Auril Ser]! Kreises Friedberg betreffend. ö 10046 Gesetz, die Verkündigung der Gesetze und Verordnungen in den durch den Friedensvertrag mit Preußen erworbenen Landestheilen betreffend.
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Euthält die amtlichen Etlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
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Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren:
Nr. 12. sub 1.
SOGroßberzoathum vereinigten Landestbelle betreffend.— sub 8.
Uebe sicht
Nr. 13 sub 1. N Friedberg den 21. März 1867.
Betreffend: Die Wahl eines Abgeordneten für die durch den Friedensvertrag mit Preußen mit dem Grostherzogthum
Bekanntmachung
Geseg, die Wahl eines Abgeordneten zum Landtage für die durch den Friedensvertrag mit Preußen vom 3. Sepiember 1866 mit dem dle Ergebnisse der Verwaltun der für das Jaht 186% gerehmigten Umlagen zur Bestrettung der Bedürfaisse der israelitischen Religtonsgemeinden des
g des Fonds füc öffentliche urd gemeinnützige Zwecke im
Großherzogliches Kreigamt Friedberg
vereinigten Landestheile für den 19. Landtag.
Zum Behufe der Aufnahme des zu öffentlicher Bekanntmachung bestimmten Verzeichnisses der Großherzoglichen Staatsbürger aus den Orten Dorheim, Dornassenheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwaiheim, welche vermöge ihrer Steuerverpflichtung und ihres Alters zu Landtagsabgeordneten der Wahlbezirke und der Städte gewählt werden können, werden diejenigen, welche außerhalb der Gemarkung ihres Wohnortes direkte Steuern zu entrichten haben und darthun zu können glauben, daß ste bei Zurechnung dieser Steuern zu den— jenigen, welche sie von Steuerobjekten an ihrem Wobnorte zahlen, im Ganzen den zu einer solchen Mahlbarkeit erforderlichen Betrag
an direkten Steuern jährlich entrichten— und
nicht von Steuerzahlungen handelt, welche auf Objekten haften, die im Erbgang oder durch elterliche Uebergabe erworben wurden, seit
Anfang des Jahres 1864— aufgefordert,
machende Steuerentrichtung binnen 14 Tagen vom Erscheinen gegen—
lassen, haben es sich
steuern sich nur durch
erforderiichen Betrag
zwar in soweit es sich haben die sofortige
über die geltend
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Trapp.
Friedberg den 20. März 1867.
Bekanut machung.
wärtiger Bekanntmachung im Anzeiger für Oberhessen bei Großher⸗
zoglichem Steuercommissariate Steuerzetteln oder Register-Auszügen Nachweisung zu ertheilen.
Diejenigen, welche dieser Aufforderung nachzukommen unter⸗
Friedberg, durch Vorlegung von
selbst beizumessen, daß sie in das Verzeichniß
der Wahlbaren alsdann nicht aufgenommen werden können, wenn ihre jährliche Steuerentrichtung an Grund-, Personal- und Gewerb⸗
Zusammenrechnung der von ihren in verschiedenen
Gemarkungen entrichtet werdenden Steuern auf den zur Wählbarkeit
stellt.
Die Großherzoglichen Bürgermeistereien der genannten 6 Orte
Veröffentlichung eintreten zu lassen und Nach⸗
weis über den Befolg binnen 3 Tagen einzusenden.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p.
Hessen. Darmstadt. Als Commissäre bei der internationalen Ausstellung in Paris sind ernannt worden: der Präsident des großh. Landes⸗Gewerbevereins Ministerialrath Schleier— macher als erster und Commercienrath Fink als zweiter Con. missär; ferner der großh. Consal Ewald in Paris und der großh. Regierungsrath Pfannebecker in Worms.
— Aus den Mittheilungen der Eentralstelle der Landesstatistik ergibt sich betreffs des Er- trags an Octroi im vorletzten Jahre in nachfolgenden Städien eine stete Steigerung: In Mainz ergab solches eine Einnahme von(rund) 190,400 fl., in Darmstadt von 126,700 fl., in Offenbach von 75,300 fl. und in Gießen von 25,700 fl. In kleineren Städten, z B. Lauter⸗ bach und Alsfeld, beziffert sich die Einnahme auf nur etwas über 1000 fl., so daß die Erhebungs— kosten einen unverhältnißmäßigen Antheil der Ein— nahme betrugen.
— Am 20. d. starb dahier nach längerem Leiden der Director der hiesigen Realschule Dr. Fr. A. Schäffer.
— Am 31. d. M. sind es 300 Jahre, daß der durch die Einführung der Reformation in Hessen, wie überhaupt um das Land hochverdiente Landgraf Philipp der Großmüthige von seiner irdischen, so vielbewegten und thatenreichen Lauf bahn abgerufen wurde. Es soll an diesem Tage in allen evangelischen Kirchen des Großherzogthums des Eutschlafenen gedacht und auf Allerhöchste Anordnung Vor⸗ und Nachmittags nach dem Gotlesdienst zum besten unserer sehr bedürftigen hessischen cvangelischen Landsleute in Paris eine kirchliche Collecte erhoben werden.
Preußen. Berlin, 19. März. Reichs- tag.
Nachdem in der Sitzung vom 18. der Art. wird darauf geschlossen.
1 der Verfassung nach dem Wortlaute des Ent⸗[werden die Amendements abgelehnt und Art. 2
wurfs angenommen worden war, lautend: 1. Bundesgebiet.
Art. 1. Das Bundesgebiet besteht aus den Staaten Preußen mit Lauenburg, Sachsen, Meck— lenburg-Schwerin, Sachsen⸗Weimar, Mecklenburg- Strelitz, Oldenburg, Braunschweig, Sachsen— Meiningen, Sachsen Altenburg, Sachsen-Coburg⸗— Getha, Anhalt, Schwarzburg-Rudolstadt, Schwarz— burg⸗Sondershausen, Waldeck, Reuß älterer Linie, Reuß jüngerer Linie, Schaumburg⸗Lippe, Lippe, Lübeck, Bremen, Hamburg und aus den nördlich vom Main belegenen Theilen des Großherzogthums Hessen. wurde heute unter Vorsitz des Präsidenten Sim⸗ son zur Berathung des folgenden Abschaittes „II. Bundes-Gesetzgebung“ übergegangen. In der General-Debatte über Abschnitt II. der Vorlage sind drei neue Amendements angemeldet; 5 Redner für und 5 gegen haben sich einschreiben lassen.— Schwarze(Dresden) spricht zunüchst für die Vorlage gegen Zacharige's Amendement. — Graf Bismarck, v. Roon, v. d. Heydt und Graf Itzenplitz erscheinen am Ministertische.— Abg. Schrader(Kiel) spricht für Zachariae und für sein Amendement.— Abg. Graf Schwe- rin wünscht die General-Debatte über einzelne Abschnitse beendet und beantragt Schluß der gegen— wärtigen General-Debatte. Letzteres wird ange— nommen. Ju der Special-Debatte spricht Abg. Haberkorn(Zittau) für den Bundes-, gegen den Einheits-Staat.— Abg. Zacharige(Göt— tingen) vertheidigt seine Amendements.— Abg.
Wagener(Neustettin) gegen alle Amendemente,
deren Ueberfülls dem Ganzen schade.— Abg Ellissen(Einbeck) gegen Zachariae's Amende— ments, Miguel desgleichen.— Die Debatte Bei der Abstimmung
angenommen. Derselbe lautet:
Art. 2. Innerhalb dieses Bundesgebietes übt der Bund das Recht der Gesetzgebung nach Maß⸗ gabe des Inhalts dieser Verfassung und mit der Wirkung aus, daß die Bundesgesetze den Landes- gesetzen vorgeben. Die Bundesgesetze erhalten ihre verbindliche Kraft durch ihre Verkündigung von Bundes wegen, welche vermittelst eines Bundes⸗ gesetzblattes geschieht. Sofern nicht in dem publi⸗ cirten Gesetze ein anderer Anfangstermin seiner verbindlichen Kraft bestimmt ist, beginnt die letztere mit dem vierzehnten Tage nach dem Ablaufe des⸗ jenigen Tages, an welchem das betreffende Stück des Bundesgesetzblattes in Berlin ausgegeben worden ist.
Zum Artikel 3 der Vorlage bemerkt der hessische Bundes⸗Commissär Hofmann, derselbe habe bei den bundesstaatlichen Conferenzen die größte Schwierig ⸗ keit gemacht, seine ursprüngliche Fassung sei bereits geändert, die Annahme des eingebrachten Amen⸗ dements würde zu großen Weiterungen führen, daher sei die veränderte Annahme des Artikels dringend wünschenswerth.— Abg. Simon(Breslau) em- pfiehlt die von Schulze und Bouneß beantragte Ver⸗ weisung des Artikels 3 an die Commission.— Abg. Schulze spricht ebenfalls für Commissions⸗Be⸗ rathung, Abg. Grumbrecht(Hamburg) dage⸗ gen. Die Commissiens⸗Berathung wird abgelehnt. Abg. Jäger(Fürstenthum Reuß jüngere Linie) für den Art. 3. Abg. Scherer erklart sich ge⸗ gen den Art. 3, er sei für das Amendement, welches auch das gemeinsame Indigenat der Ge— setzgebung des Bundes überwiesen wissen wolle. Bundes-⸗Commissär v. Savigny: Nehmen Sie den Art. 3 an, so machen Sie dem Volke ein großes Geschenk. Das weitere überlassen Sie der Zukunft. Abg. Dr. v. Wächter spricht für ein⸗ fache Annahme, ebenso für Annahme und Ablehnen


