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1867.
Donnerstag den 12. September. 4
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Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Fritdberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Amtlicher Theil.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind
zu publiziren:
Nr. 35 sub 1. Gesetz, die Feststellung und Erhaltung der inneren Grenzen betreffend.— sub 2. Gesetz, die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung
von Eisenbahnen erforderliche Gelände betreffend. Nr. 36 sub 2. Frtedberg den 9. September 1867.
Bekanntmachung, die Einberufung des Reichstags des Norddeutschen Bundes betreffend.
Großherzoglichee Kreisamt Friedberg pr
Betreffend: Das zu frühe Einerndten des Obftes in den Gemeinden des Kreises Friedberg.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen
Mehrfache Klagen über das Einerndten von Obst vor seiner Reife lassen uns vermuthen, Ausschreibem vom 29. v. Mis., in Nr. 103 des Anzeigecs noch nicht zur Ausführung gebracht haben. Wir erwarten, daß dies unverzügkich geschieht und würden sehr bedauern, gegen Säumige mit
zu müssen.
Friedberg den 10. September 1867. Bürgermeistereien.
daß Sie die Anordnungen in unsrem
größerem Nachdrucke einschreiten Trapp.
Betreffend: Die Staats⸗Verficherungsanstalt für Stellvertretung im Milttärdienß für das Musterungs⸗ und
a n die Stellvertretung im Militärdienst betreffend(Reg. Bl. S.
Ziehungs fahr 1866. 4 Da sosße labse
Nach Art. 7 des Gesetzes vom 14. Juli 1851,
Friedberg den 10. September 1867.
d ide sue bee n. 191) und 5. 11 der
Verordnung vom 16. Juli 1851(Reg.⸗Bl. S. 199) hat die Staatsassecuranzanstalt, wenn ein Militäkpflichtiger, für welchen von der Asse—
curanzkasse die Vertretungssumme zur Einstandskasse bezahlt worden ist, vor dem zur Einstandskasse bezahlte Vertretungssumme zurückzuerhalten, welche alsdann der
Sie werden daher unverzüglich Anzeige machen, wenn sich unter den nachstehend angeführten der vorjährigen Musterung gestorben sind, oder welche seitdem ein Uebel oder ein augenscheinlich untautzlich machen wurde, oder wenn einer dieser Fälle vor dem 1. October d.
bestimmten Tage) eintreten sollte. Um Nachtheile und unangenehme
getreten sind, dies berichtlich anzeigen.
Musterungsdistrik⸗ 3) Conrad Maper von Weckes beim. ) Jacob Kißler von Nieder⸗Weisel.
1) Peter Loch von Nieder. Weisel. 2) Car! Job. Wilh. Kalbfleisch von Butzbach.
Verfügung zu verhüten, werden Sie am 25. September d. eingetretenen Fällen, mit namhafter Aufführung der betreffenden militärpflichigen Leute erstatten,
Anfang seiner Dienstzeit stirbt oder untauglich wird, die Gesammtheit der Versicherten zu gut kommt.
Leuten solche befinden, welche nach Gebrechen erhalten haben, das sie zum Militärdienst J.(oder überhaupt vor dem zum Diensteintritt
J. schon Anzeige von solchen bis dahin oder wenn dergleichen Fälle nicht ein⸗ Dr Ap Friedberg. 5) Friedrich Laugsdorf zu Nauheim. 6) Jobs. Treuschel von Rödgen.
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die Aufbringung der Kosten für das zur Erbauung von Eisenbahnen erforderliche Gelände betreffend.
Ludwig III. ꝛc. c. Wir haben mit Zustimmung Unserer ge⸗ treuen Stände verordnet und verordnen hiermit, wie folgt:
Art. 1. Wenn eine Eisenbahn auf Kosten des Staates gebaut wird, so ist die Entschädigung für das Gelände, welches zur Aus⸗ führung des Unternehmens für den Staat als Eigentdum erworben wird, theils von der Staatskasse, theils von den betreffenden Gemeinden nach Maßgabe der nachfolgenden Artikel zu leisten.
Art. 2. Die Staatskasse übernimmt die Entschadigung für das zum Eisenbahnbau abzutretende Gelände bis zum achtzigfachen Betrag des Normal⸗Steuerkapitals drsselben.
Art 3. Insoweit als Enischädigung für das abzutretende Ge— lande eine höhere Summe, als der achtzigfache Betrag des Normal“ Steuerkapitals desselben ausgemittelt wird, haben diejenigen Gemeinden, deren Orte 1500 Klafter oder weniger— von deren Mutelpunkte an gerechnet— von einer Statjon oder Haltestelle der Eisendahn entfernt gelegen sind, den Mehrbetrag zu übernehmen.
Art, 4. Die Repartition des in dem vorhergehenden Artikel erwähnten Mehrbetrags der zu leistenden Landentischädigung erfolgt zur Hälfte nach der Bevölkerung und zur anderen Halfte nach dem gesammten Normal⸗Steuerkapital der in dem vorhergehenden Artikel bezeichneten Gemeinden.
Art. 5. Die von den Gemeinden zu übernehmenden Antheile an den Beträgen der Landentschädigung sind vorlagsweise aus der Staatskasse zu leisten.
Art. 6. Jusoweit Gebäude oder Gewerbsanlagen zum Zweck der Anlegung einer Eisenbahn erworben werden müssen, ist die Ent⸗ schadigung ausschließlich aus der Staatskasse zu leisten.
Art. 7. Jede nach den vorhergehenden Artikeln zur Gelände⸗ Eutschädigung für beitragspflichtig erklärte Gemeinde hat das zum Eisenbahnbau erforderliche Gelände in ihrer Gemarkung für den Staat als freies Eigenthum zu erwerben und dem Staat darüber auf seine Kosten Eigenthums-Urkunden zuzustellen.
Sollte die Gemeinde in Folge des Expropriationsverfahrens in Kosten verurtheilt werden, so sind ihr dieselben von dem Staate zu ersetzen.
Art. 8. Die Besitzer solcher Distriete, welche, ohne einer Gemeinde Gemarkung einverleibt zu sein, eine eigene Gemarkung bilden, werden nach Maßgabe der vorhergehenden Artikel wie Ge— meinden behandelt, wenn innerhalb dieser Districte oder in einer Ent⸗ fernung von denselben bis zu 1500 Klaftern eine Station oder Halte stelle der Eisenbahn sich befindet.
Art. 9. Gegenwärtiges Gesetz kann durch Verordnung der Regierung auch auf Eisenbahn-Unternehmungen für anwendbar erklärt werden, welche mit Exleubniß der Regierung von Privotpersonen oder Privatgesellschaften ausgeführt werden, in welchem Falle alsdann das Verhaltniß des Eisenbahn- Unternehmers zu den Gemeinden dasselbe ist, wie durch gegenwärtiges Gesetz das Verhältniß des Staates, wenn dieser die Bahn baut, zu den Gemeinden geregelt ist.
Urkundlich Unserer eigeubändigen Unterschrift und beigedrückten Großherzoglichen Siegels.
Leopoldskron den 14. August 1867.
Lud WJ. In Verhinderung des Ministers: v. Dalwigk. v. Biegeleben.
Aufforderung.
2149 Georg Joseph Striglers Gemäß der
daß Ausprüche an die von gedachtem Georg Friedrich Schweitzer als innerhalb 6 Monaten vom Tage der Bekanntmachung an
Jeseph Striglers Wittwe in Mainz gestellte Caution
zeichneten Behörde mit einer Nachwersung, daß bei Gericht Klage erhoben worden ist, geltend
gegeben wird. Friedberg den 11. September 1867.
riedrich Schweitzer von Friedberg, welcher als Agent zur Beförderung von Auswanderern für die Hauptagentur Wittwe zu Mainz nact Nordamerika, Canada und Australien concessionirt war, ist verstorben. Verordnung vom 25. Januar 1851 wird das Ableben genannten Agenten zur offentlichen Keuntniß
gebracht und bemerkt,
Agent zur Beförderung von Auswanderern für die Hauptagentur gerechnet bei der unter—
zu machen sind, als sonst diese Caution zurück
Großherzogliches Kreisamt Friedberg T ra d p.


