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Friedberger Intelligenzblatt.

Erſcheint wo⸗ chentlich zweimal, Dienſtag u. Frei⸗ tag. Preis jährl. fl. 1. 12 kr.; durch die Poſt bezogen

30 kx.

Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen, Amts- und verkündigungsblatt für den Kreis Friedberg.

Einrückungsge⸗ bühren für die ge⸗ paltene Petitzeile oder deren Raum 2 kr.; die beiden erſten Zeilen zu⸗

ſammen 7 kr.

N. 56. Dienſtag, den 21. Juli. 1857.

Amtlicher Theil. Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien des Kreiſes.

Betreffend: Aufſtellung der Viebſtandstabellen. a

Indem wir Sie benachrichtigen, daß ſich der ermittelte Durchſchnittspreis ber 5

Pferden auf 146 fl.; Fohlen auf 74 fl.; Bullen auf 89 fl.; Ochſen auf 99 fl.; Kühen auf 70 fl.; Rinder

b auf 39 fl.; Schweine auf 12 fl.; Ziegen auf 6 fl.; Eſel auf 19 fl. ſtellt, ſehen wir nunmehr der Einſendung der vorſchriftsmäßigen Viehſtandstabellen, welchen die obigen Durchſchnitts preiſe zu Grunde zu legen ſind, umgehend entgegen.

Friedberg den 18. Juli 1857. In Verhinderung des Kreisraths:

de Beauclair, Kreisaſſeſſor.

Polizeiliche Bekanntmachung.

Es iſt zu unſerer Kenntniß gelangt, daß in neueſter Zeit Seitens mehrerer hieſigen Einwohner Uebertretungen der Art. 299 bis 309 des Polizeiſtrafgeſetzbuches, insbeſondere die geſundheits polizeilichen Vorſchriften betreffend, dahier vorgekommen ſind, ohne daß eine Strafanzeige haͤtte begründet werden können.

Wir ſehen uns deßhalb veranlaßt, die hieſigen Einwohner wiederholt vor den geſetzlichen Strafen zu warnen, indem wir nachſtehend einen Abdruck der hier einſchlägigen Artikel des Polizeiſtrafgeſetzbuches wörtlich folgen laſſen und noch bemerken, daß das Aufſichtsperſonal angewieſen iſt, alle wiederkehrenden Uebertretungen unnachſichtlich zur Beſtrafung zur Anzeige zu bringen.

Friedberg am 15. Juli 1857. Großherzogliche Bürgermeiſterei Friedberg

als Localpolizei-Verwaltung Ben dee r.

Art. 299. Wenn ein Stück Vieh(Rindvieh, Pferde, Eſel, Schweine, Schaafe, Ziegen) gefallen(verendet) oder getödtet worden und das Fleiſch davon an ſich ungenießbar oder für ungenießbar erklärt worden iſt, ſo iſt deſſen Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von 30 kr. bis 5 fl., verpflichtet, innerhalb 6 Stunden bei warmer und innerhalb 12 Stunden bei kalter Witterung nach dem Verenden oder nach vollzogener Tödtung eines ſolchen Stücks Vieh, davon dem Waſenmeiſter, oder wo ein ſolcher nicht vorhanden, dem mit deſſen Ge ſchaften von der Polizeiverwaltungsbehörde Beauftragten die Anzeige zu machen.

Art. 300. Das in Folge einer anſteckenden Krankheit gefallene oder getödtete Stück Vieh darf nur von dem Waſenmeiſter oder deſſen Stell⸗ vertreter mittelſt eines ausſchließlich hierzu beſtimmten Karrens oder einer ſolchen Schleife auf den Waſenplatz gebracht werden, was alsbald nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artikels zu machenden Anzeige geſchehen muß. Andern Perſonen, namentlich dem Eigenthümer des Viehs, iſt die Vornahme dieſes Geſchäfts, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 5 fl., im Allgemeinen unterſagt und nur dann ge⸗ ſtattet, wenn es von dem Waſenmeiſter oder deſſen Stellvertreter nicht binnen 2 Stunden nach der in Gemäßheit des vorhergehenden Artitels zu machenden Anzeige vollzogen wird. Auch in einem ſolchen Falle darf jedoch das gefallene Vieh, bei Vermeidung einer Strafe von 5 bis 10 fl., an keinen andern Ort, als den ausſchließlich dazu beſtimmten Waſenplatz gebracht werden.

Art. 301. Bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 fl. darf ohne ausdrückliche Erlaubniß des Sanitätsbeamten das an einer an⸗ ſteckenden Krankheit gefallene Stück Vieh nicht abgeledert, es muß vielmehr mit allen ſeinen Theilen verſcharrt werden.

Art. 302. Wer Beſtandtheile eines an einer anſteckenden Krankheit gefallenen Stücks Vieh, namentlich Haut und Hörner, an Andere abgibt, wird mit 3 bis 50 fl. beſtraft.

Art. 303. Iſt ein Stück Vieh nicht in Folge einer anſteckenden Krankheit gefallen oder getödtet worden, ſo muß ſolches von dem Eigenthümer, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 10 fl., binnen 12 Stunden bei kalter und binnen 6 Stunden bei warmer Witterung auf dem im Art. 300 bezeichneten Karren oder der Schleife auf den Waſenplatz gebracht werden, wenn er es nicht vorzieht, es durch den Waſenmeiſter dahin bringen zu laſſen. Der Eigenthümer eines ſolchen Stücks Vieb darf daſſelbe ſelbſt abledern und verſcharren,(vorausge- ſetzt, daß er dieſes Geſchäft nicht dem zu deſſen Vornahme verpflichteten Waſenmeiſter überlaſſen will) auch die Haut, Haare, Fett, Hörner, Hufen, Klauen und Sehnen von dem Vieh zurückbehalten; das Abledern darf aber, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 fl., nur auf dem Waſenplatze und nur in Gegenwart des Waſenmeiſters oder deſſen Stellvertreters oder in deſſen Ermangelung in Gegenwart des hiermit Beauftragten ſtatt finden. Mit Erlaubniß der Polizeiverwaltungsbehörde kann jedoch ein nicht in Folge einer anſteckenden Krankheit gefallenes oder getödtetes Stück Vieh auch an einen anderen, dem Eigenthümer zur Verfügung ſtehenden, Ort gebracht und daſelbſt abge- ledert werden.

Art. 304. Fleiſch darf in keinem Falle von dem gefallenen oder wegen anſteckender Krankheit getödteten Stücke Vieh zurückbehalten werden, bei Vermeidung einer Strafe von 3 bis 10 fl. i 5 g.

Art. 305. Die Gruben, in welche das in den Art. 299 bis 301 bezeichnete gefallene oder getödtete Vieh verſcharrt wird, müſſen ſo tief gegraben werden, daß die Erdbedeckung über das darin verbrachte Stück Vieh mindeſtens 5 Fuß hoch ift. Zuwiderhandlungen werden mit 1 bis 3 fl. beſtraft. 2 f 0 5 1

Art. 15 Der Waſenplatz darf, bei Vermeidung einer Strafe von 1 bis 3 fl., nicht beweidet werden. Bei gleicher Straſe iſt es unterſagt, Vieh darüber zu treiben. 3

8 Art. 105 Wer 115 beſondere polizeiliche Erlaubniß thieriſche Cadaver oder Körpertheile davon, welche auf dem Waſenplatze ver ſcharrt find, wieder ausgräbt, verfällt in eine Strafe von 3 bis 10 fl. N a.

Art. 308. Zur Zeit herrſchender anſteckender Viehkrankheiten können wegen Zuwiderhandlungen gegen Art. 299 bis 307 Strafen bis zu 50 fl. erkannt werden. 4. ü 1 b 4 0

Art. 309. Crepirte oder getödtete Hunde und Katzen, ſowie crepirte neugeborene Schweine(Ferkel) und anderes dergleichen kleines Vieh müſſen von deren Befitzern oder in deren Auftrag von dem Waſenmeiſter oder deſſen Stellvertreter entweder auf dem Waſenplatze oder