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1867.
Donnerstag den 3. Januar.
Anzeiger für
Oberhessen.
Entbält die amtlichen Erlasse für den Kreis Friedberg.
Friedberger Intelligenzblatt.
Erscheint jeden Dienstag, Donnerstag und Samstag.
Vom 1. Januar 1867 an erscheint der
„Anzeiger für
wöchentlich dreimal(Dienstag, Donnerstag und Samstag).
Oberhessen“
Er bringt die kreisamtlichen Erlasse, sodann in gedrängter Zusammenstellung die
interessantesten und wichtigsten Tagesbegebenheiten, allgemein belehrende und unterhaltende Aufsätze, landwirthschaftliche und gewerbliche Mit⸗
theilungen, geschäftliche Nachrichten,
einmal in dem beigegebenen Unterhaltungsblatt interessante Novellen und Erzählungen, Gedichte, Anekdoten, „Anzeiger“ namentlich in Oberhessen und vorzugsweise unter der wohlhabenden Bevölkerung Bekanntmachungen und Versteigerungs-Anzeigen ꝛc., sowie geschäftliche Die einspaltige Petit-Zeile oder dereu Raum wird mit 3 kr. berechnet; das
2 Bei der großen Verbreitung des
der Wetterau, wo er fast in jedem Hause einheimisch ist, werden amtliche
Anzeigen aller Art stets von dem besten Erfolge begleitet sein.
Markt⸗ und Coursberichte, Verloosungen von Staatspapieren und locale Notizen, außerdem wöchentlich
Räthsel ꝛc.
Abonnement beträgt halbjahrl. für die Abonnenten in hiesiger Stad 1 fl., für die Abonnenten bei den Postämtern des Großherzogthums 1 fl. 6 kr. Zum geneigten Abonnement, sowie zur Benutzung des„Anzeiger“ für Veröffentlichungen aller Art ladet ein
Friedberg.
Die Expedition.
Aus dem Großherzoglichen Regierungsblatte sind zu publiziren: Nr. 56. Die Wablen für den Reichstag zum norddeutschen Bund betreffend.
Nr. 57 zub 2. Bekanntmachung, der Gewerbebetrieb der Handelsretsenden betreffend. 5 1 Nr. 38 sub 1. Bekanntmachung, die Uebereinkunft mit der Schweiz wegen gegenseluger Befreiung der Handelsreisenden betreffend,—(sub 3. Bekanntmachung,
den Gewerbebetrieb der Handelsreisenden betteffend. Friedberg den 31. Dezember 1866.
Großherzogliches Kreisamt Friedberg Trapp.
Betreffend: Die Unterstützung der Armen.
Friedberg den 29. December 1866.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeistereien.
Nachdem die Wahrnehmung gemacht worden ist, daß die in obigem Betreffe von Großherzoglichem Ministerium des Innern und der Justiz unterm 24. März 1830 erlassenen Bestimmungen nicht überall gehörig beachtet werden, lassen wir solche, obgleich dies schon vielfach geschehen, nachstehend wiederholt abdrucken und sprechen die Erwartung aus, daß denselben überall und in allen Beziehangen auf das Pünktkichste nachgelebt wird; namentlich dürfen Sie nicht ver⸗ säumen, das mit Zuziebung des Gemeinderaths aufgestellte Verzeich⸗ niß der hülfsbedürftigen Armen den Herren Pfarrern zum Zwecke der Verhandlung mit den Kirchenvorständen mitzutheilen.
Ter a p p.
In allen Gemeinden, mit Ausnahme derjenigen größeren Städte, in welchen eigene Armencommissionen bestehen, oder noch gebildet werden, hat
1) der Bürgermeister oder in den Filialorten der Beigeordnete mit
Zuziehung des Gemeinderaths ein Verzeichniß aller hülfsbe—
dürftigen Armen aufzustellen, und dabei zu bemerken, was jeder
dieser Armen wöchentlich an Geld, Naturalien oder Kost
empfangen soll. 2) Dieses Verzeichniß ist sodann von dem Bürgermeister oder Bei—
geordneten, dem Pfarrer des Orts mitzutheilen, welcher es mit dem Kirchenvorstand zu durchgehen und die hierbei nöthig findenden Bemerkungen hierzu zu machen hat. Sind in einem Orte Pfarrer verschiedener Confessionen, so ist das Verzzichniß jedem derselben zu erwähntem Zwecke mitzuheilen. 5 Das Verzeichniß ist sodann, wenn Bü eister oder Beige⸗ ordneter und Gemeinderath einerseits, und Pfarrer und Kirchen⸗ vorstand andererseits mit einander übereinstimmen sogleich von dem Bürgermeister in den Orten, wo eine eigene Ortsarmenkasse existirt,(zu deren unentgeldlichen Führung sich wohl angesehene Ortsbürger gerne verstehen werden) auf diese Ortsarmenkasse, oder in deren Ermangelung auf die Gemeindekasse zur Veraus⸗ gabung der bewilligten Unterstützungen zu decretiren. In den Fällen wo zwischen den gedachten beiden Behörden verschiedene nicht zwischen ihnen zu vereinigende Ansichten obwalten, hat der Bürgermeister die sich ergebenden Anstände dem Großh. Landrath (Kreisamt) des Bezirks vor der Decretur des Verzeichnisses zur Entscheidung einzuberichten.
diese Verzeichnisse sind alle Quartal auf gleiche Weise zu revi⸗ diren und zu decretiren.
*
3)
4
Betreffend: Das den evangelischen Kirchen zu Fauerbach b. F. und Ossenbeim zustehende Brückengeld.
Friedberg den 31. December 1866.
Bekaunt machung.
Indem wir nachstehend die von Großh. Ministerium des Innern an Großh. Oberconsistorium erlassene Verfügung in Abdruck zur offentlichen Kenntniß bringen, bemerken wir zugleich, daß in Folge dessen Anzeigen gegen diejenigen, welche die Entrichtung der fraglichen
Bestrafung abgegeben werden. i Großherzogliches Kreisamt Friedberg
ep p.
Des Großherzogs Königliche Hoheit haben auf unseren unter— thänigsten Antrag Allerhöchst zu bestimmen geruht, daß künftighin von einer Bestrafung derjenigen, welche die Zahlung von Brücken— geld in Fauerbach und Ossenheim verweigern würden, abgesehen
Brückengelder in Zukunft verweigern, nicht mehr an die Gerichte zur
werden, und den erhebungsberechtigten Kirchen lediglich überlassen bleiben solle, ihre Ansprüche auf Bezug von Brückengeld im einzelnen Falle vor Gericht geltend zu machen.
Der Allerhöchsten Entschließung liegt die Erwägung zu Grunde, daß im offentlichen Interesse auf die Abschaffung einer für den Ver⸗ kehr so lästigen Abgabe hinzuwirken ist, und daß ein etwaiger Weniger⸗ ertrag, ja selbst eine gänzliche E instellung der Brückengelderhebungen keineswegs die Einkünfte der Kirchen schmälern, sondern nur die Gemeinden nöthigen wird, die etwa fehlenden Mittel fr kirchliche Bedürfuisse mittelst Umlagen auf die Parochianen aufzubringen, und endlich, daß kein Anlaß vorliegt, in Fauerbach und Ossenheim eine Maßregel nicht zu treffen, die anderen Gemeinden gegenüber für zulassig erachtet worden ist.
Oeffentliche
Nach Beschluß der Generalversammlung des landwirthschaftlichen Bezirksvereins Friedberg vom 14. l. M. sollen 100 fl. zur Unter⸗ stützung solcher junger Leute, die in den am 7. März k. J. in dem pomologischen Iustitute zu Reutlingen beginnenden Lehrcurs für Obstbaur chter eintreten wollen und bedürftig sind, aus der Kasse des Bezirkspereins verwendet werden.
usttragende werden hierauf aufmerksam gemacht; sie haben ihre Anmeldungen mir bis zum 30. Januar k. J. längstens, schriftlich
Friedberg den 30. Dezember 1866.
Bekanntmachung.
zuzusenden und denselben Bescheinigungen über einige Uebung in der Baumcultur und besonderer Liebe 900 Neigung zur Erlernung der Obstbaumzucht, sowie über guten Ruf und ihr Alter anzuschließen.
Die Großh. Burgermeistereien wollen Vorstehendes in ihren Ge⸗ meinden thunlichst bekannt machen, auch geeignete Personlichkeiten vorschlagen.
Der Director des landw. Bezirks Vereins Friedberg EI pep.


