Ausgabe 
12.1.1867
 
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bei Sch, ert vt. .

1867.

Samstag den 12. Januar.

M6.

8

nzeiger für Oberhessen.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samflag.

1

Bestellungen auf denAnzeiger für Oberhessen für das erste Halbjahr werden fortwährend bei den auswärtigen Postämtern angenommen, für Friedberg bei der Expedition.

Amtlicher Theil.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

betreffend: Maßregeln zur Verhinderung der Verbreitung der Rinderpest.

Nachdem Großh. Ministerium des Innern in Kenntniß gesetzt porden ist, daß die Rinderpest aus Holland in die Provin: Rhein zreußen, Gefahr für das Großherzogthum drohend, vorgedrungen sei dat Gr Ober⸗Medicinal⸗Direction in Ermächtigung und Auftrag der re hohen Behörde, die von ihr beantragten vorläufigen Vor rhrungsmaßregeln zur Verhinderung der Verbreitung, beziehungsweise ur etwaigen Tilgung dieser fürchterlichen Seuche, sofort zur Aus

Die Großherzogliche Ober-Medieinal-Direction an die

In dem Nachbarlande Preußen(Provinz Rheinpreußen) ist die Tinderpest, Gefahr für das Großherzogthum Hessen drohend, ausge kochen, und da diese fürchterliche Seuche nicht immer von ihrer nächsten Be Ferzeng weiter vordringt, sondern häufig zwischen liegende Gegenden verspringt und plötzlich an entfernteren Orten ausbricht, was durch Schleichhandel mit Rindvieh, Schaafen, Ziegen und sonstige Ver leppung des Contagiums(Ansteckungsstoffs) aus verseuchten Ge genden, leicht möglich ist; so sind nun vorläufig die nöthigen Vor schtsmaßregeln von den Viehbesitzern schon in ihrem eigenen und in bhrer Mubürger Interesse sireng zu befolgen, wohin namentlich gehort: l 1) daß die Viehbesitzer die größte Aufmerksamfeit auf ihren Piehstand richten, insbesondere bei Erkrankungs fällen ihres Rindviehes, rer Schaafe und Ziegen(nach Poltzeistrafgesetz Art. 367. und 368.), sefort die Enzeige bei der Ortspolizeibehörde machen, damit schleunigst

Friedberg den 10. Januar 1867. führung zu bringen, uns ersucht, das Nachfolgende den Viehbesitzern bekannt machen zu lassen. Sie werden daher angewiesen, dem in

der Ihnen geeignet scheinenden Weise, wohl am zweckmäßigsten bei wersaumelten Gemeinden in den Gemeindehäusern, nach besonderer Aufforderung zum Erscheinen, auf das Pünktlichste zu entsprechen. Trapp.

Viehbesitzer. ein Veterinärarzt zur Untersuchung und Constatirung der Krankheit herbeigerufen wird;

2) taben die Viehbesitzer mit aller Vorsicht dei dem Ankaufe von ausländischem Rindvieh, Schaafen und Ziegen zu verfahren und es darf insbesondere nur solches Vieh gekauft werden, welches mit amtlichen Gesundheitsscheinen versehen ist, resp. den Ursprung nach⸗ weist, daß es aus Orten und Gegenden kommt, wo keine ansteckende Viehseuche grassirt. a

In dem unglücklichen Falle, daß die Rinderpest durch Weiter⸗ verbreitung in das Großherzogthum eindringen sollte, sind die erfor⸗ derlichen strengeren Maßregeln zur Verhinderung der Weiterver⸗ breitung und Tilgung derselben zu erwarten. f

Darmstadt den 28. December 1866.

Goldmann.

Klöß.

Hessen Darmstadt. de Regierungsblatt Nr. 60 enthält:

I. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums Großherzoglichen Hauses und des Aeußern vom J. Dez., welche unter Bezugnahme auf den Art, 12 des E mit Preußen vom 3. Sept. v. J. zur fentlichen Kenntriß bringt, daß in den deutschen Rhein⸗ Eerstaaten die völlige Einstellung der Erhebung der Rhein⸗ Kifffahrts⸗Abgaben vom 1. Januar 1867 an eintritt

II. Bekanntmachung desselben Ministeriums vom

. Dez., daß nunmehr auch die koͤnigl. sächsische Regierung

am 22. August 1864 in Genf abgeschlossenen Ueberein kuift wegen Verbesserung des Looses der im Felddienst wwundeten Militärpersonen beigetreten ist.

III. Bekanntmachung Großberzoglicher Oberpostinspek hun vom 26. Dez., daß zwischen Höchst und Neusladt ehe zweite tägliche Personenpost hergestellt worden ist.

zu versetzen; Ministertum der Finanzen Geheimerath v. Biegeleben zum

Bommersheim zu Eichelsdorf in die Oberförsterei Kober⸗ stadt, 22. den Oberförster Reuß zu Beerfelden in die Oberförsterei Lorsch zu versetzen; den Obersörster Heß zu Hatzfeld zum Oberförster in Beerfelden zu ernennen; den Steuercommissär-Lehr zu Gladenbach nach Michelstadt am 24. Dez. den Ministerialrath im

lendes herrlichen und ersten Mitgliede der Direktion der Staatsschulden-Tilgungskasse zu ernennen.

V. Versetzungen in den Ruhestand: am 22. Dez. den Oberforst⸗ und Domänen-⸗Präsidenten in Pension Schen in Darmstadt auf sein Nachsuchen als Mitglied des Oberst⸗ bofmarschallamtes und als Administrator der Hofmeierei den Steuercommissär Lich zu Michelstadt bis zur Her⸗ stellung seiner Gesundheit.

VI. Gestorben: am 20. Dez. Geheimerath Eckhardt

Das Großberzog- baben allergnädigst geruht: am 18. Dez. den Oberkörster in Gießen;! 25. Dez. Hanptzollamta- Afsistent 1. Klasse

Mooß in Mainz. Das Großherzogliche Nr. 1 vom Jahre 1867 enthält:

I. Verordnung, die Wahlen für den Reichstag des norddeutschen Bundes in den nördlich des Mains ge⸗ legenen Gebietstheilen des Großberzogthums beit.

II. Bekanntmachung Großherzoglichen Ministeriums des Innern vom 3. Januar, die Wahlen für den Reichs⸗ tag des norddeutschen Bundes in den nördlich des Mains gelegenen Gebietstheilen des Großherzogthums detr.

(Nähere Mittheilung ist bereits in Nr. 4 desAnzeiger gegeden.)

Eine aus den Mitgliedern der Zeughaus⸗ direktion, sowie dem Hauptmann v. Plönnies und Oberlieutenant Pfaff bestehende Commission beräth

Regierungsblatt

IV. Dienstnachrichten. Se. K. H. der Großberzog

zu Dal mstadt: 22. Oberzoll⸗Inspektor Steuetrath Dietz gegenwärtig über die Verwandlung der Gewehre

leber Lebensversicherungen, insbesondere über Lebens versicherung der Arbeiter.

Die Geschichte der Lebensversicherung läßt sich zurückführen bis in's Aittelalter, da die Leibgedinge, das Witthum oder der Altentheil schen auf die mögliche Lebensdauer berechnet war und aus einer gewissen Rente ltand, welche man den Eltern oder den älteren Leuten überhaupt in Deutschland aussetzte. Es waren dies wohl die ersten Anfänge für den 133 Zweck und hatte noch Niemand daran gedacht, die eigentlichen

nsversicherungen einzuführen; kurze Zeit darauf finden wir eine schon aus gebildetere Einrichtung bei den Italienern, von welchen auch die Be lachnung Polise(Polizza) stammt. Alsbald beschäftigten sich die praktischen

gländer mit der Durchführung dieser Idee und war es insbesondere 1 Jahre 1705/8 ein englischer Bischof, welcher dieselbe praktisch in's kiden rief Indessen war die Berechnung eine sehr mangelhafte und dem Dahrscheinlichkeitscalcul nicht vollkommen entsprechende. Die eigentliche Rigründung fällt erst in die Mitte und gegen das Ende des vorigen Mrhunderts Da kam man auf den Gedanken, die Wahrscheinlichkeit l Mortalität zu berechnen. Der erste Versuch von Halley in Breslau Werte freilich kein ganz richtiges Resultat, da es sich auf den Unterschied ischen der Anzahl der Gebornen und Gestorbenen stützte. Man hatte ncht in Rechnung gezogen, daß die Sterblichkeit in manchen Altersklassen ine viel größere ist, als in anderen, und daß die an einem Orte sich tushaltenden personen nicht stetes da verbleiben, der Zu- und Abgang

aber gar nicht oder doch äußerst schwer zu controliren ist. Die naͤchste große Gesellschaft, welche bessere Berechnungen anstellte, ist die Equitable⸗ Gesellschaft in London. Idre Tabellen stützten sich auf von 1762 1829 bei ihr vorgekommene 5164 Todesfälle. Ein Franzose Departieux 1746 stellte gleichfalls eine solche Tabelle auf. Die besten Berechnungen aber stellten die 17 englischen Gesellschaften an, deren Zusammenstellung von 1786-1840 nachstebend verzeichnete, auf dem Deeimalverhältniß beruhende Anhaltspunkte geben. Als Normalzahl wird 1000 angenommen; 1000 in demselben Jahre Geborene leben zusammen 28,488 Jahre, d. h. eine Person hat 28,5 Jahre mittlere Lebensdauer, von 1000 in demselben Jahre Geborenen erleben das 2. Jahr nur 750 Personen, zusammen 27613 Jahre, d. h. eine Person hat 36,8 Jahre mittlere Lebensdauer. Von 1000 in demselben Jahre Geborenen erlebten das 3. Jahr nur 661 Personen, d. h. eine Person hat 40,7 Jahre Lebensdauer. Im 10. Jahre hat eine Person 41,9 Jahre mittlere Lebensdauer:

Im 20. Jahre hat 1 Person 35,0 Jahre mittlere Lebensdauer 7 30. 77 17 7 28, 77 77* 7 40. 7 1 7 22,6 7 7 7 1 45. 76 1 70* 19,7 70* 1 7 50. 77 71 16,9 70 7. 7 57 9. 7 14,5 77 7 1 7 60. 79 7 12,1 7 7 1 7 65. U 77 9.9 1 77 7 77 70. 9 7 8, 1** 0