Ausgabe 
7.5.1867
 
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Dienstag den 7. Mai.

Enthält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.

Friedberger Intelligenzblatt

Erscheint jeden ig, Donnerstag und Samstag.

Für Mai und Juni nehmen Bestellungen auf den Anzeiger auswärts die Postexpeditionen, in Friedberg die Verlagsexpedition an. gsex 5

Amtlicher Theil.

Betreffend: Die Musterung der Milltäörpflichtigen des Jahres 1867.

Friedberg den 7. Mai 1867.

Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.

Nach einer Benachrichtigung des Großherzogl. Civilrekrutirungs⸗ commissärs der Provinz Oberhessen wird die diesjährige Musterung für den Kreis Friedberg am 14. 15. 17. 18. und 19. Juni d. J. auf dem Rathhause dahier vorgenommen.

Das Geschäft beginnt jedesmal präeis 8 Uhr und kommen die Orte Wieiag den 14. Juni:

Assenheim, Bauernheim, Beienheim, Bodenrod, Bönstadt, Bruchen drücken, Butzbach, Dorheim, Dorn-Assenheim, Fauerbach v. d. H., Fauerbach b. Fr. und Friedberg.

ai den 15. Juni:

Gambach, Griedel, Hausen, Hoch-Weisel, Ilbenstadt, Kirch Göns, Langenhain, Maibach, Melbach, Münster, Münzenberg, Nauheim, Nieder-Florstadt, Nieder-Mörlen.

3) Montag den 17. Juni:

Nieder⸗Rosbach, Nieder⸗Weisel, Nieder⸗Wöllstadt, Ober-Florstadt, Ober-Mörlen, Ober⸗Rosbach, Ober⸗Wöllstadt, Ockstadt, Oppershofen. 4) Dienstag den 18. Juni:

Ossenheim, Ostheim, Pohl-Göns, Reichelsheim, Rockenberg, Nödgen, Schwalheim, Södel, Staden, Steinfurt, Wisselsheim, Trais⸗Münzenberg, Weckesheim, Wickstadt, Wölfersheim, Wohnbach zur Musterung.

Die Loosziehung findet am

d. J. stat

Vorstehendes wollen Sie in Ihren Gemeinden öffentlich bekaynt machen lassen und mit den Militärpflichtigen, von welchen Jeder, der sich zu Hause befindet, einzeln zu laden ist, auf den bezeichneten

Musterungs- und koosungstag Morgens halb acht Uhr pünktlich

in dem Musterungslocal auf dem Rathhause dahier sich einfinden.

Die auswärts befindlichen Conseriptions pflichtigen haben Sie, wenn

der Aufenthaltsort derselben bekannt ist und nicht vertreten werden,

sofern diese keine Eltern oder Verwandten haben, die sie von der

Zeit der diesjatrigen Musterung in Kenntniß setzen können, entweder

direct zu dieser vorzuladen, oder durch Vermittlung der einschlägigen

Behörden laden zu lassen, und daß dieses geschehen sei, der Rekru⸗

tirungscommission Vorlage zu machen.

Hierzu bemerken wir Ihnen:

1) Die Entscheidung über Depotansprüche wird an jedem Musterungs tage gleich nach beendigter Musterung vorgenommen, und es mussen daher die Militärpflichtigen, für welche das Depot ange-

0 sprochen worden ist, mit den betreffenden Grotzherzogl. Bürger, meistern zur Hand sein.

2) Wird an jedem Tage nach beendigter Musterung das Erkenntniß der Aerzte über die von den Militärpflichtigen angegebenen Fehler diesen Militärpflichtigen bekannt gemacht, wobei ebenfalls die Gegenwart der betreffenden Bürgermeister nothwendig ist, damit sie die nöthigen Einträge in ihren Listen zu machen im Srande sind.

3) Haben diejenigen Militärpflichtigen, die an sinnlich oder sofort nicht wahrnehmbaren Fehlern oder Gebrechen, wie namentlich Schwerhörigkeit, Kurzsichtigkeit, fallender Sucht, Geistesschwäche, Taubheit ꝛc. leiden, die deßhalb von ihnen beizubringenden, sowelt als thunlich mit dem Dlenstsiegel der betreffenden Be amten zu versehenden stempelfreien Zeugnisse der Kreis- und praktischen Aerzte, welche sie behandelt haben, der Geistlichen, kehrer, Gemeinderäthe ic., deren Unterschriften öffentlich be glaubigt sein müssen, schon bei ihrem ersten Erscheinen vor der Rekrutirungscommission dieser vorzulegen. Die Zeugnisse von

Mittwoch den 19. Jun!

Privaten, namentlich diejenigen der Dienst- und Lehrherrn,

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Meister, Nachbaren und dergl. mehr, konnen nur dann ange nommen und beachtet werden, wenn sie von diesen Personen bei Gericht zu Protokoll gegeben und beeidigt sind. Auch muß die Unbescholtenheit und Glaubwürdigkeit der Zeugen gehörig be scheinigt sein, sowie aus den Zeugnissen der Gemeinderäthe her vorgehen muß, aus wie vielen Mitgliedern der Gemeinderath, zu denen auch die Bürgermeister gehören, bestehe. Das Letztere haben Sie zu befolgen und weiter bekannt machen zu lassen, daß die oben genannten Gebrechen nur dann Berücksichtigung finden können, wenn die vorgeschriebenen Zeugnisse erbracht werden. Wenn daher Militärpflichtige an einem oder dem andern der obigen Gebrechen leiden, so wollen Sie dafür Sorge tragen, daß die deßfalls erforderlichen Zeugnisse erwirkt und der Rekru tirungscommission vorgelegt werden.

Von dem Erscheinen bei der Musterung sind nur die bereits frei willig im Militär dienenden Conseriptionspflichtigen, sowie die, welche sich vertreten lassen; ferner diejenigen, welche durch Krankheit oder ihre Verhaftung, insofern sie nicht an den Ort der Musterung gefahren oder gefänglich vorgeführt werden können, und endlich die des Militärdienstes Unwürdigen, befreit; in den drei letzteren Fallen müssen jedoch gehörige Zeugnisse der Aerzte oder des Gemeinderaths resp. der betreffenden Behörden, und was die Haft insbesondere anbelangt, über den Grund und die Dauer derselben, bei der Musterung beigebracht werden. Befindet sich in einer Gemeinde ein notorisch blödsinniger oder taubstummer Militarpflichtiger, der zur Musterung 1867 gehört, jo werden Sie dafur sorgen, daß derselbe jedenfalls anwesend ist und, wenn es nöthig werden sollte, mittelst Fuhre an den Musterungsort gebracht wird, und außerdem haben Sie für solche Militarpflichtige von dem gesammten Ortsvorstande ein Zeugniß, welches das angegebene Uebel beurkundet, ausstellen zu lassen und dieses an die Rekrutirungscommission abzugeben.

In allen denen nach der Abnahme der Ortslisten noch aufge nommenen Protocollen über erhobene Ansprüche um Versetzung der Militärpflichtigen in das Depot, muß der Grund der nach träglichen Erhebung der Reclamationen genau angegeben sein, wenn dieselben nicht in einem ohnehin in den Protocollen zu bescheinigenden Sterbfasse ihre Veranlassung finden.

Die Vertretungsurkunden sämmtlicher in der Staats Assecuranz⸗ Anstalt versicherten Militärpflichtigen mussen der Nekrutirungs⸗ commission vorgezeigt werden, wethalb die Vertretangsurkunden derjenigen, welche nicht selbst erscheinen wollen, an Sie abge geben und von Ihnen der Rekruttrungscommission vorgelegt werden konnen.

Die Prüfung der Exkapitulanten⸗Einsteher wird jedesmal an dem Tage, an welchem die Conseriptionspflichtigen ihres Ortes ge mustert werden, vor dem Anfange der Musterung vorgenommen werden. Hiernach sind dieselben genau zu instrutren, damit sie nicht auf unrichtige Tage hierher kommen und abgewiesen werden müssen Dieselben müssen ihre Anmeldungsscheine vorzeigen, ohne welche ihre Untersuchung nicht stattfinden kann.

Endlich haben

sämmtliche Conseriptionspflichtige, sofern sie nicht schon durch das Gesetz von dem persönlichen Erscheinen bei dei Musterung eut⸗

bunden find oder von der Rekrutirungscommission im Laufe der

Musterung definitiv entlassen oder bis zur nächsten Musterung verwiesen werden, mit den Großherzoglichen Bürgermeistern, oder in deren Verhinderung mit den betreffenden Beigeordneten, wie schon oben bemerkt wurde, den 19. Juni, Morgens präeis

halb acht Uhr, zum Loosen sich elnzustellen. Wai