Ausgabe 
7.9.1867
 
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Löb.

Samstag den 7. September.

M 106.

nzeiger für Oberhessen.

ö Friedberger Iutelligenzblatt.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.

Amtlicher Theil.

Betreffend: Hauscollecte für die Erbauung einer evangelischen Kirche zu Nieder-Ohmen.

Das Großherzogliche Kreisamt

Indem wir Sie benachrichtigen, daß, nach einer Junern durch Verfügung vom 13. v. Mis. zu Nr. M. d. J. 7006, zur Bestreitung der pflichtigen Gemeinden des Kirchspiels Nieder-Ohmen eine Hauscollekte im ganzen Umfang des wir Sie diese Collekte, welche von den evangelischen Kirchenvorständen in

unterstützen.

Veröffentlichung.

Es wird hiermit kund gegeben, Stimmenzählung aus den Wahllisten in öffentlicher Sitzung verkündigt werden soll. Friedberg den 5. September 1867.

Betreffend: Die Aufrechthaltung der Ordnung ꝛc. beim Wasserholen an der dem Großherzoglichen Fiscus zustehenden Mineralquelle in Schwalheimer Gemarkung. Ke

Re

für Aufrechthaltung der Ordnung ꝛc. bei dem Wasserholen an Schwalheimer

Zur Aufrechthaltung der Ordnung bei dem Wasserholen an der Mineralquelle zu Schwalheim, zur Vermeidung gegenseitiger Storung durch die zum Wasserholen⸗Berechtigten und den Pachter des Brunnens, dessen Leute und Gäste, zum Schutze gegen Ver⸗ unreinigung des Brunnens und seiner Umgebung, sowie zur Ver⸗ hütung des Mißbrauchs der Berechtigung wird nach Anhörung der Localpolizeibehoͤrde und in Folge Ermächtigung Großh. Ministeriums des Innern vom 8. Juli 1863 zu Nr. M. d. J. 7858 und 29. August l. J zu Nr. M. d. J. 9534 Nachfolgendes verordnet.

§. 1. Der Verkauf des Mineralwassers an nicht zum freien Bezug desselben Berechtigte außerhalb der Stadt Friedberg und den Orten Nauheim, Dorheim, Schwalheim und Rödgen ist untersagt.

§. 2. Das Eintauchen der Krüge und sonstiger Gefäße in den Brunnen darf nicht mit den Händen, sondern nur mit Benutzung der Füllkörbe geschehen, ebenso sind alle sonstigen Verunreinigungen ver⸗ boten. Diese Bestimmung bezieht sich nicht nur auf die Freiberechtigten, sondern auch auf den Pachter, dessen Leute und Gaͤste.

§. 3. Alles Lärmen und Streiten am Brunnen ist untersagt.

§. 4. Die Brunneneinfassung und Schöpfapparate sowie die

Gemarkung.

verunreinigt werden.

Gästen nicht gestattet. §. 7.

Betreffend: Die Heilgehülfen⸗Prüfung des Christian päuser aus Butzbach. Bekannt ma Dem Barbier Ehristian Häuser zu Butzbach wurde heute, auf Heilgehülfe ertheilt.

chung.

Grund der von

Betreffend: Landwirthschaftlicher Unterricht, insbesonbere die Ackerbauschule zu Friedberg.

Landwirthschaftlicher u

Nachdem der Aus schuß des landw. landw. Unterrichts vorgesehen hat, aus der auch Stipendien Winterkursus an der Ackerbauschule des Herrn unter dem Anfügen zur öffentlichen Kenntniß,

an tüchtige, aber unbemittelte

daß derartige Unterstützungsgesuche bis

Der Pachter, dessen Leute und Gäste haben jeden Storung oder Beeinträchtigung der zum unentgeldlichen Wasser⸗ holen⸗Berechtigten zu enthalten.

§. 8. Zuwiderhandlung gegen vorstehende Bestimmungen werden auf Anzeige das mit Handhabung derselben beauftragten Personals von Großherzoglichem Landgericht Nauheim mit einer von 30 kr. bis 3 fl. 30 kr. geahndet.

Vereins von Oberhessen im Budget pro 1867 eine

Friedberg den 4. September 1867.

Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien. Mittheilung Großh. Oberconsistoriums vom 20. v. Mts., Großh. Ministerium des Kosten des Neubaus der rubr. Kirche für dee bau⸗

Großherzogthums gestattet hat, beauftragen

den betreffenden Orten baldigst vollzogen wird, möglichst zu

Trapp.

daß Samstag den 7. d. Mts., Vormittags 11 Uhr auf dem Ratbhause dahier das Ergebniß der

Der Wahldirektor des 2. Wahlkreises Trapp, Regierungsrath.

Friedberg den 2. September 1867.

der dem Großherzoglichen Fiscus zustehenden Mineralquelle in

Anlagen um den Brunnen dürfen nicht muthwillig beschädigt und

§. 5. Schubkarren und Wagen dürfen nicht innerhalb des Hof⸗ raumes oder des für die Freiberechtigten angelegten Fußweges zum Brunnen, müssen vielmehr außerhalb desselben aufgestellt werden.

§. 6. Die Benutzung der des Brunnens, beziehungsweise Freiberechtigten untersagt, dagegen auch die Benutzung der den Frei⸗ berechtigten eingeräumten Abtheilung dem Pachter, seinen Leuten und

für den Pachter bestimmten Abtheilung das Eindringen in denselben, ist den

sich einer

Polizeistrafe

Großberzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.

Friedberg den 3. September 1867.

ihm bestandenen Prüfung, die Concession als

Großherzogliches Kreisamt Friedberg

Trapp. Laubach den 29. August 1867.

Net Far dee

Summe von 1200 fl. zur Unterstützung

junge Landwirthe aus der Provinz, die den

Dr. Henkelmann zu Friedberg besuchen wollen, gewährt werden konnen, so bringe ich dies längstens zum 1. Der Präsident des landwirthschaftl. Vereins von Oberhessen.

Oktober d. J. hierher zu richten sind.

Otto, Graf zu Solms-Laubach.

Prof. Dr. Karl Vogt, welcher seit seiner Ver- bannung meistens in der Schweiz lebte, demnächst seinen bleibenden Aufenthalt in Darmstadt nehmen.

Die Großh. Obermedieinal-Direction hat den Kreisveterinärarzt Dr. Supp nach der Pfalz entsendet, damit sich derselbe an Ort und Stelle von der Ausdehnung der dort ausgebrochenen Rinderpest überzeuge.

Rheinhessische Blätter melden, von aller- höchster Seite sei in der Angelegenheit des Gustav⸗ Adolf⸗Kalenders die katholische Geistlichkeit dahin beschieden worden: es müsse ihr überlassen bleiben, wegen der ihr angeblich widerfahrenen Kränkun

Hessen. Darmstadt. DieDarmst. Ztg. enthält nachstehende weiter Mittheilung über den Stand der Cholera in Gernsheim. Vom 25. bis 31. August einschließlich sind 96 Personen erkrankt und 11 gestorben; die Gesammtsumme der Erkrankten beträgt bis dahin 201, die der Gestorbenen 33. Im Verhältniß zur Zahl der Erkrankungen hat sich die Sterblichkeit vermindert. Die Krankheit ist in dem zuerst ergriffenen Stadt- theil erloschen, hat sich dagegen mehr auf die üb. rigen Theile der Stadt verbreitet, so daß jetzt nur noch ein kleiner Theil derselben verschont, ist.

Wie dieHess. Loztg. mittheilt, würde

gen den Schutz der Gerichte anzurufen, von Sei⸗ ten des Landesfürsten sei dem Gesuche eine Folge aber nicht zu geben.

* Friedberg. Die in unserer vorigen Nummer gebrachten Mittheilungen über die bevor- stebende Dislocation der Großberzoglichen Trup⸗ pen erweisen sich als richtig, da mittlerweile ein diese Angaben bestätigender Erlaß des Großh. Kriegsministeriums publicirt worden ist Zu den bisherigen Garnisonsstädten kommen also Gießen mit dem 1., Lich mit dem 2. Jägerbataillon, und Langen mit 2 Schwadronen Reiterei.

Wenngleich die officielle Verkündigung des

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