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berhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
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Mit dem 1. Januar beginnt ein neues halbjährliches dreimal, Dienstag, Donnerstag und Samstag, erscheinen wird. und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und Nachrichten, Markt- und Cours Berichte, Verloosungen von Unterhaltungs⸗ Blatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, Räthsel, Bilderräthsel 1c.
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Theil.
Betreffend: Die Verpflichtung der Bürgermeifter, Beigeordneten und übr gen Gemeinderathsmitglieder.
Friedberg den 19. Dezember 1867.
Das Großherzogliche Krei amt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Wir beauftragen Sie unter Bezugnahme auf unsetße beiden Ausschreiben vom 14. December 1864, in unserem Amtsblatte Nr. 12 von 1864, die Verpflichtung der wieder ernannten Beigeordneten und sämmtlicher Gemeinderathsmitglieder,(die seitherigen und wieder ge— wählten, und neu gewählten Gemeinderathsmitglieder), nach den darin enthaltsuen Vorschriften zu verpflichten und die hierüber aufgenommenen Protokollß, sowie die statt Ihrer Veroflichtung vorgeschelebene Anzeige, vor Ablauf noch dieses Jahres an uns einzusenden.
ie neu ernannten Bürgermeister und neu ernannten Beigeordneten werden wir selbst in Pflicht nehmen. —
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Hen. Darmstadt. Das Großherzogl Kriegswshsierium hat nachstehende Bekanntmachung, ber Bestim mungen über den einjährigen
freche illsen Militärdienst, erlassen:
ie wegen Einführung einjähriger Freiwilligen Großherzoglichen Militär dienst erlassene Bekanntmachung vom 25. Nobember 1866 wird hiermit aufgehoben un) es haben an Stelle der Bestimmungen derselben in Foige der Militärconvention mit der Krone Preußen in analoger Weise die Bestimmungen der Ersatzinstruction für die Preußischen Staaten vom 9. Dez. 1858 zu treten.
Die wichtigsten dieser Bestimmungen, insbesondere die— jenigen, welche von den Pflichten und Rechten der zum einjährigen freiwilligen Dienst berechtigten jungen Leule handeln, werden nachstehend mit dem Bemerken zur öffent— lichen Kenntuiß gebracht, daß eine Bekaunigebung obiger Instruktion in der nächsten Zeit erfolgen wird. 5
Die Anmeldungen zun einjährigen freiwilligen Dienst haben bis dahin wie either bei dem Kriegsministerium zu geschehen. Um den Uebergang in die durch Einführung der allgemeinen Wehrpflicht bedingten neuen Verhältnisse möglichst zu erleichtern, soll jedoch den„jungen Leuten von Bildung“, welche bis zum Jahre 1870 einschließlich diensipflichtig werden, die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Militärdienst ohne den speciellen Nachweis der wissen schaftlichen Qualifikationen ertheilt werden; und es soll in Berücksichtigung der vorliegenden Verhällmisse die e Anordnung auch bei den Mililärpflichügen in Anwendung kommen, welche an der Looszichung dieses Jahres Theil genommen haben.
Darmstadt, den 10. Dezember 1867.
Großherzogliches Kriegsministerium. von Grolman.
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Schenck.
Auszug aus den analogen Bestiimmungen über den ein⸗ jährigen freiwilligen Mililärdienst.“)
§. 1.(126, 1.) Wer als einjähriger Freiwilliger bienen will, hat bazu die, mit der Aufgabe des Nechls, an der Loosung Theil zu nehmen, verknüpfte Berechtigung ben der Departemenis-Prüfungs⸗Commission nachzusuchen. Die Anmeldung hierzu darf frühestens im Laufe desjenigen Monats erfolgen, in welchem bas 17. Lebensjahr zurück⸗ gelegt wirb, und muß spätestens bis zum 1. Februar desjenigen Kalenderjahres stattfinden, in dem das 20. Le⸗ bensjahr vollendet wird. Wer dicse Termine versäumt, verliert zen Anspruch auf die Vergünstigung zum ein: jährigen Denst. e 1 f
§. 2.(129.) Zur personellen Prüfung, gehört die Fesistellung: 3. ber Identität; b. ob der Betheiligte seinem Lebensalter nach 126) zum einjährigen freiwilligen Dienst zugelassen werden darf, zu welchem Zwecke derselbe
„ Die in stlammern eingeschlossenen Zahlen bezeichnen die Paragraphen der preußischen Ersatz⸗Instruction.
zin Geburiezeugzaiß vorzulegen bat; c. ob derselbe die rlaubniß seines Vaters oder Vormundes zum einjährigen freiwilligen ieee bar; d. ob dem Reldenden als Hessischer Untertha; ung, im Here zu dienen, zur
Seite sie selbe zum Militärdienst brauchbar ist oder rselbe moralisch qualificirt ist, wo rüber er brigkeitliches Altest auszuweisen hat.
§. 3.(130.) Die Qualification in wissenschafllicher Beziehung kann enweder durch Atteste nachgewiesen oder durch besondere Prüfung festgestellt werden.
§. 4.(131, J.) Den Nachweis der wissenschaftlichen Qualification durch Alteste können nur führen: a. die— jenigen auf Universitäsen Studirenden, welche von einem inländischen Gymnasium mit dem vorschriftsmäßigen Zeug— nisse der Reise für die Ugversität versehen sind; d. die Schüler Hessischer Gymnasien aus den zwei ersten Klassen — gleichviel ob diese Klassen in Abtheilungen zerfallen— die Secundaner jedoch nur, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in Secunda gesessen und an dem Unterricht in allen Gegenständen Theil genommen haben. Die Schüler der mit einem Gymnasium verbundenen Realklassen stehen den Schülern der Real- oder höheren Realschulen gleich; c. die aus dem Cadetlenhause zu Berlin nach mindestens halbjährigem Aufenthalt in demselben entlassenen jungen Leute; d. die nicht in Seminarien ausgebildeten Schul— Amts⸗Candidaten, welche von den zu ihrer Prüfung be—⸗ stehenden Commissionen ein Zeugniß ihrer Fähigkett zum Elementar-Schul-Amt ausweisen können; e. Mitglieder des Großherzoglichen Theaters, welche zu Kunstleistungen bei demselben angestellt sind; f. die Primaner der zu Entlassungs Prüfungen berechtigten höheren Bürger- oder Realschulen, wenn sie mindestens ein halbes Jahr in Prima gesessen haben. Die dis jetzt hierzu berechtigten Schulen sind die sechsklassigen Realschulen zu Darmstadt, Mainz und Ofsenbach. Sobald weitere Realschulen oder andere Anstalten die Berechtigung erhalten, wird dies amtlich bekannt gegeben.
§. 5.(132, 1 u. 4.) 1) Alle die Begünstigung des einjährigen freiwilligen Dienstes nachsuchenden jungen Leute, welche nicht zu den Kategorien 1 a. bis k. des §. 131 gehören, müssen mit Ausnahme der nachstehend ad 4 bezeichneten geprüft werden. 4) Kunstgerechten oder mechanischen Arbeitern, welche für ihre Fertigkeiten be— sonders ausgebildet sind, kann, wenn es die besondere Berücksichigang örtlicher Gewerbsverhältnisse, erheischt, oder wenn es ohne erheblichen Nachtheil für die zweck— mäßige Erhaltung einer größeren Fabrikanstalt nicht möglich ist, die Stelle solcher Arbeiter durch andere zu ersetzen, im Interesse der örtlichen Gewerbsverhältnisse, resp. der betressenden Fabrikaustalt, die Berechtigung zum einjährigen freiwilligen Dienste ertheilt werden, ohne daß es des Nachweises einer weiteren, als der Elementar— Schulbildung bedarf.
§. 6.(131, 1.) Durch den Empfang des Verechtigungs⸗ Scheins zum einjährigen freiwilligen Dienst wird dessen Inhaber verpflichiet, diesen Dienst bei einem Truppentheit
entweder: a. mit der Waffe; d. als Militärarzt; c. als Roßarzt abzuleisten. Er kann sich den Truppentheik, resp. die Garnison, bei welcher er eintreten will, wählen und wird im Falle vordandener Dienstbrauchbarkeit und resp. bei nachgewiesener Hualification als Arzt oder Roßarzt angenommen. 5
§. 7.(135.) Der Eintriit zum Dienst bei einem Truppentheil kann nur am 1. April oder J. Oct. jeden Jahres, bei der Reiterei und Artillerie, den Jägerbataillonen nur am 1. Okt. staltfinden.
§. 8.(136. 1.) Wäbrend der gewöhnlichen Friedens⸗ verhälimisse darf der zum einjährigen freiwilligen Dienst Berechtigte seinen Dienstantritt bis zum 1. Oktober des Kalenderjahres, in welchem er das 23. Lebensjahr vollendet, aussetzen.
§. 9.(137.) Bei eintretender Mobilmachung der Armee oder eines Theils derselben erlischt die Ausstands⸗ Bewilligung.
§. 10.(140. 1.) Wer als einjähriger Freiwilliger seiner Militär-Dienstpflicht genügen will, muß sich die etatemäßigen Groß- und Kleinmontirungsstücke aus eigenen Mitteln beschaffen und während des einjährigen Dienstes sür seine Verpflegung, sowie für sein Quartier selbst sorgen. Die zur Ausrüstung ersorderlichen Stücke, einschließlich der Reitzeugstücke, werden aus den Beständen des betreffenden Truppentheils gegen Zahlung des durch die Etats fest⸗ gesetzten jährlichen Ausrüstungsgeldes geliefert. Die Waffen werden unter der Bedingung verabsolgt, sie aus eigenen Mitteln in einem drauchbaren Zustande zu erhalten und eben so bei der Entlassung zurück zu liefern.
§. 11.(141, 1. 2, 3 und 5.) Einjährige Freiwillige, welche bei der Reiterei oder ꝛeitenden Artillerie eintreten, haben sich beritten zu machen und die Fourage für ihr Pferd aus eigenen Mitteln zu bestreitien. Wuͤnscht der Freiwillige ein eigenes Pferd zum Dienst einzustellen, so muß dasselbe der Beurtheilung einer Commission des Regiments unterworfen werden, ob es auch völlig dienst— brauchbar ist und die vorgeschriebene Größe hat. Gestellt der Freiwillige kein, den dietzstlichen Anforderungen ent— sprechendes eigenes Pferd, so wird er durch den Truppen⸗ theil beritten gemacht und hat dafür ½ des für die Offizier⸗Chargen-⸗Pferde des Truppentheils normirten Geld werthes zu zahlen, auch für Hufbeschlag und Arznei das nöormirte Pauschquantum an die Kasse des Truppentheils zu entrichten. Wenn während der einjährigen Dienstzeit eines Freiwilligen dessen eigenes Pferd in Folge des Ge— brauchs im Dienst fällt, so wird er zum Dienstgebrauch beritten gemacht, wogegen er auf einen Ersatz für das gefallene Pferd einen Anspruch nicht machen kann.
§. 12.(147, 1 und 2.) Die bei den Truppen zur Ableistung des einjährigen Dienstes einzustellenden Frei— willigen dürsen die Zahl von 4 bei jeder Compagnie, Schwadron dc. nicht übersteigen und haben die Regiments: ze. und resp. Bataillons⸗Commandeure— erforderlichen Falls die höheren Befehlshaber— hiernach die Vertheikung der im Ganzen sich Anmeldenden zu ordnen. Die in den


