Ausgabe 
21.3.1867
 
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des Prinzen Tod fällt eine Apanage von 18,000 fl.

Donnerstag den 21. März.

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1867.

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Enthält die amtlich

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

ausgeführt. gratis geliefert.

Neu eintretende Abonnenten erhalten die von jetzt bis 1. April erscheinenden Nummern

Amtlicher Theil.

Betreffend: Den Abverdienst der unzahlbaren Feldstrafen.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Friedberg den 19. März 1867.

Wir erinnern an die Einsendung der noch rückständigen Nachweisungen über den Abverdienst der Feldstrafen innerhalb 8 Tagen bei

Meidung der Abholung.

Betreffend: Dte Ableistung des Verfassungeeldes durch die im 1. Quartal d. J. neu aufgenommenen Ortsbürger.

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Friedberg den 18. März 1867. E n

mit Ausnahme von Dorheim, Dorn-Assenheim, Nauheim, Reichelsheim, Rödgen und Schwalheim. Donnerstag den 4. April d. J., Vormittags 11 Uhr, findet die Abnahme des Verfassungseides auf dem Rathhause dahier statt. Laden Sie hierzu die neu aufgenommenen, sowie die noch mit Ausschwören im Rückstand befindlichen Ortsbürger, Letztere bei 1 Nchsthlr.

Strafe, hierzu vor und anher ein.

senden Sie Bescheinigung hierüber oder Bericht, daß junge Ortsbürger nicht vorhanden sind,

vor dem Termin Tour a p p.

Hessen. Darmstadt. richt eingetroffen, daß Prinz Friedrich ꝛc. von Hessen am 16. d. M. im 79. Lebensjahre nach kurzem Krankenlager in Paris verschieden ist. Derselbe war zur Zeit das älteste Mitglied des großherzoglichen Hauses, er war ein Sohn Lud wig I., also ein Oheim des gegenwärtig regieren- den Großherzogs. Geboren am 14. Mai 1788, ist er später zum Katholizismus übergetreten und lebte seit seinem Uebertritt meistens in Paris. Mit

weg. Einem viel verbreiteten Gerüchte nach soll

der Verstorbene schon im Jahre 1835 sein nicht unbedeutendes Vermögen durch letztwillige Ver fügung zu kirchlichen Zwecken bestimmt haben. Die Leiche des Prinzen ist am 19. d. M. mittelst Extrazug in Darmstadt eingetroffen, unter den entsprechenden Feierlichkeiten am Bahnhöfe in Em⸗ pfang genommen und in großem Trauerzuge zur fatholischen Kirche verbracht worden, um dort bei gesetzt zu werden.

Friedberg. Die Beschlüsse der Vertreter der Regierungen von Bayern, Würtemberg, Hessen und Baden bei der Zusammenkunft in Stuttgart haben wir zwar ihrem wesentlichen Inhalte nach schon in einer früheren Nummer mitgetheilt, da dieselben jedoch für uns von großer Wichtigkeit und deßhalb von allgemeinem Interesse sind, las sen wir diese Beschlüsse hier folgen:

J. Die Versammelten erkennen es als ein nationales Bedürfniß, die Wehrkräfte ihrer Länder so zu organistren, daß sie zu Achtung gebietender gemeinsamer Action befähigt werden.

II. Sie einigen sich deßhalb vorbehaltlich verfassungsmäßiger Mitwirkung ihrer Stände zu möglichster Erhöhung ihrer Militärkräfte unter einer den Principien der preußischen nachgebildeten Wehrverfassung, welche sie zur Wahrung der na⸗ tionalen Integrität in Gemeinschaft mit dem üb⸗ rigen Deutschland geeignet macht.

III. Als die Principien dieser Wehrverfassung, welche den vier Staaten gemeinschaftlich sein sollen, werden bezeichnet: 1) Das Princip der allgemei- nen Wehrpflicht, nach welchem die ganze dienst⸗ taugliche Mannschaft unter Aufhebung der Stell- vertretung zum Dienste berufen ist, wird zu Grunde gelegt. 2) Die Dienstpflicht beginnt, vorbehaltlich früheren freiwilligen Zuganges, mit dem vollendeten 20., in keinem Falle aber später als mit dem vollendeten 21. Lebensjahre. 3) Nach

Es ist die Nach- Mannschaft in die Kriegsreserve ihrer Abtheilun

gen unter Verwendung in der Linie im Kriege. 4) Dem Principe der preußischen Wehrverfassung entspricht ein Formationsstand, welcher im stehen den Heere(Linie und Kriegsreserve) ca. 2 pCt. der Bevölkerung beträgt, wovon durchschnittlich die Hälfte mit ca. 1 pEt. den wirklichen Präsenz⸗ stand bildet. Diese Procentsätze werden von den vier Regierungen nach Kräften angestrebt, keines falls aber soll in an Herabgehen unter ein Mini- mum von 1½½ pCt. für den Formationsstand des stehenden Heeres und von ¼ pCt. für die wirk- liche Präsenz eingegangen werden. 5) Nach Um⸗ fluß der Dienstpflicht im stehenden Heere erfolgt der Eintritt in die nach Verwaltungs-(Landwehr⸗) Bezirken zu bildenden Reservebataillone(Landwehr ersten Aufgebots) mit kurzen Uebungen im Frieden und Verwendung gleich der Linie im Kriege. 6) Die Dienstpflicht im stehenden Heere und in den Reservebataillonen(Landwehr ersten Aufge bots) endet spätestens mit vollendetem 32. Lebens- jahre. 7) Die Bestimmungen über weitere Dienst pflicht in der Landwehr zweiten Aufgebots und über Landsturm werden nicht in den Bereich der Conferenzberathungen gezogen. 8) Während der dreijährigen Präsenzpflicht ist Verheirathung und Auswanderung unstatthaft. 9) Für Erhaltung tüchtiger Unteroffiziere wird gesetzliche Obsorge getroffen werden.

IV. Die Versammelten bekennen sich, bezüg⸗ lich der Organisation ihrer Armeen, zu dem Prin- cip, daß die Armeen so gleichartig eingetheilt und ausgerüstet werden, als zu deren gemeinschaftlicher Action unter sich und mit dem übrigen Deutsch land nothwendig ist.

Unter V. folgen dann die Grundlagen, auf denen das einheitliche Militärsystem beruhen soll, die wir glauben weglassen zu können, da sie zum Theil ohnehin noch von den Ergebnissen ꝛc. ab- hängig gemacht sind.

9 Friedberg. Die in Nr. 31 desAnzeiger für Oberhessen enthaltene und auch in andere Blätter übergegangene Erwähnung der Wittwenkassen- Angelegenheit der hinterländischen ꝛc. Lehrer hat eine durch dasFrankfurter Journal veröffent- lichte Berichtigung des königl. Civil-Commissarius, Herrn Landraths v. Briesen veranlaßt, dahin gehend, daß den betreffenden Lehrern auf Grund einer vorläufigen Vereinbarung mit den Großh. Hess. Commissarten die Zusicherung ertheilt worden

Umfluß der dreijährigen Präsenzpflicht tritt die

sei, die preußische Staatskasse werde in die

Rechte und Verpflichtungen der Großh. Hess. Wittwenkasse den übergegangenen bisherigen Mit⸗ gliedern gegenüber, bei Empfangnahme der von den Letzteren entrichteten Eintrittsgelder, eintreten. Wir haben diese öffentliche Kundgebung mit herz- licher Freude gelesen und stehen nicht an, unsere Angaben, deren Quelle uns übrigens zuverlässig erscheinen mußte, sowie unsere Auffassung der Sachlage darnach zu modificiren. Freilich ändert dies nicht viel an den ernstlichen Bedenken, welche der§. 4 der Statuten der Hess. Wittwenkasse bei allen Betheiligten erwecken muß, und die Aufmerk- samkeit auf denselben zu lenken, war der eigent⸗ liche Zweck des fraglichen Artikels.

Aus Oberhessen. Der landwirthschaft⸗ liche Verein der Provinz Oberbessen hat im In- teresse der Vereinfachung der Geschäfte die Anord- nung getroffen, daß die Jahresbeiträge der Mit⸗ glieder für die Folge durch die Poststellen erhoben werden.

Dr. Klein, Großh. Oberstaatsanwalt⸗ substitut in Gießen ist, wie man vernimmt, zum Staatsanwalt an Großh. Bezirksstrafgericht Gießen ernannt worden.

Aus dem Kreise Schotten. Montag den 25. d. M. werden 800 Jahre verflossen sein, seitdem die in Trümmern noch vorhandene Kirche auf dem Friedhöfe zu Breungeshain, die sogenannte Ober- oder Feldkirche, von dem Erzbischof Siegfried von Mainz eingeweiht, zur Mutterkirche für den oberen Vogelsberg erhoben, mit dem bis dahin noch nicht vergebenen Zehnten der Pfarrei Wingershausen, wohin der Ort Breun gesbain vor 1057 gehörte, dotirt und damit das selbstäudige Kirchspiel Breungeshain gestiftet wurde. Eine festliche Begehung des eigent- lichen Gedächtnißtages dürfte sich aus maucherlei Gründen nicht empfehlen. Dagegen soll am Tage zuvor als am nächsten Sonntage Oculi das An⸗ denken an das 800 jährige Besteden des Kirchspiels Breungeshain in angemessener Weise kirchlich ge⸗ feiert werden. Für diejenigen, welche die Sache etwa weiter interessirt, sei noch bemerkt, daß dem Geistlichen zu Breungesbain auf sein Ersuchen der Director des Gr. Haus- und Staats Archivs, Herr Geheimerath Dr. Baur zu Darmstadt, eine Abschrift der betreffenden Stiftungsurkunde gütigst mitgetheilt hat, indem erder Gemeinde nach weiteren 800 Jahren eine gleiche Gedaͤchtnißfeier wünschte.