Blattes keine Unterbrechung eintritt. Den verehrlichen Abonnenten in hiesiger Stadt werden wir das Blatt auch für das neue Halbjahr zusenden, wenn nicht ausdrücklich Abbestellung erfolgt. Die Redaction.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Das Landgestüt, insbesondere die Bedeckung der Stuten durch die Landgestütsbeschäler für 1867. Friedberg den 24. Juni 1867.

Das Großh. Kreisamt Friedberg an die Großh. Bürgermeistereien und den Polizeicommissär zu Wickstadt.

Sie werden sofort die Verzeichnisse über die im Jahr 1867 bedeckten Stuten, oder berichtliche Anzeige, daß Bedeckungen von Stuten aus Ihren Gemeinden nicht erfolgt seien, anher einsenden. Trapp.

Betreffend: Die Vornahme der Feuervisitation für das Jahr 1867. Friedberg am 25. Juni 1867.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Nur wenige von Ihnen haben die Feuervisitationsprotokolle von 1867 mit Nachweisung über den Befolg der gegebenen Verfügungen bis jetzt eingesandt, weshalb wir hieran binnen 8 Tagen bei Meidung unangenehmer Verfügung erinnern. E

Betreffend: Viebpretsvertheilung 1867. Friedberg den 24. Juni 1867. Viehpreisvert heilung zu Li ch.

Die diesjährige Viehpreisvertheilung des landwirthschaftlichen eine Prämie nicht erhalten haben, ertheilt. Die Musterung des auf⸗ Vereins ven Oberhessen soll Donnerstag den 18. Juli d. J. zu Lich gestellten Viehes beginnt Vormittags 8 Uhr. Preisbewerber haben

abgehalten werden: Bescheinigung ihrer Bürgermeister beizubringen, in der bezüglich der Es kommen gelegentlich dieser Preisvertheilung 600 fl. zu Preisen[ Zuchtbullen bemerkt ist, daß sie auch wirklich zur Zucht verwendet zur Verwendung und zwar: werden und sich dabei brauchbar erweisen; bezüglich der einjährigen 1) Für ausgezeichnete Fohlen eigener Zucht, mit Ausnahme von[Buden, daß sie mindestens ein Vierteljahr im Eigenthum des Besitzers Saugfohlen, Preise von 1530 fl., und bei Rindern, daß dieselben von eigener Zucht des Ausstellers sind. 2 für zur Zucht taugliche, mindestens ein Jahr alte Bullen, die Die Preisbewerbung ist für alle Bezirke der Provinz Oberhessen schon ein Vierteljahr im Eigenthum des Bewecbers sind, Preise frei und an keinen Kreis gebunden. Die Experten für die

von 1015 fl., 5 Prämiirung werden seiner Zeit besonders ernannt werden. 3) für Rinder eigener Zucht von 23 Jahren, die entweder sichtbar Gelegentlich dieser Preisvertheilung werden die durch den

trächtig sind, oder erst kürzlich gekalbt haben, Preise bis zu Generalsecretar der landw. Vereine auf der Pariser internationalen 25 fl. Das schönste Rind erhält noch ein Halsband mit Glocke. Ausstellung fär Rechnung des landwirthschaftlichen Vereins von Ober

4) fur ausgezeichnete Schaafböcke, Preise bis zu 10 fl. Bezüglich hessen angekauften Maschinen und Geräthe ausgestellt, und nach mit dieser haben die Aussteller Bescheinigung ihrer Bürgermeisterei! denselben angestellten öffentlichen Proben meistbietend an Landwirthe über das Schurgewicht von letzter Schur beizubringen; auch der Provinz Oberhessen unter den alsdann bekannt gemacht werdenden wird bei der Prämiirung Rücksicht darauf genommen, ob die[Bedingungen zur Versteigerung gebracht werden. f

Böcke Reinvieh sind, oder zum sogenannten Schmeervieh gehören, Indem der Unterzeichnete Vorstehendes zur öffentlichen Kenntniß und bei sonst gleichen Verhältnissen dem Reinvieh der Vorzug bringt, ladet er zugleich die Vereinsmitglieder, sowie sämmtliche gegeben werden. Freunde der Landwirthschaft zu recht zahlreicher Theilnahme an dieser

Es wird nur wirklich preiswürdiges Vieh bei der Prämiirung, Preisvertheilung ein. Wesentlich könnte das Interesse an derselben berücksichtigt werden. Eigenthümer von solchen, denen wegen zu erhoht werden, wenn, unabhängig von der Preisvertheilung, schönes starker Cancurrenz eine Prämie nicht zuerkannt werden kann, erhalten Vieh und Gegenstände der landwirthschaftlichen Industrie zur Ansicht auf Verlangen, wenn sie zwei Stunden und weiter hergekommen sind ausgestellt werden.

ale Wegentschädigung für einen Bullen 24 kr. und für ein Rind Laubach den 21. Juni 1867.

12 fr. für jede Stunde Wegentfernung. Auch werden angemessene Der Präsident des landw. Vereins von Oberhessen Wegvergütungen für Fohlen, die mindestens ein Jahr alt sind und Otto, Graf zu Solms, Laubach. Betreffent: Die Geschäftoordnung des Großherzoglichen Landgerichts Altenstadt. Altenstadt am 20. Juni 1867.

r Um die Rechtssuchenden rascher befoͤrdern zu können, haben wir der streitigen Gerichtsbarkeit besorgen, namentlich Klagen erheben,

folgende Anordnungen getroffen: Mahnzettel erwirken, Beweise antreten, sonstige Anträge oder Anfragen J. Zur Abhaltung der Termine in streitigen Rechtssachen ist f stellen wollen, können dies nur Dienstags thun.. vorzugsweise der Donnerstag bestimmt. An diesem Tage werden III. Ebenso sind Klagen auf Einleitung einer Untersuchung darum andere Geschaͤfte nicht vorgenommen, und es hat demnach Dienstags zu stellen.. Niemand bei Gericht zu erscheinen, der nicht geladen ist. IV. Für die freiwillige Gerichtsbarkeit ist der Mittwoch

II. Diejenigen, welche ohne geladen zu sein Angelegenheiten[bestimmt. Die deßfallsigen Angelegenheiten gehen aber durch die