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Allgemeiner Anzeiger für Oberheſſen,
Friedberger Intelligenzblatt.
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ſammen 7
Nu 4.
Dienſtag, den 13. Januar.
1
Amtlicher Theil.
Das Großherzogliche Kreisamt Friedberg
an die Großherzoglichen Bürgermeiſtereien
Betreffend: Die Vornahme der Feuerviſitation fuͤr 1857.
des Kreiſes.
Wir haben die Feuergeſchworenen zur Vornahme der Feuerviſitation für 1857 angewieſen und geben Ihnen hiervon Nachricht mit dem Auftrag, demnächſt und längſtens bis zum 25. März d. J. die deßfallſigen Protokolle hier⸗
her zur Beſchlußnahme einzuſenden. Friedberg am 8. Januar 1857.
In Verhinderung des Kreisraths: de Beauclair, Kͤreisaſſeſſor.
Steckbrief Großherzoglichen Kreisamts Friedberg. Die Kinder des Adam Elſter IV. zu Villingen. Heimliche Entfernung aus ihrer Heimath.
Auszug aus dem Großherzoglichen Negierungsblatte.
Nr. 45 vom 29. Dec.(Fortſ. u. Schluß.) 11. Bekannt⸗ machung der Gr. Civil⸗Miniſterien vom 13. d., das Papierformat zu
den Acten der Gr. Behörden betr.: Es iſt in neuerer Zeit wiederholt
vorgekommen, daß den Vorſchriften der in Nr. 3 des Reg.⸗Bl. von
1840 veröffentlichten Bekanntmachung vom 16. Jan. 1840 zuwider⸗
gehandelt worden iſt.
Man ſieht ſich deßhalb veranlaßt, dieſe Be-
kanntmachung zu erneuern und demgemäß wiederholt zur Nachachtung
zu verordnen, daß die an die betr. Miniſterien und ſonſtigen Be— hörden gerichteten Berichte, ſowie alle Vorſtellungen und ſonſtigen Eingaben, mit Ausnahme der Eingaben, welche auf das in der Pro— vinz Rheinheſſen eingeführte Stempelpapier geſchrieben werden müſſen, auf gutes ſtarkes, nicht zu feines Papier von dem vorgeſchriebenen Format— 13,3 Zoll(geſetzliches Maas) lang und 8,2 Zoll breit — zu ſchreiben find, widrigenfalls die Behörden oder Privaten, von welchen die Eingaben herrühren, die Rückgabe derſelben, um ſolche auf Papier von dem vorgeſchriebenen Format umzuſchreiben, zu ge⸗ wärtigen haben.— III. Bekanntmachung Gr. Min iſteriums der Fi⸗ nanzen vom 24. Dec., den Ausſchlag der directen Steuern und der Beiträge zu den Koſten der Staats- und Provinzialſtraßen für 1857 betr.— IV. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums des Gr. Hauſes und des Aeußern vom 18. Dec., welche, mit Bezug auf die Publicationen vom 9. Dec. 1837(Nr. 48 des Reg.⸗Bl.) u. 23. Juli 1845(Nr.
23 des Reg.-Bl.), nachſtehenden von der deutſchen Bundesverſamm⸗
lung in ihrer 28. dießjährigen Sitzung gefaßten Beſchluß, den Schutz der Werke der Literatur und der Kunſt gegen Nachdruck und mecha⸗ niſche Vervielfältigung in den deutſchen Bundesſtaaten betr., zur Wiſſenſchaft u. Nachachtung im Großherzogthum bringt: Der durch den Art. 2 des Bundesbeſchluſſes vom 9. Nov. 1837 und den Bun- desbeſchluß vom 19. Juni 1845 für Werke der Literatur und der Kunſt gegen Nachdruck und mechaniſche Vervielfältigung gewährte Schutz, ſowie derjenige Schutz, welcher durch beſondere Bundesbe— ſchlüſſe im Wege des Privilegiums für die Werke einzelner beſtimmten Autoren gewährt worden iſt, wird dahin erweitert, daß dieſer Schutz
zu Gunſten der Werke derjenigen Autoren, welche vor dem Bundes-
beſchluſſe vom 9. Nov. 1837 verſtorben find, noch bis zum 9. Nov. 1857 in Kraft bleibt.— Jedoch findet der gegenwärtige Bundesbe—
ſchluß nur auf ſolche Werke Anwendung, welche zur Zeit noch im
Umfange des ganzen Bundesgebietes durch Geſetze oder Privilegien gegen Nachdruck oder Nachbildung geſchützt ſind.— V. Bekanntmach— ung deſſelben Miniſteriums vom 22. Dec. das Befahren des Rhein— ſtromes betr.— VI. Bekanntmachung Gr. Miniſteriums der Finanzen vom 17. Dec., welche unter Bezugnahme auf die Bekanntmachung vom 10. Septbr. d. J. den Verkrag zwiſchen den Zollvereinsſtaaten und der freien Hanſeſtadt Bremen wegen Beförderung der gegenſei— tigen Verkehrsverhältniſſe betr., und den Art. 18 dieſes Vertrags, zur öffentlichen Kenntniß bringt, daß der Anfangstermin für die Wirk— ſamkeit des Vertrags und der demſelben beigefügten Uebereinkünfte auf den 1 Jan. 1857 feſtgeſetzt iſt.— Die Eröffnung der im Art. 7 des Vertrags erwähnten Zollvereinsniederlage zu Bremen bleibt für jetzt ausgeſetzt und wird über den Zeitpunkt ihrer Eröffnung eine weitere
Bekanntmachung erfolgen.— VII. Dienſtnachrichten. S. K. H. der Großherzog haben allergnädigſt geruht: am 4. Dec. dem Kreisarzt Dr. Kaiſer zu Seligenſtadt die Kreisarztſtelle in Dieburg und dem Kreisarzt Dr. Locherer zu Gernsseim die Kreisarztſtelle in Oppen— heim zu übertragen; 9. Dec., den Portier Bräuler auf der Main— Neckar⸗Eiſenbahnſtation Langen in gleicher Dienſteigenſchaft auf die Bahnhofſtation Darmſtadt zu verſetzen; den Landgerichtsactuar Born— geſſer zu Großgerau zum Actuar am Landgerichte Gießen und den zum Actuar am Landgerichte Butzbach ernannten Landgerichtsactuar Schmucker zu Lich zum Actuar am Landgerichte Großgerau zu er⸗ nennen.— VIII. Concurrenz für: die evang. Pfarrſtelle zu Lißberg mit 789 fl. Gehalt, wovon jedoch eine temporäre Abgabe von jähr— lich 150 fl zu entrichten iſt, die zweite evang. Schulſtelle zu Flonheim mit 255 fl. jährlich, einſchließlich der Entſchädigung für Heizung des Schullocals.
Nr. 1 vom 5. Jan. enthält: I. Großb: Edict vom 15. Dec., welches außer den als bleibend bezeichneten Mitgliedern für das Jahr 1857 folgende Perſonen als außerordentliche Mitglieder des Staatsraths beruft: Hofgerichtspräſident v. Hombergk, die Ge— heimeräthe v. Grolman, Frhr. v. Starck, Goldmann, v. Heſſe, Ober— ſtudiendirector Dr. Breidenbach, Adminiſtrativjuſtizhofs-Director Mau- rer, die Miniſterialräthe Franck, Dr. Creve, Oberappell.- und Caſſ.⸗ Gerichtsrath Schenck.— II. Gr. Verordnung vom 17. Dec., das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen durch Handelsreiſende betr., welche mit Rückſicht auf die ſeither gemachten Erfahrungen und auf Art. 180 des Polizeiſtrafgeſetzes, unter Aufhebung der Verordnung vom 2. Februar 1844, verfügt:§. 1. Den Handelsreiſenden iſt nur geſtat⸗ tet, auf Proben oder Muſter, welche ſie bei ſich führen, Beſtellungen zu ſuchen oder Geſchäfte zu machen: a. bei Kauf- und Handelsleuten in Anſehung derjenigen Waaren, womit dieſelben einen offenkundigen und erlaubten Handel treiben, b. bei Fabricanten und Gewerbtrei⸗ benden in Beziehung auf diejenigen Gegenſtände, deren dieſe zu ihrem Geſchäftsbetriede bedürfen.—§. 2. Dagegen iſt den Handels- reiſenden das Aufſuchen von Waarenbeſtellungen bei anderen Per⸗ ſonen, als den im§. 1 genannter, gänzlich verboten.— Unter dieſes Verbot fällt das Vorlegen von Proben oder Muſtern zum Behuf der Erlangung von Waarenbeſtellungen bei anderen, als den im 8. 1 genannten Perſonen, auch dann, wenn ſolches auf vorgängige Aufforderung dieſer Perſonen ſtattfindet. Sollte indeſſen ausnahms— weiſe zu irgend einer Zeit und in irgend einem Orte ein unabweis— liches Bedürfniß hierzu vorliegen, ſo iſt das betreffende Kreisamt, zu deſſen Bezirke jener Ort gehört, befugt, einem Handelsreiſenden für den ſpeciellen Fall und auf Nachweiſung der wirklich erfolgten Auf— forderung dazu zu geſtatten, ſeine Proben oder Muſter ſolchen nicht im§. 1 genannten Perſonen, von welchen die Aufforderung nachge— wieſen worden iſt, zum Zweck der Waarenbeſtellung vorzulegen; die Erlaubniß muß aber vorher eingeholt werden und gilt nur für den Tag, für welchen ſie ertheilt worden iſt.— Dieſe Beſtimmungen gelten auch von denjenigen Reiſenden, welche mittelſt Herumgehens


