Ausgabe 
13.8.1867
 
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Hessen nebst 4 den Posten des Landes in ihrer Eigen-

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schaft als Staatsposten zukommenden Rechten geht, un⸗ beschadet der Hoheitsrechte Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs, mit dem 1. Juli 1867 nach Maßgabe der im Eingang erwähnten Vereinbarungen vom g. September 1866, sowie der in den folgenden Artikeln festgesetzten Be simmungen für alle Zeiten auf Preußen über. 5

Art. 2. In Gemäßheit der unter den contrahirenden Regierungen vereinbarten Verfassung des Norddeutschen Bundes unterliegt das Postwesen der Gesetzgebung des Bundes. Diese Bestimmung findet nach§. 6 des Schluß⸗ protokolls zu dem Friedensvertrage zwischen dem Groß herzogthum Hessen und dem Königreiche Preußen 4. d. Berlin, den 3. September 1866 auch auf das Postwesen in den Provinzen Starkenburg und Rheinhessen! Anwen⸗ dung. Bis zum Erlaß der betreffenden Gesetze sollen im Interesse der Herstellung thunlichster Einheit des Postwesens die für die Preußischen Posten geltenden gesetzlichen Be⸗ stimmungen auch für das Postwesen im Großherzogthum grundsätzlich Anwendung finden. Zu dem Ende wird die Großherzogliche Regierung die Postg setzgebung des Groß⸗ herzogthums mit den Preußischen gesetzlichen Bestimmungen über das Posiwesen, welche ihr zu diesem Zwecke werden mitgetheilt werden, sobald als irgend thunlich in Einklang bringen. Bis dahin, daß die Verkündigung der erwähnten Normen durch das Großherzogliche Regierungsblatt statt gefunden haben wird, bestehen die seither im Großherzog⸗ thum gültigen Bestimmungen fort. Der Verkehr zwischen den Postanstalten im Großherzogthum und allen übrigen unter Preußischer Verwaltung stehenden Postanstalten wird als interner Preußischer Postverkehr behandelt. 2

Art. 3. Die Verwaltung und der Betrieb des Post⸗ wesens in Großherzogthum werden von der Königlich Preußischen Postverwalkung nach den im Königreich Preußen jeweilig über das Postwesen geltenden Bestimmungen, reglementarischen Festsetzungen, allgemeinen administrativen Anordnungen und von Preußen abgeschlossenen inter⸗ nationalen Verträgen selbstständig eingerichtet und geführt. Die gedachten Normen werden, soweit dabei die Verhält⸗ nisse des Publikums in Betracht kommen, der Großher⸗ zoglichen Regierung Behufs der Publikation mitgetheilt. Die nach den Preußischen Postverwaltungsgrundsätzen statt⸗ findenden Verkehrserleichterungen sollen dem Postwesen im Großherzogthum in demselben Umfange zugewendet werden, wie solches innerhalb des Königreichs Preußen geschieht. Sollte aus besonderen Gründen die Aufhebung einer be⸗ stehenden Postanstalt nothwendig werden, so wird darüber vorher mit der Großherzoglichen Regierung in's Benehmen getreten werden. In Bezug auf die Errichtung neuer Poststellen werden etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung, soweitses mit den allgemeinen Postverwaltungs grundsätzen vereinbar ist, berücksichtigt werden. Die König⸗ liche Postverwaltung bezieht alle Einnahmen und bestreitet alle Ausgaben, welche mit der Verwaltung des Postwesens im Großherzogthum verbunden sind, sie übernimmt sowohl dem Publikum als auch dem Großherzoglichen Fiskus gegenüber dieselben Vertretungsverbindlichkeiten, welche ihr in Bezug auf die der Post anvertrauten Sendungen ꝛc. innerhalb des Preußischen Staats gesetzlich resp. vertrags mäßig obliegen. a.

Art. 4. Die zur Wahrnehmung des Dienstes bei den Postanstalten im Großherzogthum erforderlichen Beamten jeder Kategorie werden von der Königlich Preußischen Post⸗ verwaltung ernannt und bestellt und leisten der Königlich Preußischen Regierung den Diensteid. Bei der Wahl dieser

Beamten wird vorzugsweise auf Landegangehörige Rüäcksicht genommen werden, insoweit solches mit dem Interesse des Postbienstes vereinbar erscheint. Auch werden bei Besetzung der Vorsteher-Stellen der Postämter etwaige Wünsche der Großherzoglichen Regierung thunlichste Berücksichtigung finden, und wird der Großherzoglichen Regierung von dem Eintreten von Vacanzen solcher Stellen Nachricht gegeben werden, um ihre etwaigen Wünsche Außern zu können. Bei Ernennung und Bestellung des Vor lehers und der Beamten der Oberpostdirektion für den Hessischen Postbezirk finden die vorstehenden Bedingungen nicht An wendung; vielmehr erfolgt die Ernennung und Bestellung dieser Beamten durch Se. Majestät den König von Preußen, beziehungsweise durch die Königliche Postverwaltung un beschränkt. Den Landesangehörigen des Großherzogthums steht die dienstliche Laufbahn bei dem gesammten Königlich Preußischen Postwesen in gleicher Weise offen, wie den Preußischen Staats- Angehörigen. Bei Preußischen Staatsgebiet ist jedoch zuvorige Entlassung aus dem Großherzoglichen Unterthanen-Verbande erforder lich. Im Uebrigen treten die Landesangehörigen, welche im Königlichen Postdienst beschäftigt oder innerhalb des Großherzogthums im Königlichen Postdienst angestellt werden, hierdurch nicht aus dem Großherzoglich Hessischen Unterthanen-Verbande; ebensowenig verlieren die bei den Poststellen im Großherzogthum angestellten Preußischen Unterthanen und deren Angehörige ihr Preußisches Staats Bürgerrecht; dieselben haben die hiermit verknüpften Rechte und Pflichten an ihrem Heimathsorte im König reiche auszuüben, resp. zu erfüllen, haben jedoch während ihrer Anstellung oder Beschäftigung im Großherzogthum die in diesem gesetzlich und ortsstatutenmäßig bestehenden Staats- und Gemeindeabgaben in derselben Weise wie die Großherzoglichen Staatsbeamten zu entrichten und sind den Polizei-, Civil- und Criminal-Gesetzen, sowie den Gerichten am Orte ihrer Anstellung oder Beschäftigung unterworfen. In Betreff der Disciplinar-Gerichts barkeit sind lediglich die Bestimmungen des nachfolgenden Artikels 6 maßgebend. Den Bestimmungen der Verfassung des Norddentschen Bundes über ein gemeinsames Indigenat soll durch die Festsetzungen des gegenwärtigen Artikels nicht präjudicirt werden.

Art. 5. An den Gebäuden, in welchen sich die Post anstalten befinden, wird das Königlich Preußische Poft Wappen und neben demselben das Großherzoglich Hessische Wappen dergestalt angeheftet, daß das letztere rechter Hand des Beschauers zu stehen kommt. Beide Wappen werden von gleichen Dimensionen sein; das Großherzoglich Hessische Wappen wird eine Beischrift nicht tragen. Das Gebäude der Ober-Post⸗Direction in Darmstadt wird die Inschrift tragen:

Ober⸗Post⸗ Direction für das Großherzogthum Hessen.

Alle Postanstalten im Großherzogthum werden aus schließlich mit den Insignien und Emblemen des Preußischen Postwesens versehen; sie führen die Benennung, das Wap pen und die Farben Königlich Preußischer Poststellen; die Postbeamten, das Unterpersonal und die Postillone tragen die Dienstkleidung der Königlich Preußischen Officianten; jedoch, soweit sie Großherzogliche Unterthanen find, mit der Großherzoglich Hessischen Cocarde.

Art. 6. Auf alle bei dem Postwesen im Großherzog tbum künftig anzustellenden Beamten ꝛc. sind die für die Königlich Preußischen Postbeamten ꝛc. geltenden Gesetze und Vocschriften, namentlich auch hinsichtlich der Gestellung von Caulionen, der Pensionirung und der Theilnahme

Anstellung im

an der Königlich Preußischen Wittwenkasse anwendbar, ebenso die im Königlichen Postdienste bestehenden Vor schriften über die Disciplin und die Ausübung der Disciplinargerichtsbarkeit. Die hierbei ausgesprochenen Strafen werden, soweit es zu beren Vollstreckung der Bei hülfe der Großherzoglichen Behörden bedarf, von diesen auf Requisition des Königlichen Ober-Post-Directors voll⸗ zogen. Wie es jedoch mit der Verhängung und Vollstreckung von Gesängnißstrafen für Disciplinarvergehen zu hallen sei, soll mit Rücksicht auf die im Großherzogthum Hessen des⸗ falls geltenden gesetzlichen Bestimmungen durch besondere Uebereinkunst geregelt werden. Die Großherzoglich Hessische Regierung wird die Verkündigung der die obigen Verhält⸗ nisse betreffenden, ibr zu diesem Zwecke mitzutheilenden Gesetze und Verordnungen thunlichst bald durch das Groß herzogliche Regierungsblatt bewirken.

Art. 7. Die gegenwärtig bei der Postverwaltung im Großherzogtbum von Seiner Königlichen Hoheit dem Groß herzoge, beziehungsweise Seiner Durchlaucht dem Fürsten von Thurn und Taxis angestellten Beamten ꝛc. werden in den Königlich Preußischen Postdienst mit ihren dermaligen Dienstbezügen und erworbenen Ansprüchen, sowie rücksicht⸗ lich dieser Bezüge mit dem für sie und die Ihrigen be⸗ stehenden Pensionsverhältnissen übernommen. In allen übrigen Beziehungen sind auch für sie die im Artikel 6 erwähnten Gesetze und Vorschriften über die Königlich Preußischen Postbeamten ꝛc. anwendbar.

Art. 8. Die Königliche Postverwaltung im Groß⸗ herzogthum nimmt und gibt Recht wegen gerichtlich zu verfolgender Ansprüche vor den zuständigen Großherzoglichen Gerich ien und wird dabei durch den betreffenden Königl. Ober⸗-Post⸗Director vertreten.

Art. 9. In Absicht auf Wege- und Brückengelder, so⸗ wie sonstige Communications-Abgaben, sei es an den

rücksichilich der Posten die jeweilig im Königreich Preußen hierüber geltenden Vorschriften; somit dermalen die Be stimmung, daß die ordentlichen Posten nebst deren Bei wagen, sowie die auf Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafetten, ungleichen die von Postbeförderungen ledig zucückkommenden Postfuhrwerke und Pferde, sowie endlich die Briefträger und Postboten von Entrichtung solcher Abgaben befreit sind. Die Großherzoglich Hessische Regierung übernimmt eintretenden Falls die Entschädigung der zum Bezuge derartiger Gelder elwa berechtigten Gemein⸗ den oder Privalpersonen.

Art. 10. Das sogenannte Bezirksbotenwesen ist fortan mit der Postverwaltung verbunden und macht als die zum Postinstuute gehörige Landpost-Bestellungs-Anstalt einen Bestandtheil der Postverwaltung aus. Dieser Anstalt wird im Großberzogthum nach den preußischen Grundsätzen die thunlichste Ausdeynung gegeben werden.

Art. 11. Zu den dermalen im Großberzogthum bereits vorhandenen Staats- und Privat-Eisenbahnen tritt die Königliche Postverwaltung in das seitherige Verhältniß der Taxis'schen Postverwaltung ein.

Ebenso sollen, wenn innerhalb des Großherzogthums neue Eisenbahnen, sei es vom Staate, sei es von Privaten gebaut werden, für das Verhältniß der Postverwaltung zu diesen Eisenbahnen die Bestimmungen des Vertrags vom 6. August 1851, betreffend den Beitritt des Großherzog⸗ ihums zu dem Deutsch-Oesterreichischen Postverein, vor⸗ behaltlich eiwaiger anderweitiger Verständigung, maß⸗ gebend sein.(Schluß folgt.)

Edictalladung.

1268 Anua Maria Leichlinger(Lichner) von Melbach, geboren den 10. August 1788, Tochter des verstorkenen Jobannes Leichinger, und dessen Ehefrau Margaretha Elisabetba, geb. Schuch, ist schon seit langer Zeit unbekannt wo? abwesend. Dieselbe oder etwaige Leibeserben, oder sonstige erbberechtigte Anverwandte derselben werden andurch aufgefordert, sich zun Empfang nahme ibres bisher curatorisch verwalteten, in ungefähr Einhundert Gulden bestehenden Vermögens binnen 90 Tagen, von der ersten Veröffentlichung dieser Ladung an laufend, dahier anzumeiden und zu legitimiren, gegen⸗ falls dasselbe an die bis jetzt bekannten, sich bereits ge⸗ meldet habenden nächsten Intestaterben ohne Caution verabfolgt werden wird. Friedberg den 15. Mai 1867. eee ee Friedberg e K

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Edictal ladung.

1727 Christian Ulrich von Wölfersheim hat die mit seiner verstorbenen zweiten Ehefrau erkaaften Grundftücke Flur II. Nr. 97. V 152. VIII. 119. X. 59. XIII. 251. Gemarkung Wölfersheim, veräußert. Da seinem abwesenden Sohne Georg das Miteigenthums-Recht an diesen Stücken zusteht, so wird derselbe hiermit auf gefordert, etwaige Einwendungen gegen den Verkauf dieser Stücke binnen dret Monaten dahler vorzubringen, gegenfalls seine Genehmigung unterstellt und der Kauf vertrag gerichtlich bestätigt werden wird,

Hungen den 4. Juli 1867. SGroßberzogliches Landgericht Hungen

Dr.

Jesien Porlland Cement

764 durch den directen Bezug zu seor billigen Preisen bel Jean Huber.

Oeffentliche Aufforderung.

1822 Nachdem die Maforität der erschienenen bekannten Gläubiger des überschuldeten Uhrmachers Ferdinand Seyler dahter am 22. Mat d. J. mit demselben einen Nachlaß⸗ und Stundungsvertrag abgeschlossen haben, so werden nunmehr dessen unbekannte Gläubiger auf gefordert innerbald 6 Wochen ihre Forderungen an zumelden und etwaigen Einwand gegen das gedachte Arrangement vorzubeingen, widrigenfalls dasselbe be stätigt und in Vollzug gesetzt wird.

Altenstadt den 17. Juli 1867

W e Altenstadt

May, Landgerichts Assessor.

Proc lam.

1817 Der Peter Schäfer von Döringbeim bat an gezeigt, daß sein Vermögen überschuldet sei, es wird deshalb zur Abwendung des förmlichen Concurses Termin auf den 21. August d. J., Vormittags 9 Uhr, bestimmt, in welchem die Gläubiger ihre Forderungen anzumelden und zu begründen, auch sich zum Güte versuch und eventuell zur Pahl seines Concurs-Curators bereit zu halten haben. Die nicht erscheinenden Gläubiger werden als den Beschlüssen der Mehrheit beitretend betrachtet. Hanau am 23. Juli 1867. Königliches Justiz-Amt II. Maltkomes. »dt. Franckenberg.

Rechnungen

mit Geschäfts⸗-Firma per Buch 32 kr., Quantitäten billiger, liefern 3 Bindernagel& Schimpff.

in größeren

Bekanntmachung.

1815 Es wird zur öffentlichen Kenntniß gebracht, daß Georg Wolf IV. von Wohnbach durch Verfügung Großherzoglichen Hofgerichts zu Gießen wegen Ver schwendung unter CTuratel gestellt worden ist, und daß alle, mit ihm obne Einwilligung der ihm deigegedenen Curatoren, Christian Klein und Ludwig Wolf V. von Wohnbach, abgeschlossen werdenden Rechtsgeschäfte unverdindlich find. Hungen den 25. Juli 1867. Großherzogliches Landgericht Hungen Wi liign e

Landgerichts-Assessor.

Schaafpferch-Versteigerung. 1897 Mittwoch den 14. August d. J., Vormittags 11 Ubr, werden in hiesigem Ratthause 5 10 Schaf- pferche welche den 16. d. Mts. ihren Anfang nedmen, öffentlich meistbletend versteigert. Friedberg am 12. August 1867. Großherzogliche Bürgermeisterel Friedberg JV. d. B. 5 Der Grosberzogliche Beigeordnete F Güte a k.

Arbeits-Versteigerung. 1896 Samstag den 17. August, Vormittags 10 Ubr, sollen zu Bauernheim die bei der Herstellung des Schäferbrunnens in der Hintergasse erforderlichen Arbeiten, als: fl.

1. Maurerarbeit veranschlagt zu 19 10 2. Steinhauerarbeit 6 36 3. Zimmerarbeit 4 50 J. Pflasterarbeit 19 12

an die Wenigsinebmenden in Accord gegeben werden. Friedberg den 12. August 1867. Der Bezirks-Bauaufseber Schneider.

Staat, an Gemeinden oder an Privatpersonen, entscheiden