Ausgabe 
14.3.1867
 
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Donnerstag den 14. März.

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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

BBestellungen auf dieses Blatt werden auswärts bei der betreffenden Poststelle, in Friedberg bei der Expedition entgegengenommen.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Staats-⸗Versicherungsanstalt für Stellvertretung im Militärdienst für das Musterungs⸗

und Ziehungsjahr 1866.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg

Nach Art. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1851, die g vertretung im Militärdienst betreffend(Reg.-Bl. S. 101) und§. 11 der Verordnung vom 16. Juli 1851(Reg.⸗Bl. S. 199) hat die Staatsassecuranzanstalt, wenn ein Militärpflichtiger, für welchen von der Assecuranzkasse die Vertretungssumme zur Einstandskasse bezahlt worden ist, vor dem Anfang seiner Dienstzeit stirbt oder untauglich

Stell⸗

wird, die zur Einstandskasse bezahlte Vertretungssumme zurückzuerhalten, welche alsdann der Gesammtheit der Versicherten zu gut kommt.

Sie werden daher unverzüglich Anzeige machen, wenn sich befinden, welche

unter den nachstehend angeführten Leuten solche

Musterungsdistrikt

3) Bernhard Küchel von Butzbach.

1) Jost Blebst von Hoch ⸗Weisel. 2) Wilh. Gorr von Trais-Münzenberg. Kleberger von Södel. 6) Konrad Diehl von Hoch- Weisel. 10) August Decher von Staden. 11) Jakob Schimpf von Nieder-Weisel. Grödel von Friedberg. 15) Emil Lung von Wohnbach.

7) Konrad Armbrüster von Münster. 12) Johannes Schepp von Pohl⸗Göns. 16) Adam Kling von Oppershofen.

Friedberg den 11. März 1867.

an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

nach vorjährigen Musterung gestorben sind, oder welche seitdem ein Uebel oder ein Gebrechen erhalten haben, das sie zum Militär dienst augenscheinlich untauglich machen würde, oder wenn einer dieser Fälle vor dem 1. April d. J.(oder überhaupt vor dem zum Dienst⸗ eintritt bestimmten Tage) eintreten sollte.

Um Nachtheile und unangenehme Verfügung zu verhüten, werden Sie am 25. Marz d. J. schon Anzeige von solchen bis dahin ein⸗ getretenen Fällen, mit namhafter Aufführung der betreffenden militär⸗ pflichtigen Leute erstatten, oder wenn dergleichen Fälle nicht eingetreten sind, dies berichtlich anzeigen. Trapp.

Friedberg.

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4) Anton Eckhard von Kirch⸗Göns. 5) Wilhelm 9) Jakob Oeblschläger von Butzbach.

8) Adam Alles von Münzenberg. 14) Heturich Felix

13) Georg Marloff von Melbach. 17) Konrad Mayer von Weckesheim.

Reglement,

die Polizeitaxe für Gewerbtreibende,

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. J. M., zu Nr. M. d. J. 2795, wird hiermit verfügt:

1) die Polizeitaxe für die Bäcker und Brodhändler in Nauheim wird hiermit versuchsweife aufgehoben; es ist den Bäckern und Brod händ lern daselbst jedoch die Verpflichtung auferlegt, die Preise und Gewichte, zu welchen sie ihre Brodwaaren verkaufen wollen, von 14 zu 14 Tagen, und zwar vor dem 1. und 16. jeden Monats, der Großherzoglichen Polizeiverwaltung in Nauheim anzuzeigen. Brod händler, welche außerhalb ihres Wohnorts Bäckerwaaren verkaufen wollen, haben außerdem die Anzeige auch bei dem Bürgermeister des Ortes, an welchem der Verkauf der Bäckerwaaren beabsichtigt wird, vor dem Beginn des Geschäfts zu erstatten.

2) Die Preisverzeichnisse für die Bäckerwaaren werden am 1. und 16. jeden Monats, Morgens frühe, an dem für öffentliche Be kanntmachungen bestimmten Brette angeschlagen, konnen jedoch auch außerdem auf sonstige Weise von der Polizeibehörde und auch den Gewerbtreibenden veröffentlicht werden.

Die zuletzt bekannt gemachten Preise bleiben stets so lange in Kraft, als sie nicht durch Bekanntmachung neuer Preise abgeändert

insbesondere die Bäcker betreffend.

Reglement, das Gewicht der Bäcker waaren betreffend.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. l. M., zu Nr. M. d. J. 2795, wird hiermit verfügt: von den Bäckern und Brodhändlern in Nauheim darf das Brod nur in Lasben von 1, 2 und 4 Pfund ausgeboten werden.

Friedberg den 12. März 1867.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg Ter a p p.

Reglement,

die dem Brode aufzudrückenden besonderen Zeichen betreffend.

Mit Genehmigung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 8. l M., zu Nr. M. d. J. 2795, wird hiermit verordnet: die Bäcker zu Nauheim haben jedem Laibe des von ihnen gebacken werden⸗ den Brodes den Anfangsduchstaben ihres Vor- und Familien⸗Namens aufzudrücken. Wenn mehrere Bäcker in Nauheim gleiche Anfangs⸗ buchstaben haben, ist nähere Bezeichnung durch Beidrückung der

werden. Friedberg den 12. März 1867. Großherzogliches 1

Kreisamt Friedberg d D p.

Zeichen I., II. geboten. Friedberg den 12. März 1867.

Großherzogliches Kreisamt Friedberg 8

Hessen. Darmfladt. Das Großherzog⸗ liche Regierungsblatt Nr. 12 enthält:

I. Gesetz, die Wahl eines Abgeordneten zum Landtage sür die durch den Friedensvertrag mit Preußen vom 3. September 1866 mit dem Großherzogthum vereinigten Landestheile betreffend.

Lubwig III. von Gottes Gnade Großherzog von Hessen und bei Rhein 2c. ec.

Wir haben mit Zustimmung Unseter getreuen Stände verordnet, und verordnen hiermit, wie folgt:

Art, 1. Die durch den zwischen Uns und S. M. dem Könige von Preußen abgeschlossenen Friedensvertrag vom 3. September 1866 mit Unserem Großherzogthum vereinigten Landestheile bilden einen Wahlbezirk, in welchem für die Dauer der gegenwärtigen Wahlperiode ein Ab⸗ geordneter zur zweiten Kammer der Stände nach 15 für bie Abgeorbnetenwahlen im Großherzogthum bestehenden gesetzlichen Vorschristen zu wählen ist.

Art. 2. Der erste Absatz des Artikels 14 der Ver⸗ sassunge⸗Urkunde findet auf die volljährigen Angehörigen der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Landes⸗ theile dann Anwendung, wenn bieselben zur Zeit der nach Arsitel 1 vorzunehmenden Wahl wenigstend drei Jahre lang in den früheren Staaten, zu welchen jene Landes thelle gehörten, oder im Großherzogthum gewohnt haben.

Ark. 3. Mit der Ausführung gegenwärtigen Gesetzes ist Unser Ministerium des Innern beguftragt, von welchem

insbesondere auch die geeigneten Anordnungen zu treffen sind, um die nach den bestehenden gesetzlichen Vorschristen an Zahlung gewisser Steuerquoten geknüpften Bedingungen der Stimmberechtigung und Wählbarkeit mit den in den neu erworbenen Lanbestheilen geltenden Steuer-Gesetzen in Einklang zu bringen.

Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrist und dei gedrückten Großherzoglichen Siegels.

Darmstadt den 4. März 1867. (L. 8) Ludwig

v. Dalwigk.

II. Bekanntmachung Gr. Ministeriums des Innern vom 23. Februar, wonach Seine Königliche Hoheit der Großherzog zu bestimmen geruht haben, daß die Dienst⸗ stelle eines Rechners des Mainzer Universitäts- und Slipendienfonds die amtliche BenennungGeneralreceptur des Mainzer Universitätsfonds und der Rechner selbst den AmtstitelGeneralrecepior zu führen habe, was hiermit zur allgemeinen Kenntuiß gebracht wird(Schluß folgt.) Zu dem Schlußprotokoll der Bevoll mächtigten des norddeutschen Bundes gab der großherzogl. hessische Bevollmächtigte hinsichtlich der Vorlage des Verfassungs-Entwurfs an den Reichstag die Erklärung ab, daß die groß- herzogliche Regierung, mit Rücksicht auf dse eigen thümliche Lage des Großherzogthums, nur unter

folgenden Voraussetzungen zustimmen könne: 1) daß in Bezug auf die Gemeinden Kastel und Kostheim, die einen integrirenden Bestandtheil der Provinz Rheinhessen bildeten, eine Ausnahme der Bundes⸗ gesetzgebung zugestanden werde, 2) daß der der⸗ malen bestehende Zollverband zwischen den Staaten des norddeutschen Bundes und den füddeutschen Staaten aufrecht erhalten bleibe, 3) daß bei Streitigkeiten unter Bundesgliedern, welche zwar nicht zur Competenz der ordentlichen Gerichte ge⸗ hören, bei welchen es aber gleichwohl auf die Entscheidung streitjger Rechtsfragen oder die Be⸗ weisführung über bestrittene Thatsachen ankomme, diese Entscheidung nicht durch den Bundesrath selbst, sondern durch eine zu diesem Zwecke an⸗ zuordnende Austrägal⸗Instanz erfolgen werde. Was sodann diejenigen Theile des Entwurfs de⸗ trifft, zu welchen Amendements Seitens der könig⸗ lich preußischen Regierung vorgelegt worden sind, so erklärte der großherzoglich hessische Bevollmäch⸗ tigte, daß er noch nicht in der Lage sei, auch hierüber eine definitive Erklärung Namens sein er