Ausgabe 
29.12.1857
 
Einzelbild herunterladen

422 Auszug aus dem Grofß herzoglichen Negierungsblatte.

Nr. 34 vom 11. December enthält: 1. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 1. Dee. den Ausſchlag der dire ten Steuern und der Beiträge zu den Koſten der Staats- und Pro⸗ vinzialſtraßen für 1858 betr. Nach§. 1 des Finanzgeſetzes vom 24. Nov. ſoll für 1858 u. 1859 an directen Steuern der Betrag von 11 Kreuzern und ½ Heller auf den Gulden Normalſteuerkapital aus⸗ geſchlagen und erhoben werden. Hiernach berechnet ſich für 1858 die Totalſumme der directen Steuern, mit Ausſchluß der ſtändigen Steuern von 108 fl. 30 Kreuzer in dem Condominat Kürnbach, da die Summe ſämmtlicher Normalſteuerkapitalien im Großherzogthum für genanntes Jahr ſich auf 14,840,871 fl. feſtgeſtellt hat, auf 2,751,744, fl.(Folgt die Vertheilung der Perſonal⸗, Gewerb⸗ und Grundſteuer auf die 35 Steuercommiſſariate.) Auf den Grund des Geſetzes vom 14. Juni 1836 ſoll zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Staaksſtraßen auf jeden Gulden Normalſteuerkapftal Ein Heller und ſomit im Ganzen 61,837 fl. ausgeſchlagen und mit den directen Steuern erhoben werden. Ingleichen ſoll(Geſ. vom 12. Oct. 1830,§. 8 des Landestagsabſchieds vom 30. Juni 1836 u. 5. 1 des Finanzgeſetzes vom 24. Nov. 1857) zur Beſtreitung der Koſten für den Neubau der Provinzialſtraßen in den Provinzen Starkenburg und Oberheſſen auf jeden Gulden Normalſteuerkapital ein Beitrag von drei Hellern und ſomit nach Verhältniß der Steuerkapitalien dieſer Provinzen: in Starkenburg 60,958, fl., in Oberheſſen 58,755, fl. ausgeſchlagen und gleichfalls mit den directen Steuern eingebracht werden. Die einzelnen Steuerpflichtigen werden durch die gewöhn⸗ lichen Steuerzettel von der Größe ihrer monatlichen Beiträge in Kenntniß geſetzt. Die Gr. Diſtrictseinnehmer ſind verbunden, jedem Steuerpflichtigen die Einſicht des ihn betreffenden Hebregiſters auf ſein Anſuchen unentgeltlich zu geſtatten und die nöthigen Erläuterungen zu geben. Alle Reclamatlonen gegen die in den Hebregiſtern ent⸗ haltenen Steuerſätze müſſen vor dem 1. April 1858 bei dem betref⸗ fenden Steuercommiſſariate entweder ſchriftlich oder mündlich abge⸗ geben werden, welches verbunden iſt, alle erforderliche Aufklärung zu ertheilen, ein Protocoll über die Reclamation unentgeltlich aufzu⸗ nehmen und auf Verlangen eine Beſcheinigung darüber auszuſtellen. Die Nachlaßgeſuche bei Todes. oder ſonſtigen Unglücksfällen, ſowie Reclamationen wegen Eintritts in einen von der Perſonal⸗ und Ge⸗ werbſteuer befreienden Stand müſſen ebenfalls innerhalb der erſten drei Monate nach dem Eintritt des Ereigniſſes bei dem Steuercom⸗ miſſariat abgegeben werden und ſind auf dieſelbe Weiſe zu behandeln, wie die eben erwähnten Reclamationen. Nach Ablauf der feſtgeſetzten Friſt wird die Gr. Ober⸗Steuer⸗Direction ihre ech ten Nee die erhobenen Reclamationen oder Nachlaßgeſuche ertheilen. ecla⸗ mationen oder Nachlaßgeſuche, welche nach Ablauf dieſer Friſt einge⸗ reicht werden, oder welche durch die Ausgleichung der Hellerbrüche veranlaßt find, können keine Berückſichtigung finden. II. Bekannt⸗ machung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 21. Nov., daß des Großherzogs K. H. am 19. Nov. zu verordnen geruht haben, daß der auf dem rechten Ufer der Eder liegende Theil des Dodenauer Gemeindewaldes, welcher ſeither der Oberförſterei Laiſa u. reſp. dem Schutzbez. Battenberg zugetheilt war, nunmehr der Oberförſterei Do⸗ denau u. reſp. dem Schutzbezirk Dodenau zugetheilt werden ſoll. III. Bekanntmachung Gr. Oberconſiſtoriums vom 10. Nov,, die Er⸗ gebniſſe der Verwaltung des allgemeinen evangeliſchen Kirchenfonds im Jahre 1856 betr. IV. Bekanntmachung Gr. Oberpoſtinſpec⸗ tion vom 11. Nov., die expreſſe Beſtellung dringender Briefe betr., wornach die am Schluſſe der Bekanntmachung vom 20. Oct. 1854 (Reg.⸗Bl. Nr. 37) bemerkte Ausnahme, daß die Beſtimmungen dieſer Bekanntmachung vorläufig für den Verkehr mit dem Kurfürſtenthum Heſſen und den Lippiſchen Fürſtenthümern nicht in Wirkſamkeit zu treten hatten, mit dem 15. November wegfällt, ſo daß von dieſem Tage an die allgemeinen Beſtimmungen auch für die ebengenannten Staaten in Wirkſamkeit treten. V. Bekanntmachung derſelben Be hörde vom 3. Nov., daß mit dem 1. Nov. eine Perſonenpoſtverbin⸗ dung zwiſchen Schlitz und Niederaula ins Leben getreten iſt, welche wöchentlich zmal(Montag, Mittwoch und Freitag) curſirt. Per⸗ ſonengeld zwiſchen Schlitz u. Queck 18, Schlitz u. Niederaula 39, Queck u. Niederaula 23 kr. Ueberfrachtporto für je 5 Pfd. Ueber⸗ ſracht zwiſchen Schlitz u. Niederaula 1% kr. VI. Weitere Be⸗ kanntmachung dieſer Bebörde vom 23. Nov., daß vom 1. Dec. d. J. an, auf ſo lange, als die dermaligen hohen Fouragepreiſe dauern, die Extrapoſt auf 1 fl. 45 kr. pro Pferd und Station, die Eſtaffet⸗ tentaxe aber auf 2 fl., für die Poſthalterei Mainz ausnahmsweiſe jene auf 2 fl. und dieſe auf 2 fl. 15 kr. feſtgeſetzt worden iſt. VII. Niederſchlagung einer Umlage von 87 fl. auf die kath. Parochianen der Gemeinde Hering für 1857. VIII. Niederſchlagung von 3 Zielen der Umlagen der israelitiſchen Religionsgemeinde Babenhau⸗ ſen für 1857. IX. Ordensverleihungen. S. K. H. der Großher⸗ zog haben allergnädigſt geruht: am 25. Sept. dem Förſter und Forſt⸗ warten in Hirſchhorn Karle das ſilberne Kreuz des Verdienſtordens Philipps des Großmüthigen, am 12. Nov. dem Frhrlich v. Vennin⸗ gen ſchen Rentamtmann Jordan zu Lindheim, Oeconomen Karl von Willich, gen. von Pöllnitz, zu Reinheim, und dem Oeconomen Dr.

Langen auf Windhäuſerhof, die goldene Medaille für Wiſſenſchaft Kunſt, Induſtrie und Landwirthſchaft zu verleihen. X. Ermäch⸗ tigung zur Annahme fremder Orden: am 18. Oct. dem Profeſſor Dr. v. Ritgen zu Gießen für den kſ. ruſſ. St. Annen⸗Orden 3. Kl.; 24. Oct. dem Kammerherrn Frhrn. v. Friedrich zu Darmſtadt für das fürſtlich Schwarzburg⸗Sondershauſenſſche Ehrenkreuz 2. Kl. XI. Concurrenz für: die Diſtrictseinnehmerei Wöllſtein(Cautions⸗ leiſtung 2500 fl., Anmeldung binnen 14 Tagen).

Nr. 35 vom 12. Dezember enthält: I. Verordnung, Natural-Beſoldungen der Civilbeamten betr. Ludwig III. von Gottes Gnaden Großherzog von Heſſen und bei Rhein ꝛc. ꝛc. Nachdem Wir eine Abänderung der Beſtimmungen des Artikel 2 der Verordnung vom 1. Februar 1827 als nothwendig erkannt und ſowohl in dieſer Beziehung als auch wegen Ausdehnung der die Naturalgehalte der Civil⸗ beamten betreffenden Vorſchriften auf verſchiedene denſelben bisher nicht unterworfene Claſſen von Beamten und wegen anderer hiermit in Verbindung ſtehenden Punkte feſte Beſtimmungen mit Unſeren ge⸗ treuen Ständen vereinbart haben, ſo finden Wir Uns bewogen, dieſe Beſtimmungen, ſowie die übrigen dermalen über die Naturalgehalte der Beamten beſtehenden Vorſchriften, unter den durch jene vereinbarten nen en herbeigeführten Modificationen, in Eine Verordnung zuſammen zu faſſen und verordnen daher, wie folgt: Art. 1. Die Be⸗ ſoldungen der Civilbeamten ſollen in Zukunft wie bisher in Geld an⸗ geſetzt werden. Art. 2. Der 4. Theil der angeſetzten Geldbeſol⸗ dungen ſoll nach der Kammer⸗Taxe zu gleichen Theilen auf eine entſpre chende Quantität von Waizen, Korn, Gerſte und Hafer redueirt werden. Art. 3. Für die aus dieſer Reduction ſich herausſtellende Quantität von Naturalien erhalten die Beſoldeten eine nach dem Durchſchnitte der jährlich laufenden Fruchtpreiſe beſtimmte Vergütung in Geld. Art. 4. Die dermalen beſtehende Kammer⸗Taxe, wornach für das Malter Waizen 6 fl. 30 kr., Korn 5 fl., Gerſte 3 fl. 30 kr., Hafer 2 fl. 30 kr. berechnet werden, bleibt ſo lange in Kraft, als ſolche nicht nach Vereinbarung mit den Ständen abgeändert wird. Art. 5. Die Vergütung in Geld, welche nach Art. 3 von dem Viertheil der Gehalte in Naturalien den Beſoldeten gegeben wird, kann in keinem Jahre den Nominalbetrag des nach den laufenden Preiſen zu ver⸗ gütenden Beſoldungstheils: a) bei Beſoldungen bis zu 1000 fl. ein⸗ ſchließlich höher als um 75 Procent, b) bei Beſoldungen bis zu 2000 fl. einſchließlich bezüglich des Betrags von 1000 fl. höher als um 75 Procent und bezüglich des Mehrbetrags höher als um 50 Procent, e) bei Beſoldungen über 2000 fl. bezüglich des Betrags von 1000 fl. höher als um 75 Procent, bezüglich weiterer 1000 fl. höher als um 50 Pro⸗ cent und bezuglich des Mehrbetrags(über 2000 fl.) höher als um 15 Procent jenes Nominalbetrags überſteigen, aber auch in keinem Jahre um mehr als um 50 Procent unter jenen Nominalbetrag her⸗ abſinken. Art. 6. Die jährlich laufenden Fruchtpreiſe(Art. 3) ſollen nach den Durchſchnittspreiſen der in Art. 4 erwähnten Fruchtgattungen, wie ſich ſolche aus den zuſammen genommenen Marktpreiſen der Städte Darmſtadt, Gießen und Mainz in den ſämmtlichen Monaten des zunächſt vorhergegangenen vollen Kalender-Jahres ergeben, be⸗ rechnet werden. Art. 7. Die Ausmittelung der Durchſchnittspreiſe hat die Oberrechnungskammer vorzunehmen und im Januar jeden Jah⸗ res durch das Regierungsblatt bekannt zu machen, wie viel im lau⸗ fenden Kalender-Jahre für 100 fl. Naturalbeſoldung zu vergüten iſt. Art. 8. Die Beſtimmungen gegenwärtiger Verordnung finden nur Anwendung 1) auf die bisher ſchon den Verordnungen vom 23. Juni 1821 und 1. Februar 1827 unterworfenen activen Beamten, hinſicht⸗ lich der Gehalte oder Gehaltstheile, von denen nach dieſen Verord⸗ nungen ſeither/ in Naturalien vergütet worden iſt; 2) auf die definitiv oder auf Widerruf angeſtellten bisher den unter 1) erwähn⸗ ten Verordnungen nicht unterworfenen activen Beamten, hinſichtlich der Gehalte, welche ſie aus der Staatskaſſe oder deren Dependenzen oder den Kaſſen ſolcher Anſtalten zu beziehen haben, deren Koſtenauf⸗ wand, inſoweit ihn die Anſtalten aus eigenen Mitteln nicht zu be⸗ ſtreiten im Stande find, die Stgatskaſſe nach den mit den Ständen vereinbarten Beſtimmungen zu übernehmen verpflichtet iſt; 3) auf die nach Erſcheinen gegenwärtiger Verordnung in Ruheſtand verſetzt werdenden zur Zeit ihrer Penſionirung dieſer Verordnung unterwor⸗ fenen unter 1 und 2 bezeichneten Beamten hinſichtlich der als Penſion ausgeſetzten Theile ihres früheren Dienſteinkommens, inſoweit von letzterem ein Viertheil in Naturalien bis zu ihrer Penſtonirung ver⸗ gütet worden iſt. Von dem Ruhegehalt wird ½ in derſelben Weiſe, wie von einem dem Betrag der Penſion entſprechenden Activ⸗Gehalt in Naturalien nach Maßgabe gegenwärtiger Verordnung vergütet. Art. 9. Wenn ein Beamter mehrere mit Beſoldung verbundene Aem⸗ ter bekleidet, ſo wird die Stelle, welche der Gehalt dieſes Beamten hinſichtlich der Berechnung der Naturalbezüge nach Art. 5 einzuneh⸗ men hat, nach der Geſammtſumme aller Beſoldungen, inſoweit von ſolchen nach gegenwärtiger Verordnung ein Viertheil in Naturalien u vergüten iſt, elaſſificirt. Art. 10. Gegenwärtige Verordnung inder namentlich keine Anwendung; 1) auf diplomatiſche Gehalte und Penſionen; 2) auf die Gehalte der bei den Staats⸗Eiſenbahnen an⸗

geltend J

darauf d gerichtli

1) Ka Nr. 139

Heinrit trag in deren unterze die dee

Fri