Ausgabe 
15.8.1867
 
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verpflichtet hat, zahlt die Königlich Preußische Staats regie rung den Canon von 25,000 fl. und die Chausseegeldent⸗ schädigung von 12,000 fl., sowie außerdem als Entschädi⸗ gung für die bisher der Fürstlich Thurn und Taxris'schen Verwaltung obgelegene Entrichtung der nach Artikel 9 künftighin wegfallenden Wege- und Brücke Gelder und sonstigen Communtcations- Abgaben 3000 fl., zusammen also jährlich 40,000 fl. im 52½ ⸗Guldensuße in viertel⸗ jährlichen Raten, am Schlusse jeden Vierteljahrs an die Großherzogliche Hauptstaatskasse. 5 f 3

Diese Entschädigung wird nur bei etwaigen Territorial⸗ Veränderungen verhälinißmäßig verändert. f

Mit weiteren Lasten oder Abgaben, als den in gegen⸗ wärtigem Vertrage erwähnten, kann die Ausübung des Postregals nicht beschwert werden. 1

Art. 14. Es bleibt vorbehalten, die Bestimmungen des gegenwärtigen Vertrages den Verhältnissen entsprechend zu ändern, welche sich in Folge der durch die Verfassung oder die Gesetze des Norddeutschen Bundes zu treffenden Festsetzungen über die Verwendung der Post-Einnahmen ergeben werden.

Art. 15. Der vorliegende Vertrag wird von der Groß⸗ herzoglichen Staatsregierung als die an die Stelle der Verordnung vom 31. März 1818 tretende Norm für das Postwesen im Großherzogthum zur allgemeinen Nachachtung publicirt werden. f 45 r

Alle bisherigen, das Postwesen betreffenden Verträge zwischen Seiner Königlichen Hoheit dem Großherzog, be⸗ ziehungsweise der Großherzoglichen Regierung einerseits und Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis, beziehungsweise der Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'. schen Verwaltung andererseits sind, soweit der gegenwärtige Vertrag nicht Ausnabmen macht, aufgehoben.

Art. 16. Die Ratification dieses Vertrages erfolgt baldthunlichst, Großherzoglich Hessischer Seits, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch des Ministerium des Großherzoglichen Hauses und des Aeußern, Königlich Preußischer Seits, auf Grund Allerhöchster Ermächtigung, durch das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten und das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und soll der Aus tausch der Ratifications-Urkunden im Correspondenzwege stattfinden.

Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmäch⸗ tigten diesen Vertrag in doppelten Exemplaren unterzeichnet und ihre Siegel beigedrückt.

So geschehen zu Darmstadt, den 19. Juli 1867. (unterz.) Dr. Neidhardt.(unterz.) Heinrich Stephan.

(L. S.)(L. S.)

Schluß Protoecoll zu dem Vertrage zwischen der Großherzoglich Hes⸗ sischen und der Königlich Preußischen Staatsregie⸗ rung wegen des Postwesens.

Bei der heutigen Unterzeichnung des obigen Vertrags sind weiter die nachsteyenden Punkte vereinbart worden:

1) Zu Artikel 2 war man beiderseits darin einver⸗ flanden, daß, wenn gegen die Einführung einzelner Be⸗ snimmungen der gegenwärtigen Preußischen Gesetze über das Postwesen von der einen oder der andern Seite mit Rücksicht auf bestehende Verhältnisse begründete Bedenken

geltend gemacht werden sollten, die beiderseitigen Regie rungen zum Zweck einer Verständigung hierüber in Be nehmen treten werden, ohne daß dadurch die Publication der übrigen gesetzlichen Bestimmungen aufgehalten wird. 2) Insoweit die jetzigen Brieftaxen niedriger sein sollten, als die nach dem gegenwärtigen Preußtischen Tarif sich er gebenden Briesportosätze, wird es bei den jetzt gültigen Brieftaxen sein Bewenden behalten, ohne daß hiermit den vom Norddeutschen Bunde zu erlassenden gesetzlichen Be stimmungen über den Posttarif präjudteirt wird. 3) Die Bestellung der Packete und Gelosendungen in das Haus, wie solche bisher im Großherzogthum bestand, bleibt gegen die dafür verordnungsmäßig zu erhebenden Gebühren bis zu einer etwaigen anderweiten Vereinbarung beibehalten. 4) Hinsichtlich der Anwendung der die Portofreithümer betreffenden Preußischen Bestimmungen im Großherzogthum bleibt eine besondere Vereinbarung vorbehalten. 5) Zu Artikel 7 kam man noch über folgende Punkte überein: a. Denjenigen Großherzoglich Hessischen Postbeamten, welche bereits vor dem 1. Juli 1862 decretmäßig in Assistenten oder Secretärstellen angestellt worden sind, soll für ihr weiteres Aufrücken im Dienste das Bestehen der in Preußen vorgeschriebenen höheren Prüfung nicht auferlegt werden. Auch sollen diejenigen Beamten der Postverwaltung des Großherzogthums, welche vor dem 1. Juli 1852 angestellt worden sind, nicht gegen ihren Willen außerhalb des Großherzogthums versetzt werden, sofern nicht im einzelnen Falle dringende Gründe des dienstlichen Interesses eine solche Versetzung nothwendig machen sollten. b. Diejenigen Postbeamten, welche bisher dem Großherzoglichen Civil diener-Wittwen⸗Institut angehörten, treten aus demselben aus, und die Königlich Preußische Regierung übernimmt gegen Ueberlassung der Eintrittsgelder der am 1. Juli 1867 fungirenden Postbeamten und der vom genannten Tage an Seitens derselben zu leistenden Beiträge die Zahlung der gegenwärtig aus der Großherzoglichen Civil diener⸗Wittwenkasse an Wittwen und Waisen Großherzog⸗ licher Postbeamten zu entrichtenden sowie der durch dem⸗ nächstige Todesfälle sich ergebenden Wittwen- und Waisen⸗ Pensionen in den nach den gesetzlichen Bestimmungen des Großherzogthums normirten Beträgen vom 1. Juli 1867 an. 6) Zu Artikel 10 wurde vereinbart, daß es in Be ziehung auf den Umfang der durch die Landpost zu be stellenden Objecte bis zu etwaiger anderweiter Verständigung bei den derzeit im Großherzogthum bestehenden Einrich⸗ tungen sein Verbleiben behält. 7) Zu Artikel 11 wird Folgendes vereinbart: Die Bestätigung des zwischen der Thurn⸗ und Taxis'schen Postverwaltung und der Taunus⸗ Eisenbahn⸗Gesellschaft unter Theilnahme von Commissarien der Regierungen von Hessen, Nassau und Frankfurt am 29. December 1848 abgeschlossenen Vertrags ist von Seiten des Senates der vormaligen freien Stadt Frank⸗ furt a. M. nur für so lange erfolgt, als sich das nutz⸗ bare Eigenthum der Post im Fürstlich Thurn⸗ und Taxis'schen Besitze befindet. Gleichzeitig ist bei der Be⸗ stätigung vorbehalten, daß beim Wegfall der obigen Voraussetzung die Regierungen berechtigt sein sollen, nach Maßgabe ihrer aus dem Eigenthum und dem Regal der Post, sowie aus der der Taunus ⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft ertheilten Concession fließenden Befugnisse, das Weitere hinsichtlich der Verhältnisse der Post zur Taunus⸗Eisenbahn anzuordnen und zu verfügen. Da der hier vorgesehene

Fall nunmehr eingetreten ist, indem das Fürstliche Haus Thurn und Taxis sich nicht mehr im Besitz des nutzbaren Eigenthums des Postregals befindet, so erklärt die Groß herzoglich Hessische Regierung sich damit einverstanden, daß die Königlich Preußische Regierung die Verhältnisse der Post zur Taunus⸗Eisenbahn-Gesellschaft und zwar auch für die in Großherzoglich Hessischem Gebiet belegene Strecke nach Maßgabe des obigen, bei der Bestätigung des Vertrages vom 29. December 1848 gemachten Vor behalts selbsiständig neu ordne. Dabei übernimmt es die Königliche Regierung, die Großherzogliche Regierung gegen etwaige Regreß-Ansprüche zu vertreten, welche von Seite der Taunus⸗Eisenbahn Gesellschaft gegen die Großherzog⸗ liche Regierung aus diesem Anlaß möglicherweise erhoben werden möchten. 8) Wes den künftigen Geschäftsgang binsichtlich der Postverwaltungsangelegenheiten betrifft, so wird bei wichtigeren Gegenständen, namentlich solchen von principieller Natur, eine directe schriftliche Communication zwischen dem Großherzoglich Hessischen Ministerium des Großherzogl. Hauses und des Acußern und dem Königl. Preußischen Ministerium für Handel, Gewerbe und öffent⸗ liche Arbeiten staltfinden, unbeschadet etwaiger diplomatischer Beyandlung derjenigen Fälle, welche hierzu angethan sein sollten. In Betreff der minderwichugen Gegenstände, namentlich auch der localen Angelegenheiten, wird eine von der Großherzoglichen Regierung zu bestellende Com⸗ mission mit der Königl. Ober-Post⸗Direction in Darmstadt in geschäftlichen Verkehr treten. Die bisherige Postauf⸗ sichtsbehörde, die Großherzogl. Ober-Post⸗Inspection, wird aufgehoben, und es treten demnach auch die Postdeputirten außer Wirksamkeit. 9) Sofern es der Großherzoglichen Regierung in gegebenen Fällen wünschenswerth erscheinen sollie, dei Ecöffnung der Briefe in der Retourbrtief Eröffnungs-Commission der Ober-Post- Direction zu Darmstadt einen Commissär mitwirken zu lassen, so würde hiergegen Köniß lich Preußischer Seits unter der Voraus⸗ setzung nichts erinnert werden, daß der betreffende Com⸗ missär in gleichem Maße wie die betheiligten Beamten der Eröffnungs-Commission zur Wahrung des Brief⸗ geheimnisses vorher Seitens der Großherzogl. Regierung verpflichtet worden sein würde. 10) Der Großherzoglich Hessische Commissär behielt Namens seiner Regierung die Zustimmung der Stände des Großherzogthums, soweit dieselbe verfassungsgemäß erforderlich ist, ausdrücklich vor. Ebenso behielt der Königlich Preußische Commissar Namens seiner Regierung die Zustimmung des Landtages, soweit dieselbe verfassungsgemäß erforderlich ist, ausdrücklich vor. Vorstehende Vereinbarungen sollen die Kraft und Gültigkeit haben, als wären dieselben in den Vertrag selbst aufgenommen und sollen durch die Ratification des letzteren ebenfalls ihre Ralification ohne Weiteres erhalten.

So geschehen Darmstadt, den 19. Juli 1867. (gez.) Dr. Neidhardt. Heinrich Stephan. (. S.) L. S.

Mathilden-Landkrankenhaus zu Darmstadt.

Bei der letzten Sammlung freiwilliger Beiträge wurden 287 fl. 57 kr. gezeichnet, was dankend hiermit zur öffentlichen Kenntmiß gebracht wird.

Darmstadt. Der Vorstand.

Obligations-Verloosung.

1904 In der heute dahler stattgehabten Gemeinde⸗ rathsversammiunz wurden die nachflehend verzeichneten Partial. Obligationen der Gemeinde Altenstadt durch das Loos auf den 31. Dezember l. J. zur Rückzahlung

beslimmt: Nr. 54 über 200 fl. Nr. 60 200 fl. Nr. 64 200 fl.

Die Inhaber dieser Nummern werden hiermit von dieser Berloosung in Kenntniß gesetzt und zugleich auf⸗ gefordert die Beträge gegen Rückgabe der Schuld · urkunden und der noch nicht fälligen Zinscoupons bis Längflens zum 31. Dezember d. J. bei der Gemeinde cunehmeret dahier in Empfang zu nehmen, da vom 1. Januar k. J. au deren Verzinsung aufhört.

Altenstadt den 12. Auguff 1867.

Großherzogliche Bürgermeisterel Altenstadt Kreuder.

Arbeits⸗ Vergebung.

1901 Die zur Umdeckung der einen Seite des hiesigen Lirchendachs nöthigen Arbeiten, als:

Dachdeckerarbeit veranschlagt zu 376 fl. 44 kr. Weiß binderarbelt 9 fl. 27 kr. worüber Voranschlag und Bedingungen auf dem Büreau des Unterzeichneten zur Einficht offen liegen, 5 soll auf dem Submissionswege vergeben werden. Die schrift⸗

lichen Offerten find versiegelt mit Aufschrift: Submission auf die...., Arbeit des Kirchendachs zu 4 Bönstadt versehen, längstens bis den 26. d. Mts., Vormittags 10 Uhr, bet uns einzureichen. Bönstadt den 10. August 1867. 1 GroßherzoglichErg emestere Bönstadt Ge 2,

2000 fl.

4902 können bis Oktober gegen gerlchtliche Versicherung in das Landgericht Frledberg verliehen werden, ganz

oder getrennt bel Anton Burck in Friedberg.

Bekanntmachung.

1905 Samstag den 17. d. Mts., Nachmittags 7 Uhr, wird die dem Bäcker Konrad Meter dahter zustehende Hofraithe, bestehend aus Wohnhaus, Scheuer, Stallung, neuerbautem Backhaus mit neuem zur Steinkohlen⸗ betzung eingerichtetem Backofen und Hofraum, sowie dret Morgen Ländereien, auf hlefigem Rathbause noch mals öffentlich an den Meistbletenden verfsleigert.

Nauheim am 13. August 1867. Großherzogliche Bürgermeisterei Nauheim J A. d. B

Der Beigeordnete Euser. vdt. Schutt.

Abhanden gekommen. Eine silberne Uhr

1878 mit einer goldenen Gliederkette mit Haken daran, an zwei goldenen Springringen ein Petschaft in Gold mit rothem Stein, wo rauf ein Wappen mit Krone und viereckigem Schilde gravirt; ferner ein goldenes Medaillon mit einer Photographie zum Oeffnen; einen Rococo-Ring in goldenen Reifen, worinnen sich Pferdeköpfe in Silber gearbeitet befinden, ein gewöhnlicher Uhrschlüssel.

Wer darüber Auskunft zu geben vermag, oder Nachrichten mittheilt, welche zur Ent⸗ deckung führen, erhält den vollen Werth zugesichert.

Bei der Redaction d. Bl. ist das Nähere zu

erfahren.

Maschinenöl,

1877 bestens geeignet zum Schmieren aller Maschinen, offerirt zu biligem Presse A. Stahl Wittwe.

Faaterbsen& Saatwicken

1745 bei Gebrüder Löb. Bei Bindernagel und Schimpff in griedberg

ist zu haben:

Lieder- Anhang

zum allgemeinen evangel. Gesangbuch

8 für das Großherzogthum Hessen. Preis: 8 p

ö

r.

Weiße leinene Caschentücher,

968 gestickt und glatt? Manschetten mit

Kragen, Herrenkragen, Vorhemden, sowie Hosenträger bei

K. Friedrich neben der Post.

Alle Sorten Diele,

Sandsteinplatten, Steinkohlen dc. 1867 im neuen Dielhof bei

Eduard Ruths.

Fässer und Bütten

50. in allen Gattungen billigst bei 1. Ph. Dan Kümmich.