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1867.
Donnerstag den 22. August.
2 99.
Anzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind die Ergebnisse der Rechnung der Einstandskasse auf die Periode vom 1.
Nr. 32 sub 2. Bekanntmachung, 0 Zah lung der gesetzlichen Vertretungssumme für die Kriegsdienstpflichtigen, welche an
Nr. 33 sub 1. Edikt, die Exgaͤnzung der Feldtruppen im Provinzen betreffend.
das Jahr 1867 auf die den 19. August 1867.
Friedberg
Jahre 1867 betreffend.— sub 2. Bekanntmachung,
zu publiziren:
April 1865/66.— sub 3. betreffend. des Recrutenbedürfnisses für
Bekanntmachung, die der diesjährigen Musterung Theil genommen haben, die Vertheilung
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Betreffend: Die allgemeinen Bauvorschriften. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
Die Wahrnehmung, daß bei Genehmigung von Baugesuchen die bestehenden Bauvorschriften nicht überall gehörig gehandhabt werden, und daß in nicht seltenen Fällen bei der Ausführung von Gebäuden von den durch die Polizeiverwaltungsbehörde genehmigten Bauplänen in wesentlichen Punkten abgewichen wird, hiermit aber die Zwecke der bestehenden baupolizeilichen Anordnungen vereitelt werden, veranlaßt uns, in Folge Entschließung Großh. Ministeriums des Innern vom 9. l. Mts. zu Nr. M. d. J. 5973 Ihre Aufmerk⸗ samkeit auf diesen Gegenstand zu lenken und Ihnen zu empfehlen, nicht nur bei der Genehmigung von Baugesuchen die einschlägigen Bauvorschriften gehörig zu beachten, sondern auch die nöthigen Vor— kehrungen zu treffen, um die Ausführung von den genehmigten Bau⸗ plänen nicht entsprechenden, polizeiwidrigen Bauten thunlichst zu verhüten.
Insbesondere empfehlen wir Ihnen, bei der Prüfung darauf zu achten, ob diese Pläne den für die vorzulegenden Zeichnungen, welche stets von einem geprüften und patentisirten Geometer zu ent⸗ werfen sind; in den Localbauordnungen, beziehungsweise in dem Aus- schreiben Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 26. August 1845(Nr. 20 des Amtsblattes) enthaltenen Vorschriften, welche wir in Abdruck wieder hier folgen lassen, entsprechen, und ob in denselben wegen Einhaltung sowohl der allgemein geltenden bau polizeilichen Vorschriften, als auch der besonderen Vorschriften, welche die für den betreffenden Ort geltende Bauordnung enthält, gehörig gewahrt sind, insofern aber die betreffenden Pläne in der einen oder der anderen Beziehung nicht genügen, dieselben zur vorgängigen Verbesserung und Berichtigung zurückzugeben.
Was sodann die Ausführung genehmigter Bauten betrifft, so werden wir in den hierzu geeignet scheinenden Fällen, den Bauherrn und den Bauunternehmer, worauf dieselben bei Gesuchen um Bau⸗ erlaubniß aufmerksam zu machen sind, unter Hinweisung auf den Art. 137 des Polizeistrafgesetzes, auf dem in dem Besitz der Polizei⸗ behörde verbleibenden genehmigten Plane durch einen Revers aus- drücklich versichern zu lassen, daß der Plan, sowie die bei dessen Ge⸗
Betreffend: Die Errichtung neuer Gebäude an den Straßen.
Friedberg am 18. August 1867.
an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
nehmigung von uns ertheilten besonderen Vorschriften, pünktlich befolgt und ohne weitere polizeiliche Genehmigung constructive Veränderungen des projectirten Bauwesens nicht vorgenommen werden. Eine solche Urkunde ist darum in vielen Fällen räthlich, weil sie ein stets parates, alle Ausflüchte beseitigendes Beweismittel liefert, und weil erfahrungs— mäßig ein Jeder, der mit klaren Worten eine Verbindlichkeit eingeht, weit schwerer sich entschließt, hiergegen zu handeln, als wenn er blos durch das Gesetz hierzu verpflichtet wird.
Außerdem haben Sie und das Ihnen untergebene! olizeipersonal auch die Ausführung genehmigter Bauten besonders zu überwachen, damit wir, wenn gegen die allgemeinen oder besonderen Bauvor⸗ schriften, oder die genehmigten Risse und die denselben beigefügten Bedingungen gefehlt wird, rechtzeitig hiervon Kenntniß erhalten und auf Grund des Art. 137 des Polizeistrafgesetzes die Entfernung oder vorschriftsmäßige Umänderung der vorschriftswidrigen Anlage ver⸗ anlassen können, bevor das betreffende Bauwesen vollendet ist und hierdurch der Vollzug der vorschriftsmäßigen Umänderung erschwert wird.
Bei dieser Gelegenheit empfehlen wir Ihnen ferner, Bauhand⸗ werker und Bauunternehmer in dazu geeigneten Fällen unter Hin⸗ weisung auf den Art. 135 des Polizeistrafgesetzes darauf aufmerksam zu machen, welcher Verantwortung sie sich aussetzen, wenn sie in der Auswahl der Materialien oder überhaupt in der Vornahme der Arbeit gegen die allgemeinen Regeln der Baukunst(wohin auch der Fall gehört, wenn bei ungünstiger Witterung, namentlich im Winter bei eintretendem Frost, weiter gebaut wird und in Folge dessen das Mauerwerk nicht die erforderliche Bindekraft und Festigkeit erlangt) dergestalt verfehlen, daß daraus eine Gefahr für die Bewohner des Hauses oder das Publikum entsteht, und das Aufsichtspersonal anzuweisen, auch in dieser Beziehung auf die vorkommenden Neubauten und Reparaturen von Gebäuden seine Aufmerksamkeit zu richten, um Ihnen durch rechzeitige Anzeige Veranlassung zu geben, erforderlichen Falles gegen die Ausführung derartiger Arbeiten einzuschreiten.
Tor a pp.
Darmstadt am 26. August 1845.
Das Großherzoglich Hessische Ministerium des Innern und der Justiz an die Großherzoglichen Provinzial⸗Commissariate dahier und
zu Gießen und sämmtliche
Unter Zurücknahme unserer Ausschreiben in rubricirtem Betreff
vom 23. October 1833, Nr. D. 14 611., Amtsblatt Nr. 75. von
1833 und vom 5. Marz 1839, Nr. D. 3009., Amtsblatt Nr. 10.
von 1839 und zum Behuf der Beseitigung von mancherlei sich in⸗
zwischen ergeben habenden Anständen finden wir uns veranlaßt, auf
die Grundlage der Verordnung vom 21. December 1809 hin Folgendes zu verfügen:
1) Jeder, welcher an einer Straße ein Gebäude auffuͤhren und hierzu die Concession nachsuchen will, hat als Uebersicht uͤber sein Bauprojekt eine Zeichnung bei dem Großherzogl. Bürger⸗ meister des Orts, in welchem das Gebäude errichtet werden soll, in doppelter Ausfertigung zu übergeben.
2) Diese Zeichnung muß enthalten:
) einen Situationsriß, welcher namentlich den Umfang des Bauplatzes, die etwa darauf stehenden Gebäude, sowie die Richtung und Breite der den Bauplatz begrenzenden Cebäude, der Nachbarn nebst deren Beschreibung enthält;
b) einen Grundriß der verschiedenen Stockwerke und
c) einen Aufriß des anzuführenden Baues.
3) Bei der Zeichnung ist stets der Maßstab, wonach sie verfertigt ist, anzugeben und der Name des Concipienden hierunter zu bemerken.
Großherzogliche Kreisräthe. 4) Der Maßstab fur dergleichen Zeichnungen wird in folgender Weise bestimmt: a) für Situationszeichnungen ¼00 der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 50 Fuß. b) für Grund- und Aufrisse ½¼00 der natürlichen Größe oder 1 Zoll= 10 Fuß.
5) Der Bauunternehmer haftet für die Richtigkeit der Maße.
6) Die Zeichnungen sind sodann von dem betreffenden Großherzogl. Bürgermeister in doppelter Ausfertigung an den ihm vorgesetzten Großherzoglichen Kreisrath oder Laudrath mit gutachtlichem Bericht zur weiteren Verfügung einzusenden.
Wenn in Folge dessen das Brauproject die höhere Genehmigung erhalten hat, so ist die Zeichnung in doppelter Ausfertigung dem Bürgermeister des Orts, in welchem das Gebäude errichtet werden soll, zu remittiren, damit von diesem das eine Exemplar dem Bauunternehmer Behufs der Ausführung des Baues hier— nach zugestellt, das andere Exemplar dagegen bei den Bürger meisterei-Acten aufbewahrt wird.
Sie werden sich hiernach bemessen und meister bedeuten.
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die Großherzogl. Bürger—
Taub
v. Lehmann.


