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1867.
Donnerstag den 11. April.
2 44.
Anzeiger für Oberhessen.
Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.“
Friedberger Intelligenzblatt.
.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Betreffend: Vertilgung der Feldmäuse.
Amtlicher Theil.
Friedberg den 9. April 1867.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Schon im October v. J.(Anzeiger Nr. 87 von 1866) haben wir auf das Ue derhandnehmen der Feldmäuse und Sie zum Erlasse der zu deren Vertilgung erforderlichen Anordnungen, nöthig Ungehorsams(Nr. 16, 17, 26, 55, 57 und 68 des Jutelligenzblattes von 1861), aufgefordert.
aufmerksam gemacht
enfalls unter Androhung von Geldstrafen für Fälle des
Da nach neuen Wahrnehmungen die Feld—
mäuse noch in bedenklicher Weise vorhanden sind und nur durch die streugsten Maßregeln gegen dieselben einem großen Schaden an den Winter— früchten und frischen Aussaaten vorgebeugt werden kann, so weisen wir Sie an, ohne Verzug sich mit dem Gemeinderathe über die rasch
zu diesem Behufe zu ergreifenden Maßregeln zu benehmen, und unter Strafandrohung in Ungehorsamsfällen auszuführen.
solche, wenn die Grundeigenthumer bei deren Ausführung thätig sein müssen,
Gemachte Erfahrungen empfehlen das feste Zustampfen der Mäuselöcher bei der sehr nassen Witterung, wodurch auch bei spätetem Legen von Gift Zeit und Kosten erspart werden.
Nach 8 Tagen erwarten wir Bericht, was in Ihren Gemeinden zur Erledigung dieses Auftrags geschehen ist.
Betreffend: Die Unterstützung von Invaliden und von Hinterbliebenen gefallener Hessischer Soldaten vom Feldzuge 1866.
Trapp.
Friedberg den 9. April 1867.
Dasselbe an sämmtliche Kirchenvorstände.
Unter dem Allerhochsten Protectorate Seiner Königlichen Hoheit des Großherzogs ist im October v. J.
welcher sich die Unterstützung der im letzten Feldzuge invalid gewordenen und der Hinterbliebenen gefallener Hessischer Soldaten zur Nufgabe
gemacht hat. In Betracht des wohlthätigen und
vom 22. v. M. zu Nr. M. d. J. 3153 uns beauftragt,
Gemeinde⸗Kassen geschehen ist) zu veranlassen.
Wir sehen daher binnen 8 Tagen Ihren desfallsigen Beschlussen entgegen.
Betreffend: Die Industrieausstellung, hier insbesondere die während derselben eintretende Erleichterung des Reiseverkehrs. Bekanntmachung.
Ministeriums des Innern bringen wir hiermit zur Keunntniß der Angehörigen
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Den im Abdrucke nachfolgenden Erlaß Großherzogl. des Kreises.
ceichs Oesterreich, des Königreichs Preußen
anderen deutschen Staaten, sowie der Schweiz, auch die Angehörigen des Großherzogthums Hessen vom 1. April d. J. an bis zum Schlusse der Pariser Ausstellung zum Eintritt und zur Reise in Frantreich auf die einfache Vorzeigung eines, ihre Identität darthuenden Doku— menes,— sei dies eine Paßkarte, ein Wanderbuch, eine Legitimations—
ntlich e
zugelassen werden.
und der verschiedenen
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Dieses Dokument muß das Signalement enthalten, ist jedoch von dem Visa der Französischen Gesandtschaften und Consularagenten befreit. dem Dokumente der Name des Inhabers mit französischen Buch— staben geschrieben wird.
Darmstadt den 5. April 1867.
ein Verein gegründet worden,
patriotischen Zweckes dieses Vereins hat Großh. Ministerium des Innern durch Hohe Eutschtießung Sie zur Beihülfe aus den Kirchenfonds(wie dies bereits hinsichtlich solcher aus
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Friedberg den 9. April 1867.
Trapp.
Das Großherzogliche Ministerium des Innern an die Großherzoglichen Kreisämter.
Nach einer Mittheilung des Kaiserlich Französischen Gesandten am Großherzoglichen Hofe hat die Katserlich Französische Regierung beschlossen, daß in gleicher Weise wie die Angehörigen des Kaiser—
karte, ein Jagdwaffenpaß, ein Dienstbuch oder dergleichen,— sollen
des darin Benannten
Als zweckmäßig empfiehlt sich, daß in
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Hessen. Darmstadt. Durch ein Aus- schreiben des Großherzoglichen Ministeriume des Innern werden die Großherzoglichen Kreisämter benachrichtigt, daß auch die Angehörigen des Großherzogthums Hessen vom 1. April d. J. an lis zum Schlusse der Pariser Ausstellung zum Eintritt und zur Reise in Frankreich auf die ein— sache Vorzeigung eines, ihre Identität darthuenden Documents,— sei dies eine Paßkarte, ein Wander— tuch, eine Legitimationskarte, ein Jagdwaffenpaß, tin Dienstbuch oder dergleichen,— sollen zuge— lassen werden.
Ans Starkenburg. Im Interesse der Erbauung einer Eisenbahn von Darmstadt über Reinheim nach Michelstadt fand vor einigen Tagen tine größere Versammlung zu Reinheim statt, in pescher eine Petition der betheiligten Orte an den Großherzog beschlossen wurde.
Preußen. Berlin, 6. April. Reichstag. Der Reschstag setzte heute die Berathung des Bundesverfassungsentwurss fort. Man steht an Art. 57(Einführung der preußischen Militär— gesetzgebung). Abg. Dr. Wigard hegt Bedenken gegen die Einführung der preußischen Militär— zesetzgebung in Pausch und Bogen. Abg. v. bincke(Olbendorf): Nachdem die Bundes- irgserungen sich geeinigt, sei die Annahme des Art 57 gewiß unbedenklich. Abg, v. Kebler: e bandelt sich um nichts Unbekanntes; was
bereits für 25 Millionen gilt, soll auch noch für die übrigen 5 Millionen eingeführt werden— das ist die einfache Sachlage. Abg. Roh den: Die preußische Militärgesetzgebung mag eingeführt werden, damit kann man auskommen; alles Uebrige aber, was nicht eigentlich Gesetz ist, muß späterer Regulirung vorbehalten bleiben. Abg— Haberkorn har Bedenken vom specifisch sächsischen Standpuncte aus, worauf jedoch der sächsische Minister v. Friesen bemerkt, daß diese Bedenken gar nicht vorlägen. Abg. Twesten führt aus, wie nichts übrig bleibe, als den Art. 57 einfach anzunehmen, wenn man zu einer Bundes Kriegs- verfassung und zu einem Bundesheer überhaupt kommen wolle. Für die einfache Annahme des Art. 57 spricht noch der Abg. Dr. Gneist und der Abg Schulze berichtigt eine Aeußerung des Abg. Twesten, worauf der Rohden'sche Antrag abgelehnt und Art, 57 in der Fassung der Vor- lage angenommen wird. Es handelt sich nun noch um den folgenden, von dem Akgeordneten v. Forkenbeck beantragten Zusatz zurn Art. 57: „Nach gleichmäßiger Durchführung der Bundes- Kriegsorganisattion wird das Bundespräsidium ein umfassendes Bundesmilitärgesetz dem Reichstage und dem Bundesrathe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorlegen.“ Dieser Zusatz wird mit 134 gegen 128 Stimmen ebenfalls ange- nommen. Es solgt Art. 58:„Zur Bestreitung
des Aufwandes für das gesammte Bundesheer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen sind dem Bundesfeldherrn jährlich sovielmal 225 Thaler, in Worten zweihundert fünfundzwanzig Thaler, als die Kopfzahl der Friedensstärke des Heeres nach Art. 56 beträgt, zur Verfügung zu stellen. Die Zahlung dieser Beiträge beginnt mit dem Ersten des Monats nach Publication der Burdesverfassung.“ Die Abgg. Waldeck und Duncker beantragen die Streichung des Art. 58; Abg. v Forkenbeck beantragt, binter dem Worte:„Einrichtungen sind“ einzuschalten: bis zum 31. December 1871“, und der Abg. Fürst zu Solms beantragt, nach Art. 58 einen Zusatzartikel einzuschalten, folgenden In- haltes:„Die nach der Kopfzahl der Friedens- stärke des stehenden Heeres berechneten Beiträge werden nach Ablauf von je 7 Jahren im Wege der Bundesgesetzgebung von Neuem festgestellt. Die bestehenden Beiträge sind bis zum Erlasse eines abändernden Bundesgesetzes unverändert fortzuerheben.“ Abg. Wagener: Herr von Forkenbeck hat uns gestern zugerufen: bis hierher und nicht weiter! Es könnte kommen, daß auch die conservative Partei dieß den Forkenbeck'schen Amendements gegenüber ausrufen müßte. Diese Amendements schaffen ein Provisorium bis Ende 1871, ohne gleichzeitig zu sagen, was später ge—
schehen soll, wenn keine Einigung zu Stande


